2026.GSI.611
Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Meldung von Personen mit besonderem Beratungsbedarf bei der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung). Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
WM
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RRB Nr.: 790/2026 12. August 2026 Direktion: Gesundheits-, Soziai- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Meldung von Personen mit besonderem Beratungsbedarf bei der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung) Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Erwägungen
1. Grundsätzliche Bemerkungen
Der Regierungsrat teilt die Einschätzung des Bundesrates, dass bei gewissen Personen, die im Familiennachzug in die Schweiz gelangen, ein Informations- und Beratungsbedarf bezüglich ihrer beruflichen Perspektiven besteht. Diese Personengruppe — darunter insbesondere Frauen — birgt ein Fachkräftepotenzial, das besser genutzt werden sollte.
Der Regierungsrat unterstützt dieses Anliegen grundsätzlich, beurteilt die vorgeschlagene Meldepflicht bei der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSLB) jedoch kritisch:
Es erscheint fraglich, ob mit der vorgesehenen Meldepflicht das angestrebte Ziel der Vorlage tatsächlich erreicht werden kann. Die Kantone erbringen bereits heute erhebliche Anstrengungen, um Personen im Familiennachzug stärker zu fördern und nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Den betroffenen Personen stehen die bestehenden Angebote der BSLB bereits heute offen. Diese können bedarfsgerecht und selbstständig genutzt werden. Auch können die zuständigen kantonalen Informations- und Beratungsstellen Personen im Familiennachzug bereits heute auf die Angebote der BSLB hinweisen.
Hinzu kommt, dass die Vorlage sehr detaillierte organisatorische Vorgaben macht und damit erheblich in die Autonomie der Kantone eingreift. Gleichzeitig bleiben die finanziellen Auswirkun Q gen auf die Kantone und Gemeinden unklar. co O
2. Grenzen der Wirksamkeit der Meidepflicht
Die BSLB beruht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Eine Verpflichtung der BSLB, gemeldete Personen zu einem Informations- und Beratungsgespräch einzuladen, birgt das Risiko, nicht mehr in erster Linie als unterstützendes Beratungsangebot, sondern als staatliche Kontrollinstanz wahrgenommen wird. Dies kann das notwendige Vertrauensverhältnis beeinträchtigen und die Wirksamkeit der Beratung vermindern. Zudem hängt der nachhaltige Erfolg einer Beratung wesentlich von der Bereitschaft der betroffenen Personen ab, sich eigenverantwortlich und aktiv mit ihrer beruflichen Zukunft auseinanderzusetzen. Eine dauerhafte Wirkung lässt sich daher eher erzielen, wenn die Beratung als freiwilliges Unterstützungsangebot wahrgenommen wird.
Gleichzeitig stellt sich die Frage nach dem Nutzen einer Einladungsverpflichtung, wenn die Teilnahme an diesem Gespräch freiwillig bleibt. Während den BSLB durch die Einladung sämtlicher gemeldeter Personen zusätzlicher Aufwand entsteht, sind die Betroffenen weder zur Teilnahme am Gespräch noch zur Inanspruchnahme weiterführender Massnahmen verpflichtet. Es besteht daher das Risiko, dass die Wirkung der Meldepflicht begrenzt bleibt und dem beträchtlichen administrativen Aufwand nur ein geringer zusätzlicher Nutzen gegenübersteht. Dies gilt in besonderem Masse für EU-ZEFTA-Staatsangehörige, bei welchen aufgrund des freizügigkeitsrechtlichen Rahmens nur eingeschränkte Möglichkeiten bestehen, verbindliche Integrationsmassnahmen anzuordnen. Gerade bei dieser Personengruppe wird mit der Freiwilligkeit der Teilnahme der erwartete integrationsfördernden Nutzen der Vorlage relativiert.
Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel daran, dass die vorgeschlagene Meldepflicht geeignet ist, die angestrebten integrations- und arbeitsmarktpolitischen Ziele wirksam zu fördern.
3. Zuständige Stelle für die Weiterleitung an die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Sollte an der Meldepflicht festgehalten werden, beantragt der Regierungsrat, die Vorlage so anzupassen, dass die Kantone die zuständigen Stellen für die Weiterleitung an die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung selbst bestimmen können.
Mit dem Berner Modell zur Umsetzung des Integrationsgesetzes besteht im Kanton Bern bereits heute ein gestuftes Verfahren, mit welchem neu zuziehende Personen erfasst, beraten und bei Bedarf an spezialisierte Regelstrukturen und Fachstellen weitervenNiesen werden. Die Vorlage sollte diese bestehenden kantonalen Strukturen respektieren und ausreichend Spielraum belassen, um bewährte Abläufe — wie diejenigen des Berner Modells — weiterzuführen. Diesem Anliegen trägt der vorgeschlagene Meldeprozess in seiner derzeitigen Ausgestaltung zu wenig Rechnung:
Der Entwurf sieht vor, dass die für den Erstkontakt zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden Personen mit Beratungsbedarf unmittelbar der zuständigen BSLB melden. Im Kanton Bern besteht bereits ein gesetzlich geregelter und etablierter Integrationsprozess. Die Gemeinden führen ein Erstgespräch mit den neu aus dem Ausland zugezogene Ausländerinnen und Ausländer durch und prüfen dabei, ob ein erhöhter Informations- und Beratungsbedarf besteht. Liegt ein solcher vor, werden die betroffenen Personen an eine Ansprechstelle Integration zugewiesen.2 Diese Stellen verfügen über die notwendige Integrationsfachkompetenz und überneh-
1 Vgl. Das dreistufige Integrationsfördermodell für neu zuziehende Ausländerinnen und Ausländer im Kanton Bern (Berner Modell) 2 vgl. Art. 5 und 6 des Gesetz vom 25. März 2013 über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG, BSG 124.1)
men die weitere Beratung, Begleitung sowie die bedarfsgerechte Weitervermittlung an spezialisierte Angebote. Im Kanton Bern erfolgt daher bereits heute im Rahmen des bestehenden Integrationsprozesses — bei entsprechendem Bedarf - eine Weitervermittlung an die BSLB
Der bundesrechtliche Vorschlag würde dazu führen, dass im Kanton Bern die Gemeinden — als die für den Erstkontakt zuständigen Behörden — zusätzlich eine eigenständige Triage hinsichtlich des beruflichen Integrationsbedarfs vornehmen müssten. Dies würde bestehende Prozesse durchbrechen und die Gemeinden mit zusätzlichen komplexen fachlichen Abklärungen belasten. Aus Sicht des Regierungsrats ist jedoch nicht entscheidend, welche konkrete Stelle die Weiterleitung an die BSLB vornimmt. Entscheidend ist vielmehr, dass Personen mit entsprechendem Beratungsbedarf zugang zur BSLB erhalten. Die organisatorische Ausgestaltung dieses Prozesses sollte deshalb den Kantonen überlassen werden, damit bestehende Integrationsstrukturen berücksichtigt und bewährte Abläufe weitergeführt werden können.
4. Finanzierung
Die Einführung der Meldepflicht wird für die Kantone einen erheblichen administrativen und personellen Mehraufwand zur Folge haben. Für den Regierungsrat ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorlage keine finanzielle Beteiligung des Bundes vorsieht. Dies gilt insbesondere, wenn an den organisatorischen Vorgaben für die Kantone festgehalten wird und die BSLB verpflichtet werden, die betroffenen Personen zu einem Gespräch einzuladen, gegebenenfalls auch mehrfach. Dabei soll sogar explizit die Möglichkeit einer Übertragung der Aufgabe an einen (befähigten) Dritten ausgeschlossen werden, ohne dass dies im Bericht begründet wird. Angesichts des erheblichen Vollzugsaufwands und der hohen Regulierungsdichte erscheint eine finanzielle Beteiligung des Bundes zur Wahrung der fiskalischen Äquivalenz zwingend erforderlich.
In diesem Zusammenhang ven/veist der Regierungsrat auf seine Kritik im Rahmen seiner Stellungnahme zur geplanten Änderung der VIntA und VZAE (Integration und En/verbstätigkeit von spezifischen Personengruppen)3, dass für die Ausweitung der Aufgaben der Kantone vom Bund keine zusätzlichen finanziellen Mittel bereitgestellt werden. Gemäss dem erläuternden Bericht dient die hier vorgeschlagene Meldepflicht dem dort vorgesehenen Programm INV0L.4 Gleichzeitig ist aus dem Bericht zu schliessen, dass nur ein Teil der zusätzlichen Aufgaben der BSLB durch Bundesmittel finanziert werden können.5 Dass Mehrausgaben offenbar über das befristete Pilotprogramm «Perspecta» finanziert werden sollen,6 erscheint dem Regierungsrat angesichts der mit der vorliegenden Vorlage beabsichtigten Schaffung einer gesetzlichen Verpflichtung offensichtlich unzulänglich.
Der Regierungsrat beantragt daher eine analoge Regelung gemäss Artikel 57 Absatz 3 AIG, wonach der Bund die Kantone bei dieser Aufgabe unterstützt.
3 Vgl. RRB 697/2026 4 Vgl. erläuternder Bericht, Ziffer 1.1, S. 5 5 Vgl. erläuternder Bericht, Ziffer 2.1, S. 7 6 vgl. erläuternder Bericht, Ziffer 2.2, S. 7 f.
Der Regierungsrat dankt für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen de gierungsrates
ffîre Alain Schnegg Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber