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Vernehmlassung des Bundes: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen. Stellungnahme des Kantons Bern

2025.DIJ.18561 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dated Jan 28, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch-be/regierungsrat/2025-dij-18561/de/vernehmlassung-des-bundes-genehmigung-und-umsetzung-des-haager-unterhaltsubereinkommens-und-protokolls-von-2007-und-bundesgesetz-zur-verbesserung-der-nationalen-inkassohilfe-bei-familienrechtlichen-unterhaltsanspruchen-stellungnahme-des-kantons-bern

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Bern
  3. Executive Council of the Canton of Bern
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2025.DIJ.18561

Vernehmlassung des Bundes: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

WW Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Bundesamt für Justiz per E-Mail: ipr@bj.admin.ch

RRB Nr.: 66/2026 28. Januar 2026 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -Protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familien-rechtlichen Unterhaltsansprüchen Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren zurobgenannten Vorlage eingeladen. Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Der Regierungsrat begrüsst den Beitritt der Schweiz zum Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007 (HUÜ) und dem dazugehörigen Protokoll. Insbesondere die Möglichkeit, dass nun auch Behörden Anträge stellen und auf sie durch Bevorschussung oder Sozialhilfe übergegangene Forderungen geltend machen können, stellt für die Schweiz eine relevante Verbesserung dar. Es wird beabsichtigt, dass die Schweiz anlässlich der Ratifikation eine Erklärung abgeben wird, um den Anwendungsbereich des gesamten Übereinkommens auf die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhalt für Kinder über 21 Jahre, die sich in Ausbildung befinden, auf bis zu 25 Jahren zu erstrecken, was vom Regierungsrat ausdrücklich begrüsst wird. Im Weiteren unterstützt der Regierungsrat die Absicht, dass die Schweiz beim Beitritt zum HUÜ erklären wird, dass die Entscheide der Verwaltungsbehörden, insbesondere der KESB, stets die Voraussetzungen der Anerkenn- und Vollstreckbarkeit erfüllen. Unter dem derzeit geltenden Übereinkommen kommt es in der Praxis immer wieder zu Herausforderungen in diesem Bereich. Mit der geplanten Erklärung kann eine effiziente Umsetzung gewährleistet werden. Der Regierungsrat begrüsst, dass die Aufgaben im Zusammenhang mit Gesuchen auf Titelerrichtung sowie Titelabänderung in die Zuständigkeit der Zentralen Behörde des Bundes fallen.

Q

Kanton Bern Canton de Berne

2. Behördenorganisation

Im erläuternden Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens wird für die Schweiz eine Behördenorganisation vorgeschlagen, die sich an den bei anderen Haager Übereinkommen bewährten Organisationsmodellen orientiert.

Es wird vorgeschlagen, dass das Bundesamt für Justiz (BJ) als Zentrale Behörde fungiert. Das BJ wäre für die Übermittlung von Gesuchen zuständig und würde den Kontakt mit den ausländischen Behörden pflegen. Des Weiteren sieht der Vorschlag vor, dass jeder Kanton eine zentrale Fachstelle bezeichnen muss, die für die Bearbeitung der entsprechenden Anliegen zuständig ist. Der Regierungsrat erachtet dieses Modell grundsätzlich organisatorisch geeignet und umsetzbar für die Schweiz.

Der Regierungsrat ist jedoch der Auffassung, dass die innerkantonale Behördenorganisation Sache der einzelnen Kantone bleibt und hierzu keine bundesrechtlichen Vorgaben notwendig sind. Die Kantone sollen daher die Freiheit haben, eigenständig zu entscheiden, welche Behörden oder Stellen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs mit der Bearbeitung der internationalen Inkassohilfefällen beauftragt werden. Dabei können die Kantone bestimmen, wer für die Vorbereitung der ausgehenden Gesuche sowie für die Vollstreckung eingehender Gesuche verantwortlich ist.

Die zentrale Fachstelle eines Kantons trägt die Verantwortung für die Koordination, die Weiterleitung von Gesuchen und Informationen sowie für den reibungslosen Informationsaustausch zwischen den beteiligten Stellen. Diese Regelung gewährleistet eine pragmatische Lösung, die es den Kantonen erlaubt, ihre bestehenden Strukturen zu nutzen und anzupassen, um eine reibungslose und effektive Umsetzung der internationalen Inkassohilfe zu gewährleisten.

Es ist also ein System zu wählen, das nicht in die Organisationsautonomie der Kantone eingreift. Die erst vor wenigen Jahren gefundene Lösung, festgehalten in Art. 2 der Inkassohilfeverordnung (InkHV), hat sich bewährt und ist auch auf die internationale Inkassohilfe anzuwenden.

Diejenigen Gründe, die im Erläuterungsbericht aufgeführt sind und gegen die Schaffung einer Bundeszentralbehörde sprechen (S. 27 des Berichts), sprechen aus Sicht des Kantons Bern gegen die Schaffung einer einzigen kantonalen Fachstelle mit Sachbearbeitungsfunktion: Die Nähe zu den Bürgerinnen und Bürgern schwindet, die Lösung wäre sehr teuer und würde zusätzliches Personal, Fachwissen und IT-Lösungen voraussetzen etc. Die Option einer einzigen kantonalen Fachstelle mit Sachbearbeitungsfunktion ist daher nicht weiterzuverfolgen. Für einzelne Kantone, insbesondere diejenigen mit sehr wenigen internationalen Inkassofällen oder für räumlich kleinere oder homogenere Kantone mag die Schaffung einer einzigen kantonalen Fachstelle eine taugliche Lösung sein, für den Kanton Bern ist sie es nicht.

Vor diesem Hintergrund beantragt der Regierungsrat, die Artikel 3 (Zentrale Fachstellen der Kantone) und 4 (Aufgabenübertragung) des Bundesgesetzes über die Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens (BG-HUÜ) sowie den erläuternden Bericht entsprechend zu überarbeiten und anzupassen.

Soweit ein Beizug von Dritten weiterhin ausdrücklich vorgesehen wird, ist ausserdem hinreichend zu klären, ob es sich um die Auslagerung einer öffentlichen Aufgabe (beim Bund im Sinne von Art. 5 Bst. i zweite Hälfte DSG) oder um eine Auftragsbearbeitung (Art. 9 DSG) handelt.

Kanton Bern Canton de Berne

3. Anpassung anderer Rechtsvorschriften

Der Regierungsrat begrüsst die Anpassung der anderen Rechtsvorschriften. Die vorgeschlagenen Anpassungen sind für eine effiziente Inkassohilfe relevant.

4. Verbesserung der nationalen Inkassohilfe (Vorlage 2)

Der Regierungsrat begrüsst die Verbesserung der nationalen Inkassohilfe. Die vorgeschlagenen Anpassungen sind auch im nationalen Kontext von grosser Bedeutung für eine effiziente Durchsetzung der Unterhaltsansprüche und werden eine erhebliche Verbesserung mit sich bringen.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

C MA— Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

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