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Bericht der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) an den Regierungsrat des Kantons Bern über die Besuche in den Regionalgefängnissen Bern, Biel, Burgdorf und Thun, von Februar bis Mai 2025. Stellungnahme des Kantons Bern

2026.STA.124 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dated May 6, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch-be/regierungsrat/2026-sta-124/de/bericht-der-nationalen-kommission-zur-verhutung-von-folter-nkvf-an-den-regierungsrat-des-kantons-bern-uber-die-besuche-in-den-regionalgefangnissen-bern-biel-burgdorf-und-thun-von-februar-bis-mai-2025-stellungnahme-des-kantons-bern

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Bern
  3. Executive Council of the Canton of Bern
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Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2026.STA.124

Bericht der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) an den Regierungsrat des Kantons Bern über die Besuche in den Regionalgefängnissen Bern, Biel, Burgdorf und Thun, von Februar bis Mai 2025. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) Frau Martina Caroni Präsidentin Schwanengasse 2 3003 Bern

RRB Nr.: 428/2026 6. Mai 2026 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Bericht vom 1. Dezember 2025 über die Besuche der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) in den Regionalgefängnissen Bern, Biel, Burgdorf und Thun, von Februar bis Mai 2025; Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem im Betreff genannten Bericht.

Zusammenfassung Die von der NKVF formulierten Feststellungen und Empfehlungen betreffen Themenfelder, die bekannt sind und die unter Berücksichtigung der Überbelegung, einer zunehmend komplexen Eingewiesenen-Klientel sowie struktureller Rahmenbedingungen einzuordnen sind. Unseres Erachtens sind die Ordnung und Sicherheit sowie eine menschenwürdige Unterbringung der Eingewiesenen jederzeit gewährleistet. Die Vorwürfe eines möglichen Verstosses gegen Artikel 3 EMRK weist der Regierungsrat entschieden zurück. Insbesondere werden die Mindestanforderungen des EGMR (und auch des CPT) von 3-4 m2 pro Person in allen Regionalgefängnissen eingehalten, wie die NKVF indirekt selbst feststellt. Beispielsweise haben die Kurzstrafen-Eingewiesenen im RG Burgdorf auch nach der Verdichtung und trotz Mehrfachzellenbelegung immer noch 4 m2 pro eingewiesene Person zur Verfügung (Ziffer 28). Zudem müsste die Nichteinhaltung dieser Mindestanforderung gemäss Bundesgericht über mehrere Monate andauern, damit eine Verletzung vorliegt. Es fällt auf, dass die NKVF keinen konkreten Normverstoss nachweisen kann, sondern lediglich im Rahmen einer subjektiven Würdigung der Gesamtsituation eine mögliche Abweichung zu Art. 3 EMRK diskutiert. Es zeigt sich einmal mehr, dass diverse Empfehlungen des vorliegenden Berichts weit über Massnahmen zur Verhütung von Folter hinausgehen. Die NKVF überinterpretiert ihren Auftrag (Vgl z.B. Ziffer 8 und Ziffer 9). Vor allem wird die Realität der Umstände in einem Gefängnis

verkannt. Massnahmen, welche die NKVF als ungenügend oder kritisch moniert (Vgl. Ziffer 7 Ausstattung Arrestzelle im RG Thun oder Ziffer 5 Hygiene im RG Bern), haben im Vollzugsalltag ihre Berechtigung. Der Justizvollzug im Kanton Bern befindet sich heute aufgrund der Überbelegung in einer Sondersituation, welche keinesfalls dem Regelbetrieb entspricht. Der Regierungsrat ist sich daher durchaus bewusst, dass in einigen Bereichen Abstriche zugunsten der Bereitstellung zusätzlicher Plätze in den Berner Gefängnissen gemacht werden mussten. Auf den Engpass an Vollzugsplätzen, welcher sich infolge einer Softwarepanne im Kanton Bern abzeichnete, wurde indes frühzeitig hingewiesen. Mit dem Geschäft «Erstellung und Betrieb von provisorischem Haftraum im RG Burgdorf zur Bewältigung der Bugwelle Busseninkasso» wurde dem Grossen Rat ein Vorschlag unterbreitet, welcher zusätzlichen, temporären Haftraum in Containern vorsah. Im Herbst 2024 wurde das Geschäft mit Stichentscheid vom Grossen Rat abgelehnt. Mit diesem Lösungsvorschlag sollte sich die Situation vorausschauend durch die Schaffung von rund 40 zusätzlichen, temporären Vollzugsplätzen entspannen. Der damals errechnete, zusätzlich benötigte Platzbedarf hat sich aus heutiger Sicht bestätigt. Aktuell besteht wiederum ein zusätzliches Platzbedürfnis, weil es infolge einer weiteren Software-Schnittstellenproblematik wieder zu einem Stau an zu vollziehenden Fällen gekommen ist. Der Grosse Rat hat in der Frühjahrssession 2026 eine verbindliche Motion (Temporäre Containeranlage zur Entlastung des Berner Strafvollzugs), welche 20-30 Plätze in Containern versieht, überwiesen. Der Regierungsrat wird nun dem Grossen Rat ein entsprechendes Kreditgeschäft vorlegen. Jene Einschränkungen - und nicht etwa Verletzungen der EMRK - welche mit der hohen Belegung in Zusammenhang stehen, sollen also zeitnah angegangen werden. Diejenigen Einschränkungen, welche die Infrastruktur betreffen, werden im Rahmen der mittel- bis langfristigen Infrastrukturplanung verbessert. Die entsprechenden finanziellen Mittel sind in der gesamtkantonalen Investitionsplanung bereits abgebildet. Namentlich läuft seit ein paar Jahren das Projekt zum Bau einer neuen, zusätzlichen JVA in Witzwil mit 200 Plätzen. Vor diesem Hintergrund nimmt der Regierungsrat Kenntnis von den Empfehlungen sowie den vorgeschlagenen Massnahmen der NKVF.

Zu den wichtigsten Punkten, thematisch geordnet nach Fragestellungen, welche die Infrastruktur, die Ausgestaltung des Vollzugs und das Justizvollzugspersonal betreffen, nehmen wir nachstehend Stellung.

Infrastruktur Gegenüber dem Jahr 2022 wurde im Jahr 2025 ein Zuwachs an Vollzugstagen von 37 % (über alle Regionalgefängnisse (RG) des Kantons Bern inklusive Bewachungsstation) verzeichnet. Die Infrastruktur blieb indessen unverändert. Zur Bewältigung der Mehrbelastung erfolgte entsprechend eine temporäre Verdichtung und Umnutzung bestehender Räumlichkeiten. Es wurde also zusätzlicher Platz für Zellen zur Verfügung gestellt.

Erwägungen

1. Unterbringung

Unterbringung in Mehrbettzellen

  • Mehrbettzellen sind gemäss NKVF allgemein keine geeignete Unterbringung über Nacht (Ziffer 57, 1. Aufzählungspunkt).

  • Kritisiert wird insbesondere die Unterbringung in Mehrbettzellen im RG Burgdorf (Luftverhältnisse, mangelnde Privatsphäre etwa aufgrund von fehlendem Sichtschutz zwischen

den Duschparzellen, vgl. Ziffer 34 und Ziffer 57, 2. Aufzählungspunkt, Ziffer 27 sowie Ziffer 38 betreffend die grosse Mehrbettzelle).

  • Eine Unterbringung in den Mehrbettzellen im RG Bern bedeute eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK (Ziffer 56, 2. Aufzähiungspunkt).

  • Die sanitären Anlagen der Mehrbettzellen in den Regionalgefängnissen Bern, Biei und Thun verletzen gemäss NKVF die Privatsphäre und die Menschenwürde der inhaftierten Personen (Ziffer 33 und Ziffer 57, 3. Aufzählungspunkt). Die Unterbringung von Eingewiesenen in Mehrbettzellen ist gemäss Artikel 33 Absatz 2 JW zulässig, wenn bauliche oder betriebliche Gründe dies erfordern. Die Privatsphäre erachten wir auch in den Mehrbettzellen als ausreichend. Die Bedingungen sind vermutlich besser als jene, die viele Militärdienstleistende in der Schweiz antreffen. Einige Eingewiesene wünschen sogar ausdrücklich die Unterbringung in einer Mehrbettzelle, was der NKVF offensichtlich nicht bekannt ist. Bei der Belegung wird bestmöglich auf die Zusammensetzung der Eingewiesenen (sprachlicher, kultureller oder ethnischer Hintergrund bzw. Zusammenlegungswünsche) geachtet. Kommt es in Zellen zu Konflikten, was bisher selten vorkam, werden interne Verlegungen geprüft. Im RG Burgdorf stehen aktuell in vier umfunktionierten früheren Arbeitsateliers je acht Plätze zur Verfügung (inklusive Reservebett). Im ehemaligen Fitnessraum können maximal 12 Personen untergebracht werden. Letzterer dient ausschliesslich der regulären Unterbringung insbesondere als Eintrittsabteilung und bei hoher Belegung in Ausnahmefällen zur Unterbringung von Eingewiesenen, deren Aufenthaltsdauer mehr als eine Woche beträgt. Eine Nutzung als Sanktionsraum («Time-out-Zelle» / «kleiner Bunker»), wie von der NKVF suggeriert, gibt es jedoch nicht. Die Eingewiesenen haben in den umfunktionierten Arbeitsräumen die Möglichkeit eine neu erstellte, moderne Duschanlage mit insgesamt vier Duschmöglichkeiten zu nutzen. Diese Duschanlage ist durch einen Ziehvorhang vom übrigen Bereich abgetrennt und bietet damit einen Sichtschutz nach aussen, wobei die einzelnen Duschparzellen untereinander nicht abgetrennt sind. Vergleichbare Duschsituationen findet man auch in der Aussenwelt etwa in Sportanlagen o.ä. Es ist also nicht einzusehen, weshalb dies im Strafvollzug nicht akzeptabel sein soll. In den überwiegenden Fällen sind die Aufenthalte in Mehrbettzellen (meist Ersatzfreiheitsstrafen) kurz. Eingewiesene, welche eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten müssen, werden bereits im Rahmen des Eintrittsprozesses ausdrücklich darüber informiert, dass sie im Rahmen der betrieblichen Abläufe die Möglichkeit haben, einzeln zu duschen.

    In den Gefängnissen Bern und Biel ist die bestehende Ausgestaltung der sanitären Anlagen in den Mehrbettzellen bzw. Einzelzellen baulich und sicherheitstechnisch begründet. Die gewählte Lösung mit Vorhängen in Bern und Thun stellt einen Kompromiss zwischen Wahrung der Privatsphäre und den Anforderungen an die Betriebssicherheit dar. Bezüglich der weiteren Gegebenheiten der Zellen wird auf die entsprechenden Stellen verwiesen (Licht- und Luftverhältnisse Ziffer 3, Hygiene im RG Bern Ziffer 5). Unterbringung in Arrestzelle im RG Biel

  • Arrestzellen sind gemäss NKVF allgemein keine geeignete Unterbringung über Nacht (Ziffer 57, 1. Aufzählungspunkt).

  • Die NKVF ist der Ansicht, dass die Unterbringung einer eingewiesenen Person während 3 Tagen in der Arrestzelle des RG Biel menschenunwürdig ist (Ziffer 26). Die Nutzung der Arrestzelle für reguläre Unterbringungen könne eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten (Ziffer 56, 3. Aufzählungspunkt).

  • Die NKVF stellt weiter fest, dass die Arrest- bzw. Sicherheitszelle im RG Biel grundsätzlich videoüberacht ist und keine Einzelfallprüfung erfolgt (Ziffer 74, 3. Aufzählungspunkt). Eine dauerhafte oder wiederholte Nutzung der videoüberwachten (vgl. hierzu Ziffer 7 «Videoüberwachung und Dokumentation») Arrestzelle im RG Biel für reguläre Unterbringungen war bislang

und ist auch heute nicht vorgesehen. Bei der im Bericht erwähnten Nutzung während 3 Tagen handelte es sich um eine ausserordentliche Massnahme, im Kontext einer erheblichen und kurzfristigen Überbelegung, um die Betriebssicherheit und die Haftartentrennung sicherzustellen.

Unterbringung in Wartezellen / Warteräumen

  • Warteräume oder -zellen, gewährleisten gemäss NKVF keine geeignete Unterbringung über Nacht (Ziffer 57, 1. Aufzählungspunkt). Sowohl die reguläre als auch die notfallmässige Unterbringung in Warteräumen oder -zellen über Nacht sei menschenunwürdig (Ziffer 20-25).

  • Konkret betrachtet sie die Unterbringung über Nacht in den Warteräumen des RG Bern als mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK (Ziffer 56, 1. Aufzählungspunkt). Kritisiert werden die Licht- und Luftverhältnisse, die Hygiene, die Ausstattung der Zelle, die Videoüberwachung und die Privatsphäre im sanitären Bereich (Ziffer 21). Ausserdem bestünde in den Wartezellen kein Recht auf einen Spaziergang, was als rechtswidrig angesehen wird (Ziffer 39). Auch die Wartezellen der anderen Gefängnisse werden z.B. wegen mangelnder Ausstattung, fehlenden Fenstern etc. kritisiert (Ziffer 22-25). Die Unterbringung über Nacht in Wartezellen war in den Gefängnissen etwa zur Gewährleistung der Haftartentrennung bei hoher Belegung eine erforderliche Massnahme. Die Nutzung kann auch auf Wunsch der eingewiesenen Person selbst (bspw. lautes Schnarchen in einer Gemeinschaftszelle) geschehen. Die Unterbringung auf Matratzen auf dem Boden erfolgt nur in absoluten Ausnahmesituationen und als ultima ratio. Was die Unterbringung über Nacht in einer fensterlosen Zelle betrifft, so würde die Kommission die Übernachtung in einer Zivilschutzanlage für Personen in Freiheit voraussichtlich nicht als menschenunwürdig einstufen. Im RG Biel ist zu en/vähnen, dass zwei von drei Wartezellen bifunktional ausgestaltet sind, also sowohl als Wartezelle wie auch als Wohnzelle dienen. Eine systematische oder längerfristige Nutzung der Wartezelle mit reduzierter Ausstattung als Übernachtungsraum ist nicht vorgesehen. Die Wartezellen im RG Bern verfügen über ausreichend Tageslicht (Oberlichter) und eine funktionierende Lüftung. Wahrgenommene schlechte Luft kann im Einzelfall durch übermässigen Tabakkonsum bedingt sein. Die Räume wurden 2025 frisch gestrichen und ein neues Hygienekonzept wurde eingeführt (vgl. Ziffer 5 Hygiene im RG Bern). Die hygienischen Verhältnisse können je nach Tageszeit naturgemäss zwar variieren, sind aber im Allgemeinen nicht mangelhaft. Die Eingewiesenen werden in den Wartezellen ausschliesslich bei Bedarf videoüberwacht und können eine Stunde spazieren, sofern sie sich über Nacht darin aufhalten. Aufgrund der beengten baulichen Verhältnisse ist der sanitäre Bereich im RG Bern teilweise nur mit einem undurchsichtigen Vorhang abgetrennt. Ein Umbau würde die Platzverhältnisse zusätzlich verschlechtern.

Dauer der Unterbringungen in den RG Bern und Biel • Die NKVF stellt fest, dass mehrere Personen seit drei Jahren in den Regionalgefängnissen Bern resp. Biel inhaftiert sind und dies teilweise in Mehrbettzellen (Ziffer 36). Die Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird durch die zuständigen Strafbehörden bzw. die Zwangsmassnahmengerichte festgelegt und liegt daher ausserhalb des Einflussbereichs des Justizvollzugs. Eingewiesene Personen mit längerer Haftdauer werden im RG Bern in der Regel in Wohngruppen und auf Wunsch auch in Einzelzellen untergebracht. Eine Unterbringung in Mehrbettzellen erfolgt häufig auf ausdrücklichen Wunsch der Eingewiesenen, sofern keine Kollusionsgefahr besteht. Im RG Biel werden Wartelisten für Einzelzellen geführt, wobei auch hier einzelne Eingewiesene freiwillig in Mehrbettzellen verbleiben.

2. Einhaltung von Trennungsvorschriften in den RG Bern und Biel

• Gemäss NKVF muss das Trennungsgebot in den Regionalgefängnissen Bern und Biel gewährleistet werden (Ziffer 57, 6. Aufzählungspunkt). Das Trennungsgebot habe in den beiden Gefängnissen nur noch zeilenweise eingehalten werden können bzw. sei es im RG Bern zu einer Vermischung der Haftformen gekommen, was nach Ansicht der NKVF das Trennungsgebot verletzt (Ziffer 42 - 43). Eine dauerhafte bzw. systematische Verletzung von Trennungsvorschriften liegt nicht vor. Die im Bericht angesprochenen Unterbringungen im RG Bern waren allesamt temporärer Natur im Kontext einer vorübergehend akuten Überbelegung. Solche Übergangslösungen werden in der Regel noch gleichentags durch interne Verschiebungen bereinigt. Die im Bericht erwähnte Unterbringung eines Mannes in einer Wartezelle innerhalb der Frauenabteilung im RG Biel ist infrastrukturell bedingt und erfolgte mangels Alternativen. Ein physischer Kontakt zwischen männlichen und weiblichen eingewiesenen Personen war dabei zu keinem Zeitpunkt möglich, wodurch die Zielsetzungen der Vermeidung von Kontakt und Beeinflussung und somit die ratio legis, des Trennungsgebots jederzeit gewahrt wurde.

3. Licht- und Luftverhältnisse

• Die Licht- und Luftverhältnisse in den Regionalgefängnissen Bern, Biel, Burgdorf und Thun werden moniert (Ziffer 31). Die Regionalgefängnisse Biel und Bern werden in Anbetracht dieses Umstands für längerfristige Unterbringungen als ungeeignet angesehen (Ziffer 58).

Nach Ansicht des Regierungsrates sind die Licht- und Luftverhältnisse in allen Institutionen des Berner Justizvollzugs ausreichend bzw. adäquat den Verhältnissen in einem Gefängnis. Bei Voll- und Überbelegung ist auch ein Mitwirken der eingewiesenen Personen zur Aufrechterhaltung einer vertretbaren Luftqualität erforderlich (z.B. Reduktion des Tabakkonsums, keine Manipulation der Lüftungsöffnungen, regelmässiges Duschen etc.).

Im RG Bern lassen sich die Fenster aus Milchglas aus sicherheits- und schutzrelevanten Gründen nicht öffnen. Die Gebäudelüftung wurde bereits in zwei Etappen auf den neuesten Stand gebracht. In den Etappen drei und vier, welche bis Mitte 2026 umgesetzt werden, erfolgt eine weitere substanzielle Verbesserung durch die Installation neuer «Monoblockanlagen» sowie eine umfassende Reinigung der gesamten Lüftungsinfrastruktur.

Auch in Biel erfolgte die Verwendung von Milchglasfenstern zum Schutz der eingewiesenen Personen (innerstädtische Lage des Gebäudes). Die Fenster sind kippbar; die Zellenlüftungen wurden erneuert.

Im RG Burgdorf wurden in den Jahren 2022 bis 2023 sämtliche Beleuchtungskörper durch hocheffiziente, sehr helle und energiesparende LED-Leuchten ersetzt (vgl. auch die Stellungnahme des Regierungsrats zum Bericht des Besuchs der NKVF im RG Burgdorf vom 24. Oktober 2022). Die an den Fenstern der Mehrbettzellen angebrachten Folienabdeckungen sind innenseitig im Mehrfach-Sicherheitsglas integriert und durch das Amt für Grundstücke und Gebäude sowie die Zeughaus PPP AG abgenommen worden. Die Hälg Facility Group, lässt in regelmässigen Intervallen sämtliche Installationen überprüfen und nimmt allfällige Mängel auf. Zur weiteren Verbesserung der Luftqualität ist für 2026 auch noch der Einbau einer lonisierungsanlage geplant.

Im RG Thun gewährleistet die Lüftungsanlage in den Mehrbettzellen, in denen sich die Fenster nicht öffnen lassen einen normkonformen Luftaustausch. Die Anlage wird jährlich durch Fachleute überprüft, um ihre einwandfreie Funktion sicherzustellen.

Ausgestaltung Vollzug

4. Zellenöffnungszeiten in den RG Bern und Burgdorf

Die NKVF spricht die Zellenöffnungszeiten insbesondere im RG Bern und RG Burgdorf (Ziffer 38) an.

In den Gefängnissen Bern und Burgdorf gilt in der jeweiligen Eintrittsabteilung zunächst ein Regime von 23 Stunden Einschluss und einer Stunde Spaziergang pro Tag, um die neu eingewiesenen Personen kennenzulernen sowie deren Verhalten und allfällige Risiken zuverlässig beurteilen zu können. Die Einschlusszeit von Eingewiesenen von täglich 23 Stunden ist gemäss Artikel 19 Absatz 2 litera a JVG gesetzeskonform. Dabei bezieht sich die Eintrittsabteilung im Regionalgefängnis Bern auf Eintritte in die Untersuchungshaft, während jene im Regionalgefängnis Burgdorf auf Eintritte in die Kurzstrafenabteilung ausgerichtet ist.

Nach Abschluss dieser ersten Beurteilungsphase erfolgt im RG Bern der Wechsel in das Wohngruppensetting; die Einschlusszeit reduziert sich dabei auf 21 Stunden pro Tag (Normalvollzug gemäss Art. 110 JVV). Auch im RG Burgdorf gelten im Normalvollzug verlängerte Zellenöffnungszeiten. Per Anfang November 2025 konnten diese zusätzlich deutlich ausgeweitet werden, sodass die eingewiesenen Personen seither über sechs bis neun Stunden täglichen Zellenfreigang verfügen.

Die Regelung der Zellenöffnungszeiten lassen sich auch vor dem Hintergrund des verfügbaren Personals erklären. Dieses steht nicht unbeschränkt zur Verfügung.

5. Hygiene im RG Bern

• Die hygienischen Zustände im Regionalgefängnis Bern hält die NKVF für untragbar (Ziffer 35, Ziffer 57, 4. Aufzählungspunkt).

Im RG Bern konnten infolge der anhaltenden Überbelegung die Wände in den letzten zwei Jahren nicht im üblichen Turnus neu gestrichen werden. Derzeit werden sämtliche Zellen schrittweise neu gestrichen. Der Abschluss dieser Arbeiten ist bis Herbst 2026 zu erwarten.

Dass Wartezellen aufgrund der hohen Anzahl täglicher Ein- und Austritte situativ verschmutzt sind, ist nicht auszuschliessen. Diese werden jedoch täglich am Abend für den Folgetag gereinigt. Die Verschmutzungen werden von den Eingewiesenen zum Teil mutwillig verursacht. Bett- und Frotteewäsche kann im Einzelfall Abnützungsspuren aufweisen. Beschädigte Textilien werden jedoch laufend überprüft und falls nötig ersetzt.

6. Arbeit, Beschäftigung und Freizeit

• Gemäss NKVF muss die Arbeitspflicht für inhaftierte Personen im Strafvollzug gewährleistet sein. Kann dies eine Einrichtung nicht sicherstellen, ist eine Verlegung anzustreben. Ebenso sollen Beschäftigungsmöglichkeiten in den Zellen geprüft werden (Ziffer 57,

5. Aufzählungspunkt).

  • Kritisiert wird, dass im RG Bern die Personen im Strafvollzug nicht arbeiten konnten (Ziffer 40). Auch die fehlenden Arbeitsmöglichkeiten für Frauen im Strafvollzug im RG Biel bzw. die wenigen Arbeitsmöglichkeiten für Männer im RG Biel und im RG Thun werden kritisiert (Ziffer 40).

  • Im RG Burgdorf würden die Eingewiesenen Beschäftigungsmöglichkeiten sowie den Fitnessraum vermissen (Ziffer 41).

  • Weiter werden die Regelungen zur Nutzung des Fitnessraums in den RG Bern und Thun moniert (Ziffer 41). Das RG Bern bietet Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten (z.B. Küche, Reinigung, Herstellung von Zigaretten, Unterstützung bei Malerarbeiten) an. Weiter gibt es eine Bibliothek sowie wöchentlich ein Deutschkursangebot. Die Regelung zur Nutzung des Fitnessraums ist aufgrund seiner begrenzten Grösse sowie der zeitlichen und personellen Rahmenbedingungen eines geregelten Vollzugsalltags, sinnvoll. Im RG Biel haben infrastrukturell bedingt rund die Hälfte der Eingewiesenen einen Arbeitsplatz. Frauen im Kurzstrafenvollzug halten sich in der Regel nur kurz in Biel auf und werden anschliessend in spezialisierte Vollzugseinrichtungen wie die JVA Hindelbank oder die Strafanstalt Gmünden verlegt. Der Aufbau eigener Arbeitsstrukturen für diese Personengruppe ist daher nicht sinnvoll.

Auch im RG Thun müssen vor dem Hintergrund der bestehenden Infrastruktur Prioritäten gesetzt werden. So wurden etwa zur Schaffung von Aufenthaltsbereichen in den offenen Abteilungen mehrere Arbeitsräume aufgehoben. Diese bewusst getroffenen Entscheidungen erfolgten zu Gunsten des Wohls eines Grossteils der Eingewiesenen. Wie in Bern ist auch hier die Regelung zur Nutzung des Fitnessraums aus betrieblichen Gründen erfolgt. Im RG Burgdorf wurden zugunsten der Unterbringungspflicht Umnutzungen einzelner Arbeitsräume sowie des Fitnessraums vorgenommen. Beschäftigungs- und Bewegungsmöglichkeiten bestehen aber auch weiterhin. Das RG Burgdorf verfügt über insgesamt vier Lerngruppen, in denen eingewiesene Personen ein strukturierter Zugang zu Bildungsangeboten ermöglicht wird. Es bestehen auch Arbeitsplätze (Küche, Wäscherei, Reinigung, Kartonage, Konfektionierung, Holzbearbeitung, Seilerei und weitere serielle Arbeiten.). Nicht alle Eingewiesenen sind bereit zu arbeiten. Zwecks Kompensation der Umnutzungen wurden die Zellenöffnungszeiten verlängert (vgl. Ziffer 4). Weiter wurde ein Mehrzweckraum für Arbeitszwecke umgenutzt. Eine Rückkehr zum vormals bestehenden Angebot ist geplant, sobald es die Belegung zulässt.

7. Disziplinarsanktionen und besondere Sicherheitsmassnahmen

Schriftliche Verfügung

• Die NKVF ist der Ansicht, dass jede Unterbringung in einer Sicherheitszelle dokumentiert und verfügt werden muss (Ziffer 53 und 80 4. Aufzählungspunkt).

Disziplinarsanktionen und besondere Sicherheitsmassnahmen werden schriftlich verfügt. In der Vollzugspraxis ist eine formelle Verfügung jedoch nicht immer (zeitgerecht) umsetzbar. Dies betrifft z.B. kurzfristige, vorübergehende Separierungen zur Klärung eines Sachverhalts, zur Deeskalation oder schutzbedingten Überwachungen — also zum Vorteil der Inhaftierten Kurzzeitige Unterbringungen (weniger als 24 h) in einer Sicherheitszelle werden im Vollzugsverlaufsjournal dokumentiert. Eine schriftliche Verfügung kann stets im Nachgang verlangt werden Abgrenzung von Disziplinarsanktionen und besonderen Sicherheitsmassnahmen

• Die NKVF empfiehlt zwischen Disziplinararrest und Sicherheitsmassnahmen konsequent zu unterscheiden sowie nicht die gleichen Zellen für beide Massnahmen zu benutzen (Ziffer 73, Ziffer 80, 2. Aufzählungspunkt).

Die im Bericht angesprochene Nähe zwischen Disziplinarsanktionen und den besonderen Sicherheitsmassnahmen ist in der Vollzugspraxis nachvollziehbar, da sich sicherheitsrelevante und disziplinarische Aspekte im Einzelfall überschneiden können. Die Entscheidung darüber, ob eine besondere Sicherheitsmassnahme oder eine Disziplinarsanktion anzuordnen ist, erfolgt jeweils situationsbezogen. Dabei wird regelmässig auch die psychische Verfassung der eingewiesenen Person in die Beurteilung einbezogen. Dass einzelne Massnahmen in denselben Räumlichkeiten vollzogen werden, ist gesetzlich vorgesehen und infrastrukturell bedingt, da in den Gefängnissen keine zusätzlichen, physisch von den Sicherheitszellen getrennten Zellen mit Videoüberwachung zur Verfügung stehen.

Besuche des Gesundheitsdienstes im Arrest im RG Burgdorf

• Die NKVF wiederholt auch hier die bereits abgegebene Empfehlung, den Gesundheitsdienst bei der Anordnung von Einzelhaft im Rahmen von Disziplinar-, Sicherheits- und Schutzmassnahmen umgehend zu informieren. Zudem empfiehlt sie, dass der Gesundheitsdienst die Personen in Einzelhaft täglich besucht, die Leitung über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person orientiert und, falls notwendig, eine Aufhebung der Massnahme aus medizinischen Gründen empfehlen kann (Ziffer 80, 3. Aufzählungspunkt, Ziffer 74, 1. Aufzählungspunkt). Der Gesundheitszustand der Eingewiesenen, gegen die eine besondere Sicherheitsmassnahme oder ein Arrest angeordnet wurde, wird in regelmässigen Abständen überprüft und dokumentiert. Der Gesundheitsdienst wird jeweils über die Disziplinarverfügung informiert. Es wird einzelfallbezogen in Absprache mit dem Gesundheitsdienst entschieden, in welchen Abständen und durch wen (Gesundheitsdienst oder Betreuungspersonal) die Kontrollen erfolgen sollen. Ausstattung Arrestzelle im RG Thun

• Die NKVF stellt fest, dass die inhaftierten Personen in der Arrestzelle im RG Thun kein Kopfkissen erhielten und die Decke nicht warm genug sei (Ziffer 74, 2. Aufzählungspunkt). In den Arrestzellen sind Kissen vorhanden, welche jedoch nicht die erforderliche Reissfestigkeit aufweisen und wiederholt beschädigt wurden. Den in Arrestzellen untergebrachten eingewiesenen Personen werden daher reissfeste Decken abgegeben. Zusätzlich besteht das Angebot, eine zweite Decke zu erhalten, die zusammengefaltet als Kopfkissen genutzt werden kann. Auf Wunsch werden weitere Decken oder zusätzliche Kleidung zur Verfügung gestellt.

Videoüberwachung und Dokumentation

• Die NKVF empfiehlt, die Videoüberwachung in Einzelhaft zum Schutz der betroffenen Person vorgängig zu überprüfen und schriftlich zu dokumentieren (Ziffer 80, letzter Aufzählungspunkt).

Einzelhaft wird grundsätzlich in der angestammten Wohnzelle der eingewiesenen Person vollzogen, die nicht videoüberwacht ist. Einzelhaft als besondere Sicherheitsmassnahme findet in den hierfür eingerichteten Sicherheitszellen statt. Diese verfügen allesamt über die technische Möglichkeit der visuellen Überwachung. Der Schutz der betroffenen Personen im Rahmen der Einzelhaft ist durch engmaschige Kontrollen, dokumentierte Beobachtungen sowie die Einbindung von Betreuung und Gesundheitsdienst sichergestellt.

Antisuizidales Regime im RG Burgdorf

• Gemäss NKVF kann der Entzug von Kissen, Matratzen, Decke sowie Kleidung eine menschenunwürdige Situation darstellen. Zudem stellt sie in Frage, ob diese Massnahme tatsächlich geeignet ist, eine (akute) Selbstgefährdung zu verhindern (Ziffer 54 und 56, 4. Aufzählungspunkt). Die Unterbringung von suizidalen Personen erfolgt nach einem Progressionssystem im Rahmen eines antisuizidalen Regimes (ASR) und ist stets situationsbezogen, zeitlich begrenzt und orientiert sich an den Risiken, welche in einer interdisziplinären Abstimmung definiert werden. Sog. reissfeste Matratzen, Decken und Kleidungsstücke haben sich in der Praxis wiederholt als ungeeignet oder sogar gefährlich erwiesen, da damit Strangulationsversuche unternommen wurden. Ein temporärer und abgestufter Entzug einzelner Gegenstände kann daher zum Schutz der Eingewiesenen vor akuter Selbstgefährdung sinnvoll sein und dient nicht der Sanktionierung. Der Bericht der NKVF lässt indes offen, welche Massnahmen die Kommission zur Vorbeugung von Suizidversuchen als tauglich erachten würde.

8. Medizinische Versorgung

Kapazität der Gesundheitsdienste

• In allen besuchten Regionalgefängnissen stellte die NKVF fest, dass die personelle Belastungsgrenze des Gesundheitsdienstes überschritten sei (Ziffer 44).

Die medizinische Grundversorgung ist auch während der Überbelegung jederzeit gewährleistet. Die Feststellung der NKVF ist nicht nachvollziehbar, vor allem ist für den Regierungsrat nicht ersichtlich, weshalb dieser Punkt von einer Kommission, die Folter verhüten will, vorgebracht wird.

Medizinische Eintrittsabklärung

• Die Eintrittsabklärungen in den Gefängnissen Bern und Biel werden kritisiert. Im RG Bern nehme der Gesundheitsdienst eine zeitliche Priorisierung vor und im RG Biel sei die Abklärung des psychischen Zustands bzw. der Gefahr für Selbstverletzung/Suizidalität ungenügend (Ziffer 47).

In allen Gefängnissen erfolgen sämtliche Eintrittsabklärungen durch den Gesundheitsdienst in den ersten 24 Stunden. Akute gesundheitliche oder psychische Risiken werden umgehend abgeklärt. Je nach Beurteilung erfolgt eine Notfalleinweisung in die Bewachungsstation. Auch hier fragt sich der Regierungsrat, was das mit dem Auftrag der NKVF — Verhütung von Folter — zu tun hat.

Psychiatrische Versorgung

  • Die psychiatrische (Grund-) Versorgung wird von der NKVF in allen besuchten Einrichtungen als stark ungenügend beurteilt, was sie als menschenunwürdig erachtet (Ziffer 49, Ziffer 57, letzter Aufzählungspunkt, Ziffer 51 und 56, 5. Aufzählungspunkt).

  • Alle Gesundheitsdienste berichteten von langen Wartelisten für Termine bei psychologischen oder psychiatrischen Fachpersonen (Ziffer 50).

  • Es führe zu Verunsicherung, dass nicht alle inhaftierten Personen zeitnah medizinisch beurteilt werden können und stattdessen häufig auf die Einschätzung der Mitarbeitenden des Justizvollzugs beim Eintritt vertraut werden müsse (Ziffer 45).

Die forensisch-psychiatrische Versorgung ist in hohem Mass von externen spezialisierten Leistungserbringern, namentlich den universitären psychiatrischen Diensten (UPD), abhängig. Der aktuell eingeschränkte fachärztliche Zugang widerspiegelt einen bekannten landesweit bestehenden Mangel in diesem Bereich — auch ausserhalb des Strafvollzugs und ist keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Eine Situation in einem Gefängnis, die vergleichbar ist mit der Aussenwelt, als «menschenunwürdig» zu bezeichnen, ist für den Regierungsrat nicht nachvollziehbar. Der jeweilige Gesundheitsdienst übernimmt eine zentrale Triagefunktion und führt auffällige Eingewiesene systematisch und regelmässig psychiatrischen beziehungsweise psychologischen Fachpersonen zu. Die primäre Aufgabe des Gesundheitsdienstes und der psychiatrischen Fachärzte in den Gefängnissen besteht in der Erkennung, Stabilisierung und Akutversorgung psychischer Problemlagen. Akute psychische Krisen werden prioritär abgeklärt; eine umfassende therapeutische Behandlung — insbesondere bei bereits vor Haftantritt bestehenden und unzureichend behandelten Erkrankungen — ist hingegen nur in begrenztem Umfang möglich.

Die im Bericht erwähnten Wartezeiten im Bereich der forensisch-psychiatrischen und psychologischen Versorgung stehen auch in direktem Zusammenhang mit einer markanten Zunahme psychisch schwer erkrankter Eingewiesener, darunter zunehmend Personen mit Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis, komplexen Persönlichkeitsstörungen, Traumata sowie Suchterkrankungen.

Prozess bei Verschlucken von Gegenständen

• Die NKVF kritisiert in ihrem Bericht den strafenden Ansatz bei selbstverletzendem Verhalten wie namentlich beim Verschlucken von Gegenständen (Ziffer 73).

In den Berner Regionalgefängnissen erfolgt nach behauptetem oder tatsächlichem Verschlucken von Gegenständen keine zwingende Spitaleinweisung mehr, was zu einem deutlichen Rückgang solcher missbräuchlichen Vorfälle geführt hat. Die medizinische Grundversorgung durch den Gesundheitsdienst ist dabei jederzeit gewährleistet. Die Empfehlung der NKVF wäre kontraproduktiv.

9. Betreuung

Aufklärung über Rechte und Pflichten

  • Die Information und Betreuung der Eingewiesenen in den Gefängnissen Bern, Biel und Thun während der Eintrittsphase wird im Bericht kritisiert (Ziffer 59). In den Gefängnissen Bern, Biel und Thun werden alle Eingewiesenen während dem Eintrittsprozess oder spätestens innert 48 Stunden über ihre Rechte, Pflichten sowie die wesentlichen Abläufe im Gefängnisbetrieb informiert. Entweder wird die Hausordnung in diversen Sprachen ausgehändigt oder es liegen entsprechende Informationen in jeder Zelle auf. Mit Personen der Versuchsgruppe des «Modellversuchs Untersuchungshaft» werden in den ersten Tagen standardisierte und vertiefte Eintrittsgespräche geführt. Ergänzend stehen im RG Bern an drei Tagen pro Woche Betreuungspersonen zur Verfügung, welche die Eingewiesenen vertieft informieren, offene Fragen klären und die erfolgten Informationen dokumentieren. Auch in den Gefängnissen Biel und Thun können Eingewiesene in geschlossenen Abteilungen bei jedem Kontakt Fragen stellen; in offenen Abteilungen besteht täglich die Möglichkeit, Mitarbeitende aufzusuchen. Betreuung Personen mit Ersatzfreiheitsstrafen

  • Der Abklärungs- und Betreuungsbedarf insbesondere von polymorbiden Personen mit Ersatzfreiheitsstrafen werde aus Ressourcengründen vernachlässigt (Ziffer 60).

  • Die NKVF fordert die Sicherstellung der Betreuung von Personen in einer vulnerablen Situation (Ziffer 79, 1. Aufzählungspunkt). Die Aufenthaltsdauer von Eingewiesenen mit Ersatzfreiheitsstrafen ist meist kurz. Die Aufgaben der Gesundheitsdienste beschränken sich daher auf Erstabklärung, Triage, Akutversorgung und Risikoeinschätzung. Eine weitergehende therapeutische Aufarbeitung ist bei kurzen Aufenthalten systembedingt nicht möglich (vgl. hierzu auch Ziffer 8 Medizinische Versorgung). Trotzdem zeigt sich im Verlauf des Aufenthalts nicht selten eine sichtbare Stabilisierung des Allgemeinzustands, was grösstenteils auf strukturierte Tagesabläufe, regelmässige Ernährung und Ruhephasen sowie den gesicherten Zugang zu medizinischer und psychosozialer Grundversorgung zurückzuführen ist. Betreuung einer jungen Mutter in U-Haft im RG Bern

  • Die NKVF stellt bei der Betreuung einer jungen Mutter im RG Bern Lücken fest (Ziffer 63,

1. Aufzählungspunkt). • Die NKVF fordert die Sicherstellung der Betreuung von Personen in einer vulnerablen Situation (Ziffer 79, 1. Aufzählungspunkt).

Das RG Bern ist nicht für die gemeinsame Unterbringung von Müttern und Kleinkindern ausgelegt. Das Kindeswohl ist vorrangig zu beachten, um eine Pönalisierung zu vermeiden. Ist eine gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind angezeigt, wird selbstverständlich immer eine Lösung in der darauf spezialisierten JVA Hindelbank gesucht. Betreuung Eingewiesener mit körperlichen Beeinträchtigungen im RG Burgdorf

  • Die NKVF stellt bei der Betreuung von inhaftierten Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen Lücken fest (Ziffer 63, 2. Aufzählungspunkt).

  • Die NKVF fordert die Sicherstellung der Betreuung von Personen in einer vulnerablen Situation (Ziffer 79, 1. Aufzählungspunkt). Das RG Burgdorf ist auf die Unterbringung körperlich beeinträchtigter eingewiesener Personen ausgerichtet. In unmittelbarer Nähe des Gesundheitsambulatoriums befinden sich rollstuhlgängige Zellen, wodurch eine niederschwellige und bedarfsgerechte medizinische Betreuung sichergestellt ist. Darüber hinaus wird bei körperlich beeinträchtigten Personen eine individuell abgestimmte Betreuung und Behandlung festgelegt. Diese erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem internen

Gesundheitsdienst und dem Gefängnisarzt und wird bei Bedarf durch externe Fachleistungen, namentlich durch die Spitex, ergänzt. Die Betreuungspersonen leisten über den üblichen Vollzugsrahmen hinaus umfangreiche Unterstützungsleistungen (z.B. Mithilfe bei der Körperpflege). Die im Bericht erwähnte Konstellation bezieht sich mutmasslich auf eine eingewiesene Person im Vollzug einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB (stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen), welche rollstuhlgebunden ist. Seit mehreren Jahren bemühen sich die zuständigen Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern intensiv um eine geeignete spezialisierte Platzierung, bislang jedoch ohne Erfolg, da entsprechende Einrichtungen eine Aufnahme wiederholt abgelehnt haben oder die eingewiesene Person bereits nach kurzer Zeit die adäquate Institution aufgrund ihres Verhaltens verlassen musste.

Betreuung einer Transfrau im RG Burgdorf

  • Die Unterbringung und Behandlung einer Transfrau im Regionalgefängnis Burgdorf, die der Delegation der NKVF von Misshandlungen durch andere inhaftierte Personen berichtete, beurteilt die die NKVF als untragbar (Ziffer 62).

  • Die NKVF fordert die Sicherstellung der Betreuung von Personen in einer vulnerablen Situation (Ziffer 79, 1. Aufzählungspunkt).

  • Die NKVF fordert die konsequente Umsetzung des neu erstellten Konzepts zur Unterbringung von LGBTIQ-Personen (Ziffer 79, 2. Aufzählungspunkt). Für die Transfrau wurden bereits im Vorfeld erfolglos alternative Unterbringungsformen geprüft, weil unbestritten ist, dass das RG Burgdorf für die Unterbringung einer Transfrau mit Persönlichkeitsstörungen ungeeignet ist. Im konkreten Fall sind keine bestätigten Misshandlungen der Eingewiesenen bekannt, wohl aber erfolgte abschätzige Bemerkungen seitens anderer Eingewiesener. Auch wiederholtes, provokatives Verhalten der Transfrau gegenüber männlichen Eingewiesenen ist dokumentiert, unter anderem im Zusammenhang mit der Zurschaustellung ihrer sekundären Geschlechtsmerkmale. Die Situation wurde genau beobachtet, Vorkommnisse im Vollzugsverlaufsjournal dokumentiert. Die Eingewiesene war nicht isoliert untergebracht; sie konnte ihre Freizeit mit ausgewählten eingewiesenen Personen verbringen. Allfällige Rückzüge erfolgten situativ und aus eigenem Schutzbedürfnis, nicht als angeordnete Isolations- oder Disziplinarmassnahme. Das Konzept zum Umgang mit LGBTQIA+- Personen wird in den Regionalgefängnissen umgesetzt. Betreuung einer minderjährigen Person im RG Bern

  • Die NKVF erachtet das Regionalgefängnis Bern als für die Unterbringung von Minderjährigen ungeeignet (Ziffer 61) und empfiehlt davon grundsätzlich abzusehen. In Ausnahmefällen soll eine Unterbringung zeitlich auf das absolut Notwendige (maximal 24 Stunden) beschränkt werden, während dieser Zeit eine altersgerechte Betreuung sichergestellt und eine rasche Überführung in eine geeignete Einrichtung veranlasst werden (Ziffer 80, 1. Aufzählungspunkt).

  • Die NKVF fordert die Sicherstellung der Betreuung von Personen in einer vulnerablen Situation (Ziffer 79, 1. Aufzählungspunkt).

Das RG Bern ist auch aus Sicht des Regierungsrats für die Unterbringung von Minderjährigen nicht gut geeignet. Aus diesem Grund werden jeweils nur ein kurzer Aufenthalt und eine rasche Verlegung in das auf die Unterbringung von Jugendlichen spezialisierte RG Thun angestrebt. Verzögerungen können jedoch auftreten, wenn eine Verlegung aus verfahrensrechtlichen Gründen, insbesondere mangels alternativer Unterbringungsmöglichkeiten aufgrund bestehender Kollusionsgefahr, (noch) nicht zulässig ist.

10. Gewalt im Vollzug

Schutz vor Gewalt und Machtstrukturen

  • Die NKVF fordert, Gewaltvorfällen präventiv entgegenzuwirken (Ziffer 79, 3. Aufzählungspunkt).

  • Die NKVF erwähnt weiter informelle Machtstrukturen wie etwa das Bestehen eines «Zellenchefs» (Ziffer 64), das Fehlen von Gewaltpräventionskonzepten (Ziffer 66) und Zeitmangel bei der Zellenzuteilung, was risikoreich für die Inhaftierten sei und die Mitarbeitenden belaste (Ziffer 67). Das Bestehen informeller Machtstrukturen ist keine neue Erkenntnis. Ein Gefängnis ist ein Mikro-Abbild gesellschaftlicher Strukturen, in dem informelle Rollen und soziale Dynamiken entstehen. Solche Strukturen sind nicht per se Ausdruck von Machtmissbrauch oder Gewalt, sondern auch Bestandteil sozialer Interaktionen. Die im Bericht erwähnte Wahrnehmung eines «Zellenchefs» stellt keine formalisierte oder akzeptierte Machtstruktur dar, sondern beschreibt allenfalls situative soziale Rollen. Informelle Hierarchien werden weder toleriert noch ignoriert, sondern im Rahmen eines aktiven Sicherheits- und Betreuungskonzepts kontinuierlich überwacht und reguliert. Die Mitarbeitenden sind angehalten, Entwicklungen und Dynamiken innerhalb der Mehrbettzellen frühzeitig zu erkennen und bei Bedarf interne Verlegungen vorzunehmen. Bei Überbelegung ist der Handlungsspielraum hierfür jedoch deutlich eingeschränkt. Dies gilt auch für die initiale, umfassende, individuelle Risikobeurteilung bei der Zuteilung auf die Zellen, aufgrund des damit verbundenen Zeit- und Ressourcendrucks. Es ist dokumentiert, dass Gewalt in der Schweiz allgemein in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen hat. Was den Vollzug betrifft, so bildet die Umsetzung der dynamischen Sicherheit nebst einer soliden Infrastruktur und verlässlichen prozeduralen Sicherheitsmassnahmen einen wichtigen Bestandteil für ein erfolgreiches Sicherheitsmanagement bzw. zur Gewaltprävention.

Umgang mit erfolgter Gewalt • Gemäss NKVF gab es in allen besuchten Einrichtungen Hinweise auf Gewalt unter inhaftierten Personen, insbesondere im Regionalgefängnis Bern. Eingewiesene würden Gewaltereignisse vermehrt als Selbstunfälle deklarieren, eine Untersuchung erst eingeleitet, wenn der Aggressor namentlich bekannt sei (Ziffer 69-70). Die im Bericht geschilderten Hinweise auf Gewalt unter Eingewiesenen sind bekannt und werden vom Aufsichts- und Betreuungspersonal in jedem Fall sehr ernst genommen und es wird alles darangesetzt, ein gewaltfreies Umfeld zu gewährleisten. Uns ist bekannt, dass betroffene eingewiesene Personen Verletzungen teilweise als Selbstunfälle deklarieren, etwa aus Loyalitätsgründen oder Angst vor Repressalien von Miteingewiesenen. Diese Zurückhaltung entzieht sich weitgehend dem Einflussbereich der Gefängnisse. Entscheidend ist, dass Hinweise auf Verletzungen wahrgenommen und thematisiert werden. Bei konkreten Anhaltspunkten — wie z.B. im erwähnten Fall eines sexuellen Übergriffs im RG Bern — wird unverzüglich reagiert, die Polizei informiert und die betroffene Person medizinisch versorgt und vor Folgeangriffen geschützt. Zur weiteren Verbesserung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit erkannter Verletzungen wird die Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den Mitarbeitenden gezielt gefördert. Eine andere Lösung bestünde in zusätzlicher Videoüberwachung.

Dokumentation

  • Geltend gemachte Gewaltanwendungen und beobachtete Spuren von Verletzungen sollen fachgerecht dokumentiert werden. Die Protokolle und Berichte seien systematisch an die zuständigen Behörden weiterzuleiten (Ziffer 79, 4. Aufzählungspunkt).

  • Gemäss NKVF würden in Biel und Burgdorf Verletzungen ungenügend oder gar nicht deklariert und es fehle in allen Gefängnissen ein Läsionenregister (Ziffer 71). Verletzungen werden, sobald sie dem Gesundheitsdienst zur Kenntnis gelangen, systematisch im elektronischen Patientendossier EPA Plus dokumentiert. Nach dem aktuellen Kenntnisstand und auf Grundlage der vorhandenen Unterlagen und Meldungen ist uns für Biel und Burgdorf kein Fall bekannt, in dem eine entsprechende Erfassung unterblieben wäre. Tatsächlich wird kein separates «Läsionenregister» geführt. Die Dokumentation erfolgt jedoch vollständig innerhalb des EPA Plus, welches den geltenden medizinischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht und auch statistische Auswertungen zulässt. Diese Dokumentation erachten wir als vollauf genügend.

Personal

11. Ressourcen

  • Die NKVF hält fest, dass die Mitarbeitenden erheblicher Belastung ausgesetzt sind (Ziffer 77) und fordert entsprechende Entlastung (Ziffer 79, letzter Aufzählungspunkt).

  • Die NKVF ist der Ansicht, dass die (zusätzlichen) personellen Ressourcen den bestehenden Bedarf nicht decken (Ziffer 75).

  • Die Leitungen würden aufgrund der unzureichenden personellen Ressourcen über kaum Handlungsspielraum verfügen, um möglichen menschenunwürdigen Bedingungen vorzubeugen (Ziffer 76). Der Bereich «Regionalgefängnisse des Kantons Bern» erhielt aufgrund der bekannten erhöhten Anforderungen insgesamt 18 zusätzliche, befristete Stellen, welche gezielt zur Stabilisierung des Betriebs und zur Aufrechterhaltung eines geordneten Vollzugs eingesetzt wurden. Die anhaltende Überbelegung stellt zunehmend hohe Anforderungen an die Führung. Leitungspersonen und ihre unterstellten Kader sind nah am operativen Geschehen, stehen in kontinuierlichem Austausch mit den Mitarbeitenden und reagieren situativ auf Belastungsspitzen. Durch gezielte Prozessanpassungen, die Optimierung von Abläufen sowie betriebsinterne Ressourcen- und Aufgabenallokationen wurden Schwerpunkte gesetzt, um eine fach- und bedarfsgerechte Betreuung der Eingewiesenen auch unter erschwerten Rahmenbedingungen sicherzustellen. Die Leitungen verfügen somit weiterhin über steuernde Handlungsmöglichkeiten, die sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten verantwortungsvoll wahrnehmen. Auch die Mitarbeitenden in den Institutionen leisten unter diesen Bedingungen einen wesentlichen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Betriebs und zur Stabilisierung des Vollzugsalltags. Sie werden durch gezielte fachliche Begleitung, bedarfsgerechte Weiterbildungsangebote sowie regelmässige Standortgespräche unterstützt und gefördert.

12. Beizug Privater

• Mitarbeitende privater Sicherheitsfirmen können gemäss der NKVF nur begrenzt Unterstützung leisten, um die Mitarbeitenden zu entlasten (Ziffer 75).

In den Gefängnissen Biel, Burgdorf und Thun war bis ins Jahr 2024 während der Nacht neben dem örtlich gebundenen Logendienst lediglich eine Betreuungsperson im Einsatz, was als kritisch beurteilt wird. Vor diesem Hintergrund erfolgte der ergänzende Einsatz von Mitarbeitenden privater Sicherheitsfirmen als bewusste sicherheitsrelevante Massnahme. Das ist im Justizvollzugsgesetz ausdrücklich vorgesehen. Diese Mitarbeitenden werden betriebsintern aus- und weitergebildet, mit den örtlichen Gegebenheiten sowie den zentralen Ablauf- und Notfallprozessen vertraut gemacht und leisten einen wesentlichen Unterstützungsbeitrag zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, insbesondere in der Nacht. Zwar verfügen diese externen Mitarbeitenden nicht über die volle Handlungskompetenz des Justizvollzugspersonals; sie ersetzen dieses nicht, sondern ergänzen es gezielt. Zusätzlich stehen Pikettdienste zur Verfügung, welche in Notfällen kurzfristig vor Ort Unterstützung leisten können. In ihrer Gesamtheit tragen diese Massnahmen zu einer substanziellen Erhöhung der Betriebssicherheit bei.

Der Regierungsrat dankt der NKVF für ihre Arbeit und die Kenntnisnahme der vorliegenden Stellungnahme.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Neuhaus Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler:

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