2025.SIDGS.1648
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS). Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
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RRB Nr.: 91/2026 11. Februar 2026 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Wir danken für die Möglichkeit, zur Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) sowie der weiteren betroffenen Verordnungen Stellung zu nehmen.
Erwägungen
1. Grundsätzliches
1.1 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Gemäss Erläuterungen soll die neue Verordnung per 1. Januar 2027 in Kraft treten. Nach unserem Verständnis könnten Zivildienstleistende in der Folge frühestens ab 2028 für den Schutzdienst eingeplant werden. Aus den Erläuterungen geht jedoch nicht hervor, ob bereits per 1. Januar 2027 Zivildienstleistende für den Schutzdienst disponiert werden könnten.
Sofern dies möglich und vorgesehen ist, hätte dies zur Konsequenz, dass ein Unterbestand in den Kantonen bereits bis 30. November 2026 angemeldet werden müsste. Wir ersuchen um eine entsprechende Präzisierung.
Q c O
1.2 Eigenständige Einsätze bei Katastrophen und Notlagen
Im erläuternden Bericht (S. 3) wird festgehalten, es würden Voraussetzungen geschaffen, damit zivildienstleistende Personen bei Katastrophen und Notlagen vermehrt eigenständige, komplementäre Einsätze bei anderen Einsatzbetrieben leisten können. Es wird jedoch nicht konkretisiert, um welche Voraussetzungen es sich handelt.
Wirersuchen um Konkretisierung, welche materiellen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden sollen und wie diese mit den Strukturen des Zivilschutzes abgestimmt werden.
1.3 Finanzielle und personelle Auswirkungen für Kantone und Gemeinden
In den Erläuterungen (Ziff. 2.2.1 und 2.2.2) ist darzulegen, dass Kantone und Gemeinden von den Änderungen erheblich betroffen sind. Aus heutiger Sicht ist damit zu rechnen, dass aufgrund der Zunahme an Aufgaben zusätzliche administrative Stellen geschaffen werden müssen.
Wir beantragen, die finanziellen und personellen Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden in den Erläuterungen transparenter darzustellen. Bei einer übermässigen Belastung der Kantone hat der Bund Kompensations- bzw. Abgeltungsmechanismen vorzusehen. Die pauschale Aussage, wonach die Kosten im Rahmen der bestehenden Budgets getragen werden können, lehnen wir ab, da sie auf blossen Vermutungen beruht.
1.4 Zuständigkeiten und Schnittstellen
Die administrativen Abläufe und Schnittstellen zwischen dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS), dem Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) und den Kantonen sind klarer zu definieren. Die vorgeschlagene Dreieckskonstellation BABS - ZIVI - Kantone birgt das Risiko unklarer Zuständigkeiten und Reibungsverlusten zwischen den beteiligten Stellen sowie gegenüber den Zivildienstleistenden.
Die in den Erläuterungen unter Ziff. 2.2.2 erwähnte digitale Schnittstelle ist zwingend bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung, spätestens jedoch per 1. Januar 2027, bereitzustellen. Ohne funktionierende digitale Schnittstelle ist eine rechts- und betriebssichere Umsetzung nicht gewährleistet. Der Regierungsrat geht dabei davon aus, dass der Bund für diese Schnittstelle besorgt sein wird; eine finanzielle Beteiligung des Kantons wird abgelehnt.
2. Anträge zu einzelnen Bestimmungen
2.1 Verordnung über den Zivilschutz (ZSV)
2.1.1 5. Abschnitt: Titel
Der vorgesehene Titel «Rechte und Pflichten der Schutzdienst- und Zivildienstpflichtigen» ist nochmals zu prüfen.
Begründung Im nachfolgenden Abschnitt werden nicht die Rechte und Pflichten der Zivildienstpflichtigen an sich geregelt, sondern einzig die Rechte und Pflichten derjenigen Zivildienstpflichtigen, die einen Teil ihres Zivildienstes in einer ZSO leisten.
2.1.2 Art. 26 Abs. 1 Bst. d - Tippfehler
Statt «Zivildienstleitungen» müsste es «Zivildienstleistungen» heissen.
2.1.3 Art. 32b Abs. 2 und Art. 32c Abs, 1 ZSV - Zuweisung von Schutzdienst- oder Zivildienstleistenden
Im Erläuternden Bericht ist festzu halten, dass bei der Zuweisung von Schutzdienstleistenden anderer Kantone und von Zivildienstleistenden darauf Rücksicht genommen wird, dass bei den meisten Schutzdienstleistungen keine Übernachtungsmöglichkeit besteht.
Begründung Die ZSO sind regional organisiert und die Schutzdienstleistenden leisten ihre Einsätze in der Regel in der Nähe des Wohnortes, so dass keine Übernachtungsmöglichkeit erforderlich ist. Die Zuweisung von Schutzdienstleistenden aus anderen Kantonen und von Zivildienstleistenden darf nicht dazu führen, dass eine ZSO Übernachtungsmöglichkeiten vorkehren muss.
2.1.4 Anhang 1 ZSV - Feldweibel
Es ist zu vermerken, dass gemäss aktueller Praxis des BABS die Verantwortung für das Führen und Ausbilden von Feldweibeln den Kantonen überlassen ist. Das BABS bietet keine entsprechende Ausbildung an. Diese Praxis und die Zuständigkeitsordnung sind im Anhang bzw. in den Erläuterungen klarzustellen.
2.2 Zivildienstverordnung (ZDV)
2.2.1 Art. 35 Abs. 1- Mindestdauer einer Zivildienstleistung in einer ZSO
Der Abs. 1 ist mit einem weiteren Buchstaben zu ergänzen:
«c. In einer Zivilschutzorganisation können mindestens 60 Einsatztage geleistet werden.»
Begründung Es ist zu verhindern, dass für den Zivilschutz eingeteilte Zivildienstleistende nach der Grundausbildung gar nicht oder nur für sehr wenige Tage zur Verfügung stehen, weil sie ihre Dienstpflicht bereits in einem Einsatzbetrieb ausserhalb der ZSO erfüllt haben. Eine Mindestzahl an Diensttagen zugunsten der ZSO ist erforderlich, um Planungssicherheit und einen wirklichen Nutzen für den Zivilschutz zu gewährleisten. Gemäss Art. 8 Abs. 2 ZDGrev endet die Leistungspflicht einer Zivildienst leistenden Person im Zivilschutz nach 80 Diensttagen oder spätestens vier Jahre vor der Entlassung aus dem Zivildienst.
2.2.2 Art. 75 Abs. 5 ZDV - Mutationsmeldungen
Der bisherige Wortlaut des Artikels ist beizubehalten. Das ZIVI meldet die Mutationen direkt an die PISA-Stelle (Kdo Ausbildung Armee).
Begründung Die vorgeschlagene Änderung ist abzulehnen, da sie für die Kantone und ZSO einen erheblichen administrativen Mehraufwand zur Folge hätte. Es erscheint nicht sachgerecht, wenn kantonale Stellen Mutationen erfassen müssten, die effizient und ohne Mehraufwand weiterhin direkt vom ZIVI an das Kommando Ausbildung gemeldet werden können.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
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