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Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

833.141 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

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Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Appenzell Ausserrhoden
  3. Appenzell Ausserrhoden Laws
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833.141

Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

vom 05.01.2010 (Stand 01.01.2017)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf das Einführungsgesetz vom 14. September 2009 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung1,

verordnet:

Footnotes

  1. [1] EG zum KVG (bGS 833.14)

(1.) I. Obligatorische Krankenpflegeversicherung

Art. 1 Revisionsstelle

Die externe Revisionsstelle des Krankenversicherers ist Revisionsstelle nach Art. 64a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung2.

Footnotes

  1. [2] KVG (SR 832.10)

Art. 2 Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

…

Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden entrichtet zulasten des Kantons die Vergütung für die nach der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung ausstehenden Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung aus den Mitteln der Prämienverbilligung.

Sie erhält vom Versicherer die Rückzahlungen aus der Bewirtschaftung der Verlustscheine zugunsten der Mittel der Prämienverbilligung.

Verfügungen über die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe sind einem Verlustschein gleichzusetzende Rechtstitel.

Art. 3 Meldepflicht des Versicherers

Der Versicherer meldet der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden die Schuldnerinnen und Schuldner, die betrieben werden, sobald die Voraussetzungen für das Fortsetzungsbegehren erfüllt sind und bevor der Versicherer das Fortsetzungsbegehren stellt.

…

Art. 4 Ausstand des Leistungserbringers

Der Leistungserbringer meldet seinen Ausstand nach Art. 44 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung3 dem Departement Gesundheit und Soziales.

Footnotes

  1. [3] KVG (SR 832.10)

(2.) II. Individuelle Prämienverbilligung

Art. 5 Massgebendes Einkommen

Zum steuerbaren Einkommen werden hinzugezählt:

  • a) der Betrag an die Säule 3a von Personen, die keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge4 angehören, der 10 000 Franken übersteigt;

  • b)–c) …

  • d) 15 Prozent des steuerbaren Vermögens.

Footnotes

  1. [4] BVG (SR 831.40)

Art. 6 Anspruchsberechtigung

Der Anspruch auf Prämienverbilligung beginnt:

  1. mit dem der Geburt folgenden Monat;

  2. bei Zuzug aus dem Ausland mit dem Monat der Antragstellung.

Er endet bei Wegzug ins Ausland und bei Tod ab dem darauffolgenden Monat.

Art. 7 Höhe der Prämienverbilligung

Die Prämienverbilligung übersteigt die Höhe der Prämie für die obligatorische Krankenversicherung mit der ordentlichen Franchise und mit Unfalldeckung nicht.

Art. 8 Information

Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden informiert die Bevölkerung regelmässig über die Möglichkeit der Prämienverbilligung und das Antragsverfahren.

Art. 9 Auskunfts- und Meldepflicht

Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, sowie die Versicherer erteilen den zuständigen Organen die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu.

Art. 10 Antrag
a) Einreichung

Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen ihren Antrag bis spätestens 31. März bei der AHV-Gemeindezweigstelle der Gemeinde ein, in welcher sie am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatten.

Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden kann in Härtefällen die Frist für die Einreichung des Antrags bis spätestens 30. April verlängern.

Art. 11 b) Vorprüfung

Die zuständige AHV-Gemeindezweigstelle:

  1. prüft den eingereichten Antrag auf Vollständigkeit;

  2. kontrolliert die Richtigkeit der Personalien;

  3. veranlasst die notwendigen Ergänzungen und Abklärungen.

Sie leitet die Anträge mit den nötigen Hinweisen an die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden weiter.

Art. 12 Ergänzende Abklärungen

Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden trifft die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen.

Personen, die einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen, übermitteln der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden innert der von ihr gesetzten Frist die erforderlichen Angaben.

Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden kann eine Nachfrist ansetzen.

Art. 12a Datenbekanntgabe

Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden gibt den Versicherern die nach der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung erforderlichen Daten für die Durchführung der Prämienverbilligung bekannt.

Art. 13 Modalitäten der Auszahlung

Beträge unter 20 Franken werden nicht ausbezahlt.

Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden richtet weder Vergütungs- noch Verzugszinsen aus.

Art. 14 Verwaltungskosten

Der Kanton vergütet der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden auf der Basis einer Leistungsvereinbarung die Verwaltungskosten für den Vollzug der Prämienverbilligung.

(3.) III. Inkrafttreten

Art. 15

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(4.) IV. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Januar 2012

Art. 16 …

Lf. Nr. / Abl. 1127