322.1
Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz
vom 11.09.2024 (Stand 01.07.2025)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung (KV)1,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Art. 1 Beitritt
Der Kanton Bern tritt der Vereinbarung vom 23. November 2023 zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (VHIS)2 bei.
Die Vertretung des Kantons Bern in der Versammlung von HIS Schweiz gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 VHIS erfolgt durch
ein Mitglied des Regierungsrates und
eine von der Justizverwaltungsleitung zu bestimmende Vertretung aus dem Kreis der Mitglieder der Justizverwaltungsleitung.
Art. 2 Geringfügige Änderungen
Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.
Art. 3 Austritt und Auflösung
Der Regierungsrat wird ermächtigt,
aus der Vereinbarung gemäss Artikel 32 Absatz 1 VHIS auszutreten oder
einer Auflösung der Vereinbarung gemäss Artikel 33 VHIS zuzustimmen sowie über die Modalitäten und die Fristen der Auflösung zu bestimmen.
Art. 4 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Art. 5 Fakultative Volksabstimmung
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.
Bern, 11. September 2024
Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Bühler Der Generalsekretär: Trees
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 12. Februar 2025 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (VHIS) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Der Grossratsbeschluss ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 1016 vom 15. Oktober 2025: Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Juli 2025
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