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552.1

Gesetz über die Kantonspolizei

vom 20.06.1996 (Stand 01.01.2014)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Aufgaben

Art. 1

Die Kantonspolizei erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

2 Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Unterstellung, Führung

Die Kantonspolizei ist der Polizei- und Militärdirektion unterstellt und steht unter der Aufsicht des Regierungsrates. Sie wird von der Kommandantin oder dem Kommandanten geführt.

Art. 3 Personelle und sachliche Mittel

Der Kantonspolizei werden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung gestellt.

Es ist darauf zu achten, dass die Kantonspolizei auf allen Stufen eine angemessene Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter französischer Sprache beschäftigt.

Art. 4 Unterstützung von Tätigkeiten im Interesse der Kantonspolizei

Der Kanton kann an die Kosten des Diensthunde-, Sport- und Polizeimusikwesens sowie an andere ähnliche Tätigkeiten im Interesse der Kantonspolizei Beiträge leisten.

Die Polizei- und Militärdirektion kann mit Vereinen, welche die Förderung von Tätigkeiten gemäss Absatz 1 bezwecken, Verträge abschliessen, welche die Pflichten des Vereins und die Beitragsleistungen des Kantons regeln. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch das finanzkompetente Organ.

3 Dienstrechtliche Bestimmungen

Art. 5 Allgemeines

Für das Dienstverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei gilt das allgemeine Personalrecht, soweit die Polizeigesetzgebung keine abweichenden Bestimmungen vorsieht.

Art. 6 Anstellungsbedingungen

In den Polizei- oder Sicherheitsassistentendienst kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, die erforderlichen geistigen, charakterlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt, einen guten Leumund hat und eine Polizeischule oder eine Sicherheitsassistentenschule mit Erfolg besucht hat.

Der Regierungsrat regelt das Nähere zu den Anstellungsbedingungen durch Verordnung. Er kann Ausnahmen von den Erfordernissen des Schweizer Bürgerrechts und einer bestandenen polizeilichen Grundschulung vorsehen.

Art. 7 Anstellung, Kündigung

Die Kommandantin oder der Kommandant, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden vom Regierungsrat angestellt. Für die Anstellung der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei ist die Polizei- und Militärdirektion zuständig.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Polizei- oder Sicherheitsassistentendienst werden von der Polizei- und Militärdirektorin bzw. vom Polizei- und Militärdirektor vereidigt.

Das Arbeitsverhältnis kann aus Gründen, welche den guten Leumund beeinträchtigen, unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen auch vor Stellenantritt gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung.

Art. 8 Dienstausübung

Der Polizei- und Sicherheitsassistentendienst erfolgt in der Regel in Uniform und bewaffnet, soweit die Kommandantin oder der Kommandant nicht etwas anderes bestimmt.

Die Uniform wird auf Kosten des Kantons abgegeben. Die Abgabe der Waffen und der übrigen Ausrüstung erfolgt leihweise.

Art. 9 Dienstort, Versetzung

Die Kommandantin oder der Kommandant kann einen Dienstort oder die Versetzung anordnen, soweit es der Dienst oder der zweckmässige und wirtschaftliche Personaleinsatz erfordern. Dabei ist nach Möglichkeit auf die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.

Art. 10 Bereitschaft, Handeln in dienstfreier Zeit

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei können in besonderen Fällen auch in der dienstfreien Zeit aufgeboten werden.

Die Kommandantin oder der Kommandant kann in aussergewöhnlichen Fällen die gesamte Kantonspolizei oder Teile davon in erhöhte Bereitschaft stellen.

In der Regel wird Pikettdienst (Bereitschaftsdienst, Präsenzdienst) durch zusätzliche Freizeit ausgeglichen. Die Kommandantin oder der Kommandant kann in einem Dienstbefehl auch die Entschädigung gemäss den Bestimmungen des allgemeinen Personalrechts vorsehen.

Polizeiangehörige sind auch in der dienstfreien Zeit zu polizeilichem Handeln im Kantonsgebiet berechtigt, wenn Verbrechen oder Vergehen oder erhebliche Gefährdungen Anlass dazu geben und im Dienst befindliche Polizeiangehörige nicht innert nützlicher Frist verfügbar sind.

Art. 11 Wohnsitzpflicht

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonpolizei steht die Wahl ihres Wohnsitzes grundsätzlich frei.

Die Kommandantin oder der Kommandant kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei in dienstlich begründeten Fällen zur Wohnsitznahme im Kanton Bern oder in dessen unmittelbaren Umgebung verpflichten. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann sie oder er die Wohnsitzpflicht enger fassen.

Art. 12 Sachschäden

Sachschäden, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit ohne überwiegendes Selbstverschulden erleiden, werden vom Kanton ersetzt.

Ansprüche gegenüber Dritten, die für den ersetzten Schaden haften, gehen auf den Kanton über.

Art. 13 Rechtsschutz

Die Kommandantin oder der Kommandant gewährt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei auf Gesuch hin unentgeltlichen Rechtsschutz, wenn im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben

  1. gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wird oder

  2. sich zur Wahrung ihrer Rechte das Beschreiten des Rechtsweges als notwendig erweist.

Kein Rechtsschutz wird gewährt, wenn

  1. der Kanton Gegenpartei ist,

  2. die Kantonspolizei die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter angezeigt hat,

  3. es sich um geringfügige Fälle handelt.

Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter strafrechtlich verurteilt worden ist oder Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat.

Art. 13a Mitteilung von dienstlichen Wahrnehmungen

Wahrnehmungen aus der polizeilichen Ermittlungstätigkeit gegen eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Kantonspolizei sind der Anstellungsbehörde mitzuteilen.

Die Ermittlungstätigkeit nach Absatz 1 muss sich auf ein Verbrechen oder Vergehen oder auf eine wiederholt begangene Übertretung beziehen, welche die Berufsausübung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters beeinträchtigt.

4 Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Gesetz vom 6. Mai 1906 betreffend das bernische Polizeikorps

  2. Dekret vom 9. September 1981 über das Polizeikorps des Kantons Bern

Art. 15 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 20. Juni 1996

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Kaufmann Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 2972 vom 4. Dezember 1996: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1997, mit Ausnahme von Artikel 14 Ziffer 1 RRB Nr. 2033 vom 3. September 1997: Artikel 14 Ziffer 1 des genannten Gesetzes wird auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt.

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