764.1
Verordnung über die Zuständigkeit im Luftfahrtwesen
Ausserrhodische Gesetzessammlung 764.1
Verordnung über die Zuständigkeit im Luftfahrtwesen1) vom 18. November 1952
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.
verordnet:
Art. 1
Kantonale Aufsichtsbehörde über die Luftfahrt ist der Regierungsrat (Art. 4 LG2)). Er nimmt Stellung:
zur Regelung der Benutzung der Gewässer und des darüberliegenden Luftraumes durch Luftfahrzeuge (Art. 20 LG);
zu Konzessionsgesuchen für Luftverkehrslinien sowie zur ganzen oder teilweisen Übertragung bestehender Konzessionen an Dritte (Art. 28 und 32 LG);
zu Gesuchen betreffend Anlage und Betrieb von Flugplätzen (Art. 37 LG).
Art. 2
Das Kantonsingenieurbüro ist unter Aufsicht der Baudirektion zuständig für die baulichen Belange, insbesondere zur Entgegennahme und Weiterleitung der Anmeldungen von:
Bauvorhaben für Anlagen, die Flughindernisse darstellen (Art. 68 VVO z.
der Verlegung oder wesentlichen Veränderung solcher Anlagen (Art. 69 VVO z. LG).
———————————— 1) Diese Verordnung, die sich noch u. a. auf die in der Zwischenzeit ausser Kraft gesetzte eidg. VV vom 5. Juni 1950 zum Luftfahrtgesetz stützt, stimmt mit den heute geltenden Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes vom 21. November 1948 (SR 748.0) sowie der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (SR 748.01) nicht mehr überein. Von einer Anpassung der Verordnung an die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen wurde abgesehen. 2) LG = Bundesgesetz über die Luftfahrt, vom 21. Dezember 1948. 3) VVO z. LG = eidg. Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz, vom 5. Juni 1950.
764.1 Zuständigkeit im Luftfahrtwesen
Es beschafft die vom Eidgenössischen Luftamt verlangten Unterlagen für die Erstellung des Verzeichnisses der Flughindernisse (Art. 74 VVO z. LG).
Art. 3
Der Polizeidirektion obliegt die Stellungnahme zu Gesuchen um Bewilligung:
öffentlicher Flugveranstaltungen (Art. 87 VVO z. LG);
des Steigenlassens von Fesselballonen (Art. 103 VVO z. LG);
von Reklame und Propaganda mit Luftfahrzeugen (Art. 115 VVO z. LG).
Art. 4
Das Verhöramt wirkt bei der administrativen Untersuchung von Flugunfällen mit (Art. 24 LG).
Art. 5
Der jeweilige Justizdirektor vertritt den Kanton in der Eidgenössischen Kommission für die Untersuchung von Flugunfällen (Art. 25 LG).
Art. 6
Diese Verordnung tritt mit ihrem Erlass durch den Regierungsrat1) in Kraft.
———————————— 1) 18. November 1952 2