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Gebührentarif für die Feuerungskontrolle

814.01.1 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-ar/bgs/814-01-1/de/gebuhrentarif-fur-die-feuerungskontrolle

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Appenzell Ausserrhoden
  3. Appenzell Ausserrhoden Laws
Source

814.01.1

Gebührentarif für die Feuerungskontrolle

vom 16.08.2005 (Stand 01.09.2021)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2004 über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer1,

verordnet:

Footnotes

  1. [1] Umwelt- und Gewässerschutzgesetz (UGsG; bGS 814.0)

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Tarif regelt die Erhebung von Gebühren für die Kontrolle von Feuerungsanlagen gemäss Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes.

Art. 2 Bemessung der Gebühren

Die Gebühren enthalten keine Mehrwertsteuer und werden bemessen:

  1. nach festen Gebührenansätzen gemäss Art. 3–5;

  2. in den übrigen Fällen nach Aufwand.

Wenn die Gebühr nach Aufwand bemessen wird, gilt ein Stundenansatz von Fr. 83.–.

Art. 3 Grundgebühr: Öl-, Gas- und Holzfeuerungen

Zur Deckung der administrativen Kosten wird für sämtliche messpflichtigen Öl-, Gas- und Holzfeuerungen eine pauschale Grundgebühr für die ordentliche Feuerungskontrolle von Fr. 35.– erhoben.

Die Grundgebühr bei den der privaten Kontrolle unterstellten Anlagen wird beim privaten Kontrolleur erhoben.

Bei den übrigen Anlagen wird die Grundgebühr bei der Anlageeigentümerin oder bei dem Anlageeigentümer zusammen mit der Messgebühr gemäss Art. 4 bzw. Art. 4a erhoben.

Art. 4 Messgebühr: Öl- und Gasfeuerungen

Für ordentliche Messungen oder erste Nachmessungen von Öl- und Gasfeuerungen wird eine pauschale Gebühr von Fr. 55.– erhoben.

Für die Messung an Feuerungsanlagen, bei welchen der Betrieb über mehrere Stufen oder mit den beiden Brennstoffen Öl und Gas zu kontrollieren ist, werden folgende Zuschläge verrechnet:

  1. pro zusätzlich zu messende Leistungsstufe des Brenners (2. Stufe, modulierend) Fr. 30.–

  2. für den zusätzlichen Brennstoff (Zweistoff-Anlage Öl/Gas) Fr. 55.–

Art. 4a Messgebühr: Holzfeuerungen

Für ordentliche Kohlenmonoxidmessungen von Holzfeuerungen wird eine pauschale Gebühr von Fr. 240.– erhoben.

Art. 5 Kontrollgebühr Feststofffeuerungen

Für die Sichtkontrolle von Feststofffeuerungen gelten in Verbindung mit der Anlagereinigung folgende Gebühren:

  • a) Abnahme- bzw. Erstkontrolle Fr. 35.–

  • b) jede weitere Anlage innerhalb des gleichen Haushalts Fr. 20.–

  • c) Wiederkehrende Kontrolle

  • 1. ohne Beanstandung Fr. 15.–

  • 2. mit Beanstandung Fr. 35.–

Art. 6 Ausserordentliche Aufwendungen

Ausserordentliche oder zusätzliche Kontrollen, Messungen, Brennstoff- und Ascheanalysen sowie ausserordentliche Aufwendungen für Anordnungen aufgrund von Kontrollen werden nach Aufwand verrechnet.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieser Tarif tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. Der Gebührentarif für die Feuerungskontrolle vom 25. Oktober 19942 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [2] bGS 814.01.1 (If. Nr. 506)

Lf. Nr. / Abl. 923