832.112
Landsgemeindebeschluss über die weitere Verwendung des Vermögens der Staatlichen Altersversicherung
334. Ausserrhodische Gesetzessammlung 832.112
Landsgemeindebeschluss über die weitere Verwendung des Vermögens der Staatlichen Altersversicherung vom 29. April 1990
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 6 des Gesetzes vom 24. April 1949 über die Ablösung der Staatlichen Altersversicherung1),
beschliesst:
1.
Das Kapital der Staatlichen Altersversicherung ist, soweit es nicht für die Bezahlung von Renten notwendig ist, in jährlichen Tranchen von Fr. 600 000.– für die Finanzierung der Ergänzungsleistungen zur Eidgenössischen AHV/IV zu verwenden; davon sind Fr. 500 000.– zur Finanzierung des Kantonsanteils und Fr. 100 000.– zur Finanzierung des Anteils der Gemeinden einzusetzen. Der für die Gemeinden vorgesehene Betrag ist jeweilen vorab vom gesamten Gemeindeanteil abzuziehen und der Rest auf die Gemeinden zu verteilen.
2.
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
———————————— 1) bGS 832.11