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Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen. Stellungnahme des Kantons Bern

2025.BVD.6955 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dated Feb 25, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch-be/regierungsrat/2025-bvd-6955/de/vernehmlassung-des-bundes-anderung-des-gewasserschutzgesetzes-zum-schutz-des-grundwassers-und-zur-erhohung-der-reinigungsleistung-der-abwasserreinigungsanlagen-stellungnahme-des-kantons-bern

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Bern
  3. Executive Council of the Canton of Bern
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2025.BVD.6955

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

WW

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundeshaus Nord 3003 Bern

Per E-Mail an: wasser@bafu.admin.ch

RRB Nr.: 189/2026 25. Februar 2026 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen. Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Frau Direktorin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zur im Betreff en/vähnten Gesetzesvorlage.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Die Änderung des Gewässerschutzgesetzes mit dem Ziel, die Trinkwasser- und Gewässerqualität zu verbessern, wird begrüsst. Die Reduktion der Einträge von Stickstoffverbindungen und organischen Spurenstoffen aus Abwasserreinigungsanlagen (ARA) in die Gewässer sowie der Eintrag des klimaschädlichen Lachgases in die Atmosphäre werden sich positiv sowohl auf die Wasserqualität wie auch auf das Klima auswirken. Die Anpassung der Finanzierung der Massnahmen schafft den nötigen Rahmen, den Ausbau bis ins Jahr 2050 voranzutreiben. Auch die verbindliche Verpflichtung der Kantone zur Ausscheidung der Zuströmbereiche wird grundsätzlich begrüsst. Allerdings gilt es zu bedenken, dass mit der Bezeichnung der Zuströmbereiche erst ein planerisches Instrument zum Schutz des Grundwassers geschaffen wird. Die Schadstoffbelastungen im Grundwasser — namentlich Nitrat, Pestizide und weitere Spurenstoffe wie PFAS, andere halogenierte Kohlenwasserstoffe oder Arzneimittel - werden dadurch noch nicht behoben. Hierzu werden weitere Anstrengungen notwendig sein. Gleichzeitig mit dem Ausbau der Kläranlagen zur weiteren Reduktion von Stickstoffverbindungen und Spurenstoffelimination soll die Anschlusspflicht an die Kanalisation für Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Nutztierbestand gelockert werden. Dieser Lockerung kann der Regierungsrat des Kantons Bern nicht zustimmen. Dadurch gelangt wiederum mehr unbehandeltes

Kanton Bem

Abwasser in die Umwelt, was effizient hätte gereinigt werden können. Ein entsprechender Anschluss für die betroffenen Betriebe ist deshalb in jedem Fall zwingend einzufordern, unabhängig des Nutztierbestandes.

Antrag 1 Ressourcen und Unterstützung

Die Erarbeitung der geforderten kantonalen Planungen sind durch den Bund finanziell zu unterstützen. Die gewählte Kann-Formulierung (vgl. u.a. Art. 62d) ist durch eine klare Zusage wie folgt umzuformulieren: 1 Der Bund kann gewährt den Kantonen zur Förderung einer raschen Umsetzung im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren für: Ferner ist bei Art. 62d Abs. 2 auf eine degressive Ausgestaltung der Finanzhilfen für die Bezeichnung von Zuströmbereichen zu verzichten, sofern sich zeigt, dass diese einer fachlich fundierten und verhältnismässigen Ausscheidung entgegensteht.

Begründung

Die Kantone sind schweizweit sehr unterschiedlich aufgestellt und dem soll Rechnung getragen werden. Erst mit der Unterstützung durch den Bund wird die termingerechte Umsetzung gesamtschweizerisch sichergestellt. Dies ist umäo wichtiger, weil die genauen finanziellen Auswirkungen auf die einzelnen Kantone aktuell noch nicht im Detail antizipiert werden können. Eine degressive Ausgestaltung der Finanzhilfen kann u.E. dazu führen, dass Zuströmbereiche möglichst rasch bezeichnet werden, mit entsprechend grossen Unsicherheiten und damit grossen Flächen. Dies wiederum kann hinsichtlich nachgeschalteter Massnahmen (z.B. bei einem nachträglichen Verbot von Pflanzenschutzmitteln im gesamten Zuströmbereich) zu einem nicht optimalen Verhältnis von Kosten zu Nutzen der umzusetzenden Massnahmen führen.

2. Zuströmbereiche

Die Anpassungen des GSchG betreffend Zuströmbereiche werden begrüsst. Aus Sicht eines priorisierten Vorgehens ist die gemäss Erläuterungsbericht bis 2045 zu priorisierende Bezeichnung von Zuströmbereichen für Fassungen mit Verunreinigungen und für Fassungen mit regionaler Bedeutung wichtig. Des Weiteren ist die Fokussierung auf Fassungen mit starken Gefährdungen im Einzugsgebiet gemäss Kriterien im Erläuterungsbericht (40% Flächenanteil durch Ackerbau oder Spezialkulturen, 60% Flächenanteil durch Siedlung, sowie weitere punktuelle Gefahrenherde gemäss Ermessen der Kantone) bis 2050 zielführend.

Antrag 2: Erläuternder Bericht — Dimensionierung von Zuströmbereichen

Der Regierungsrat beantragt, dass die Ausführungen zur Dimensionierung von Zuströmbereir chen (vgl. S. 30 des Erläuternden Berichts) dahingehend präzisiert werden, dass nebst mittleren Entnahmemengen auch mittlere hydrologische Verhältnisse (Zu- und Wegflüsse) zu berücksichtigen sind. Die Berücksichtigung von mittleren hydrologischen Verhältnissen anstelle der bisher in der GSchV verankerten niedrigen hydrologischen Verhältnissen entspricht bereits der heutigen Praxis. Damit wird sichergestellt, dass keine überdimensionierten Zuströmbereiche bezeichnet werden, in welchen allfällige Gewässerschutz-Massnahmen in den Randbereichen wenig wirksam sind.

Begründung

Die bisherige Vorgabe zur Dimensionierung von Zuströmbereichen (Anh. 4 Ziff. 113 GSchV) gibt vor, dass Niedrigwasserstände berücksichtigt werden müssen. Dies kann zu überdimensionierten und unverhältnismässigen Zuströmbereichen führen und entspricht nicht der Praxis (vgl. Praxishilfe zur Bemessung des Zuströmbereichs Zu von 2005, BUWAL). Die Berücksichtigung von mittleren hydrologischen Verhältnissen bietet Gewähr, dass die Zuströmbereiche vor allem die Flächen einschliessen, die massgeblich zur Grundwasserneubildung beitragen, welche schliesslich die Trinkwasserfassungen speist.

Antrag 3: Erläuternder Bericht — Grundwasserfassung von regionaler Bedeutung

Der Begriff «Grundwasserfassung von regionaler Bedeutung» ist, wie im Erläuternden Bericht festgehalten, auf Verordnungsstufe zu präzisieren und um qualitative Aspekte sowie die geltende Praxis wie folgt anzupassen:

- versorgt einen hohen BevölkeruncisaFtteil einer Region mit trägt massgebend zur überkommunalen Trinkwasserversorgung bei und weist eine vergleichsweise geringe-Anfälligkeit bei längeren TrockenPerioden auf geringe Anfälligkeit der Qualität und Quantität der Ressource Grundwasser durch sich verändernde Witterungsbedingungen auf; oder — stellt bei trägt bei Ausfall einer Grundwasserressource den Wasserbezug eines hohen Bevölkerungsanteils einer Region massgebend zur überkommunalen Trinkwasserversorgung aus einer möglichst hydrologisch unabhängigen Wasserressource bei sicher.

Begründung

Die entsprechenden Präzisierungen sind nach Ansicht des Regierungsrats nicht (nur) im Erläuternden Bericht festzuhalten, sondern im entsprechenden Vernehmlassungsverfahren zur Gewässerschutzverordnung im Detail auszuführen. Entsprechend ist im Gesetz auf die Präzisierung zu verweisen und diese nicht bereits vonNegzunehmen. Wir bitten deshalb um eine entsprechende Anpassung der Erläuterungen.

Sollte bereits im Gesetz resp. dem dazugehörigen Erläuternden Bericht an Präzisierungen festgehalten werden, bedarf die im Erläuternden Bericht vorgeschlagene Präzisierung auf Seite 23f. einerseits einer Erweiterung hinsichtlich der Qualität des Grundwassers. Wasserfassungen, die trockenheitsanfällig sind, können auch auf intensivere Regenereignisse anfällig sein, womit die Vulnerabilität gegenüber einer Verunreinigung der Rohwasserqualität steigt. Andererseits ist die Umsetzung eines zweiten Standbeins nicht bei jeder Versorgung möglich. Daher gilt es hier die Realität und geltende Praxis abzubilden und die Formulierung wie vorgängig vorgeschlagen abzuschwächen.

3. Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen

Der Regierungsrat begrüsst die Vorlage sehr. Sie ist zielführend und bedeutet eine grosse Verbesserung im Gewässerschutz; ein neuer Stand der Technik wird hinsichtlich der Abwasserreinigung definiert. Es besteht die En/vartung des Regierungsrats, dass auch die Landwirtschaft ihre Nährstoff- und Spurenstoffeinträge deutlich reduziert, um die Wirkung der Massnahmen bei den ARA auf die Gewässer zu erhöhen (insgesamt gesehen eine Erhöhung des Gewässerschutzes anstrebt).

Das solidarische Modell der Finanzierung wird vom Regierungsrat ebenfalls sehr begrüsst. Damit wird das bestehende System en/veitert und Kosten werden auf alle angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohner verteilt. Schliesslich ist seitens Bund sicherzustellen, dass der Preisüben/vacher zur Finanzierung der Spurenstoff- und Stickstoffelimination informiert wird.

Antrag 4: Art. 60b Abs. 4 und Art. 84a GSchG — Umsetzungsfristen

Den Vollzugsbehörden ist die Möglichkeit einzuräumen, begründete Fristverlängerungen zu gewähren, sofern dies zur Berücksichtigung von Erneuerungszyklen bestehender Anlagen erforderlich ist.

Begründung

Die Abstimmung der Anforderungen zur Stickstoffreduktion und Spurenstoffelimination mit den Erneuerungszyklen verhindert vorzeitige Abschreibungen und ermöglicht einen wirtschaftlich und technisch sinnvollen Vollzug. Bei einer Frist bis 2050 für die Stickstoffelimination kann für Anlagen, die derzeit saniert werden und zwischen 2025 und 2030 in Betrieb gehen, die theoretische Erneuerungsdauer von 25 bis 30 Jahren nicht eingehalten werden. Zudem erfordert die en/veiterte Denitrifikation in der Regel Eingriffe in die bauliche Struktur (Tiefbau), deren Lebensdauer noch länger ist.

Antrag 5: Art. 84b Abs. 1 GSchG — Planung und Einreichungsfrist

Die Kantone planen Massnahmen nach Artikel 84a und legen die Umsetzungsfristen fest. Die Frist zur Einreichung dieser Planung ist um ein Jahr zu verlängern und Artikel 84b Absatz 2 entsprechend wie folgt anzupassen:

2 S/e reichen die Pianung innerhalb von zwei drei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom ... dem Bund ein.

Begründung

Die Planungen müssen auch zwischen den Kantonen koordiniert werden, was ausreichend Zeit benötigt. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die Kantone diese Planung mit Verbindlichkeiten erstellen wollen, was zu kantonsinternen Vernehmlassungen und Genehmigungsprozessen führen kann und somit ebenfalls Zeit beansprucht. Die Frist ist entsprechend zu verlängern.

Antrag 6: Art. 84b Abs. 3 GSchG — Berichterstattung

Artikel 84b Absatz 3 ist wie folgt anzupassen und damit die festgelegte Frist zu verlängern:

3 Sie erstatten dem Bund alle vier Jahre Bericht über den Stand der nach Art. 84a umgesetzten Massnahmen, das erste Mal sechs sieben Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom ...

Begründung

Eine Verlängerung der Frist um ebenfalls ein Jahr ergibt sich aus Antrag 6.

Für eine rechtzeitige Umsetzung besteht zudem die Voraussetzung, dass eine zweckmässige Vollzugshilfe besteht und diese mit Inkrafttreten des GSchG im Jahr 2029 vorliegt. Ferner ist für

die Umsetzung wichtig, dass die Berichterstattung über die minimalen Geodatenmodelle (MGDM) erfolgt und die betreffenden MGDM rechtzeitig entsprechend angepasst werden.

Antrag 7: Erläuternder Bericht — Umsetzungsfrist bei bestehenden Anforderungen (S. 25)

Die Umsetzungsfrist bzgl. Anforderungen für die Ammoniumeinleitung (siehe Kapitel 1.1.2 des Erläuternden Berichts) ist um fünf Jahre bis 2040 zu verlängern und durch die Kantone in der kantonalen strategischen Planung festzulegen.

Begründung

Es ist sinnvoll, diese Vollzugsdefizite im Bereich der Anforderungen für die Ammoniumeinleitung mit der Erfüllung der weiteren Anforderungen abzustimmen. Daher sollen die Kantone die Fristen im Rahmen der kantonalen strategischen Planung festlegen.

Antrag 8: Erläuternder Bericht — Umsetzungsfragen / Vollzug (Ziffer 4.2.1)

Bei der Bestimmung der Berechnungsmethode für die Anforderungen an die Elimination des Gesamtstickstoffs sind neben dem Jahresmittelwert weitere Faktoren zu berücksichtigen. Zudem ist die Bestimmung der für die Anforderungen massgebenden Einwohnen/verte im Detail zu definieren. Im Gesetz ist deshalb auf die Präzisierung in der Verordnung oder der Vollzugshilfe hinzuweisen.

Begründung

Die Umsetzung wird eine Herausforderung für viele ARA darstellen. Es ist daher wichtig, auf eine verhältnismässige und zielgerichtete Umsetzung zu achten und dies auf Stufe Verordnung und / oder Vollzugshilfe festzulegen. Wir beantragen, dabei mindestens folgende Faktoren zu berücksichtigen: — Einhaltung eines Jahresmittelwerts (z.B. Mittelwert der Jahresfrachten) — Temperatur-Schwellenwert (vergleichbar zur EU) — Verhältnis Qmax/Qtw — Annahme Fremdschlämme in Inputfracht

Antrag 9: Abgeltungsberechtigung — Spurenstoffelimination

Falls die Anforderungen gemäss GSchV Anhang 2 im Gewässer nicht erfüllt werden können, sollen notwenige Nachrüstungen von ARA abgeltungsberechtigt sein. Kombiverfahren sollen abgeltungsberechtigt sein, sofern sie für die Erfüllung von Anhang 2 GSchV erforderlich sind. Dies ist im Gesetz entsprechend zu verankern.

Begründung

Entsprechende Nachrüstungen von ARA dürften kostenintensiv sein, jedoch nicht von jeder ARA finanziell selbst getragen werden können. U.a. aus Sicht des Gesundheitsschutzes besteht jedoch ein gesamtstaatliches Interesse, dass diese Nachrüstungen umgesetzt werden. Entsprechend sollen diese Aufwendungen abgeltungsberechtigt sein.

Kanton Bem

4. Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung

Während der Bund erhebliche Mittel in den Ausbau der kommunalen Abwasserreinigungsanlagen investiert, um Spurenstoffe und Mikroverunreinigungen wirksam zu entfernen, führt die Lockerung der Anschlusspflicht bei der Nutztierhaltung gleichzeitig dazu, dass mehr häusliches Abwasser ungeklärt in die Umwelt gelangt. Dies steht in einem grundlegenden Widerspruch zum Systemgedanken des Gewässerschutzes. Die Herstellung eines stabilen und umweltverträglichen Gemischs aus häuslichem Abwasser und Mist ist technisch sehr anspruchsvoll und deutlich schwieriger als die Vermischung mit flüssigem Hofdünger. Der politische Wille zielt mit der Lockerung auf eine finanzielle Entlastung einzelner Betriebe ab. Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, da ein Anschluss bereits heute nur verlangt wird, wenn dieser zweckmässig und zumutbar ist (Bereich der öffentlichen Kanalisation). Dass diese fragliche finanzielle Entlastung über eine kaum umsetzbare Mistverflüssigung (vgl. oben) und damit über eine Schwächung des Gewässerschutzes erfolgen soll, erachten wir als verfehlt.

Antrag 10: Art. 12 Abs. 4 — Anschlusspflicht

Wir beantragen auf die geplante Änderung von Art. 12 Abs. 4 zu verzichten und den Artikel in seiner heutigen Form zu belassen: «4 In einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand darf das häusliche Abwasser zusammen mit dem Hofdünger der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden (Art. 14), wenn:»

Begründung

Die geplante Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung ist aus fachlicher Sicht nicht vertretbar, weil: — sie auch Betriebe im Kanalisationsgebiet privilegiert, die keine Gülle produzieren und problemlos angeschlossen werden könnten, — sie durch Gemeinde und Kanton praktisch nicht kontrollierbar ist und dennoch zu mehr Kontrollen führt, — es neue und komplexe Vollzugshilfen voraussetzt, — das finanzielle Sparpotenzial gering ist und der zusätzliche Aufwand für Mischung und Ausbringung des Abwassers nicht berücksichtigt wird, — sie wenige Betriebe bevorteilt, aber Risiken für viele schafft, — sie dem Vorsorgeprinzip widerspricht, — sie das System der Gleichbehandlung und des wirksamen Gewässerschutzes untergräbt.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Direktion für Inneres und Justiz — Finanzdirektion — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion