842.111.2
Einführungsverordnung zur Änderung vom 21. Dezember 2007 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
vom 02.11.2011 (Stand 01.01.2014)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung,
auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
beschliesst:
1 Begriffe
Art. 1 – Art. 10 …
2 Spital- und Geburtshausliste
3 Pflichten der Listenspitäler und Listengeburtshäuser
3.1 Gesamtarbeitsvertrag
3.2 Rechnungslegung
3.3 Kostenrechnung
3.4 Infrastruktur
Art. 11 Zustand und Refinanzierung
Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser führen ein Lebenszyklusmanagement über ihre Infrastruktur, das deren Zustand und Refinanzierung erfasst und plant.
Sie liefern dem Spitalamt regelmässig Daten über den Zustand und die Refinanzierbarkeit ihrer Infrastruktur.
Der Regierungsrat nimmt den Zustand und die Refinanzierbarkeit der Infrastrukturen zur Kenntnis, und die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann beides in einem allgemein zugänglichen Medium veröffentlichen.
Art. 12 Ausführungsbestimmungen
Die Einzelheiten über den Zustand und die Refinanzierbarkeit der Infrastruktur der Listenspitäler und Listengeburtshäuser sind in Artikel 77a bis 77c SpVV geregelt.
4 Pflichten der Leistungserbringer
4.1 Datenlieferung
Art. 13 – Art. 40 …
4.2 Aus- und Weiterbildung
4.2.1 Praktische Aus- und Weiterbildung durch die Leistungserbringer
4.2.2 Theoretische Aus- und Weiterbildung des Personals der Leistungserbringer
5 Rückgriffsrecht
6 Verrechnung von Forderungen
7 Kantonale Finanzierung der stationären Leistungen
8 Übergangsbestimmungen
8.1 Hängige Gesuche für Investitionsbeiträge
8.2 Ausgleich der Zustandswerte
9 Schlussbestimmungen
Art. 41 Inkrafttreten und Befristung
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2012 in Kraft und gilt längstens bis am 31. Dezember 2016.
Artikel 2 bis 5 treten am 15. November 2011 in Kraft und gelten längstens bis am 14. November 2016.
Diese Verordnung ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PUG) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).
Bern, 2. November 2011
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Pulver Der Staatsschreiber: Nuspliger
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