Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot integrativ (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 30. Juni 2025; 2025.BKD.1743)
Rubrum
HER/FRM
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 24. Juni 2026
Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Schafroth
gesetzlich vertreten durch seine Mutter, B.________ Beschwerdeführer
gegen
Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern
betreffend Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot integrativ; Schulungsort (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 30. Juni 2025; 2025.BKD.1743)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U,
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. … 2014) ist … Muttersprache und mit seiner Familie in der Einwohnergemeinde (EG) C.________ wohnhaft. Im Schuljahr 2024/25 besuchte er die dritte Klasse der Primarschule der Gemeinde C.________. Im Oktober 2024 wurde ein Standardisiertes Abklärungsverfahren (SAV) eingeleitet zwecks Ermittlung des Bedarfs von A.________ an einem besonderen Volksschulangebot. Der Bericht der Abklärungsstelle Hören und Sprache der kantonalen Erziehungsberatung vom 20. Januar 2025 empfahl den Besuch des besonderen Volksschulangebots integrativ am Wohnort C.________ sowie verstärkte sonderpädagogische Massnahmen.
Nachdem A.________ am 13. März 2025 den Schulunterricht ohne Erlaubnis verlassen hatte, kam es in der Schule gleichentags zu einem Vorfall zwischen seinen Eltern und Lehrpersonal. Darauf erliessen der Gemeinderat und die Schulbehörden von C.________ verschiedene Massnahmen, unter anderem schloss die kommunale Bildungskommission A.________ befristet bis zu den Frühlingsferien vom Unterricht aus. Die Mutter von A.________ reichte Strafanzeige gegen zwei Lehrerinnen und die Schulleitung der Primarschule C.________ wegen Misshandlung ihres Sohnes an der Schule ein.
Mit Verfügung vom 3. April 2025 wies das Regionale Schulinspektorat … (Kreis …) A.________ ab dem 22. April 2025 (Schulstart nach den Frühlingsferien) dem besonderen Volksschulangebot integrativ in der Schule
B.
Dagegen erhob A.________ am 8. April 2025 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD). Er beantragte zur Hauptsache, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei der Schulbesuch in einer Regelschule mit integrativer Unterstützung zu ermöglichen, vorzugsweise in F.________ oder einer vergleichbaren Einrichtung in der Wohnge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U, meinde. Mit Entscheid vom 30. Juni 2025 wies die BKD die Beschwerde von A.________ ab, soweit sie darauf eintrat (Ziff. 1 Entscheid-Dispositiv). Gleichzeitig lehnte sie sein Gesuch vom 19. Mai 2025 um Schadenersatz, Genugtuung und Richtigstellung und Entschuldigung ab und leitete die diesbezüglichen Eingaben als aufsichtsrechtliche Anzeige zur weiteren Bearbeitung an das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) weiter (Ziff. 2 und 3 Entscheid-Dispositiv). Weiter entzog sie einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung (Ziff. 4 Entscheid- Dispositiv).
C.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 2. Juli 2025, ergänzt am 9. und 24. Juli 2025, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der BKD sei aufzuheben und er sei nicht der Schule in E.________ zuzuweisen, sondern einer wohnortsnahen Schule, z.B. F.________ oder H.________ (Rechtsbegehren 1-3). Weiter sei zu prüfen, ob sich die bisherige Schule «psychische Missstände und unzulässige pädagogische Methoden» vorwerfen lassen muss (Rechtsbegehren 5). In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er beantragt, er sei persönlich anzuhören (Rechtsbegehren 4). Mit Eingaben vom 10./16. Juli 2025 hat A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Mit «dringendem Gesuch» vom 25. Juli 2025 hat A.________ Folgendes beantragt: die sofortige «Suspendierung» der Zuteilung an die Schule E.________, den «dauerhaften Ausschluss der Schule C.________» und die vorläufige – und in der Folge auch definitive – Zuweisung an eine geeignete, wohnsitznahe Schule, z.B. in F.________ oder H.________; keinesfalls könne er aufgrund des an der bisherigen Schule C.________ Vorgefallenen an diese Schule zurückkehren. Der Abteilungspräsident hat diesen Antrag mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 als Gesuch um vorsorgliche Massnahme gedeutet, mit dem der Beschwerdeführer während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Beschulung an einem anderen Schulungsort verlangt, und hat den Antrag superprovisorisch abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U,
Mit dritter Beschwerdeergänzung vom 29. Juli 2025 hat A.________ weitere Unterlagen eingereicht und erneut den «sofortigen Aufschub» des angefochtenen Entscheids beantragt. Am 30. Juli, 5., 7. und 13. August 2025 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Am 4. August 2025 hat die BKD ein Schreiben der Mutter von A.________ zu den Akten gegeben.
Mit Vernehmlassung vom 15. August 2025 hat die BKD beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei abzulehnen. Auf einen Antrag zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie verzichtet. A.________ hat sich am 27. August 2025 in zwei Eingaben zur Vernehmlassung geäussert und weitere Unterlagen eingereicht.
Die Instruktionsrichterin hat mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2025 das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen und verfügt, dass A.________ bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts in der Sache weiterhin die Schule D.________ in E.________ besucht. Weiter hat sie den Antrag auf persönliche Anhörung gutgeheissen, hingegen den anerbotenen Beweis in Form einer Audioaufnahme abgelehnt. Zudem hat sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 hat sie eine Instruktionsverhandlung angesetzt. Am 29. Oktober und 5. November 2025 hat sich A.________ erneut geäussert und weitere Unterlagen zu den Akten gereicht.
Am 21. November 2025 hat eine Delegation des Verwaltungsgerichts die Instruktionsverhandlung durchgeführt. An dieser wurde A.________ als Kind angehört sowie seine Mutter (der Vater liess sich entschuldigen) und die zuständige Schulinspektorin als Auskunftspersonen befragt. An der Verhandlung sowie am 24. November 2025 gingen seitens A.________ weitere Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 hat sich die EG F.________ zu den ihr von der Instruktionsrichterin unterbreiteten Fragen zur Möglichkeit einer Beschulung von A.________ an ihrer Schule geäussert.
Zum Beweisergebnis hat A.________ am 22. Januar 2026 Stellung genommen. Die BKD hat am 13. Februar 2026 Stellung genommen und eine Einschätzung der Schule D.________ [in] E.________ zur Situation von
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A.________ an der Schule beigebracht. A.________ hält am Antrag auf Beschulung in der Gemeinde F.________ fest, die BKD am Antrag auf Beschwerdeabweisung. Mit Schlussbemerkungen vom 17., 18. und 20. Februar 2026 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert; er hält sinngemäss an seinem Antrag fest. Am 26. Februar 2026 wurden der Schriftenwechsel und das Beweisverfahren geschlossen.
Erwägungen
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Wie zuletzt im Beschwerdeverfahren vor der BKD ist vor Verwaltungsgericht nicht mehr strittig, dass der Schulbesuch des Beschwerdeführers in seiner Wohngemeinde C.________ aufgrund der Vorfälle im März 2025 ausser Betracht fällt (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3; vorne Bst. C und ausdrücklich act. 11 S. 2). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids schlechthin (vgl. Bst. C). In der Begründung setzt er sich allerdings einzig mit dem Schulungsort auseinander, an dem seine Beschulung mit integrativer Unterstützung fortzuführen ist. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass die Anordnungen der BKD in Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids (vorne Bst. B) nicht angefochten sind (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid über den Schulungsort besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten.
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1.2
Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei zu prüfen, ob an der bisherigen Schule (C.________) psychische Missstände herrschten und unzulässige pädagogische Methoden angewendet wurden (Rechtsbegehren 5; vorne Bst. C). Das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde über (kommunale) Schulträger, Schulbehörden oder Lehrpersonen; es kann daher die beanstandeten Unregelmässigkeiten von vornherein nicht untersuchen, abgesehen davon, dass der Antrag den Streitgegenstand sprengt (vgl. Vernehmlassung S. 2 [act. 24]). Im Übrigen hat die BKD die weitergehenden Beanstandungen des Beschwerdeführers mit ihrem Entscheid an das AKVB zur Prüfung als aufsichtsrechtliche Anzeige weitergeleitet (vgl. vorne Bst. B). Dementsprechend ist der in diesem Zusammenhang anerbotene Audiobeweis nicht abzunehmen (vgl. Zwischenverfügung vom 3.10.2025 Erwägung 4.3 und Dispositiv-Ziff. 4 [act. 28]).
1.3
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
2.
In formeller Hinsicht ist gerügt, die Eltern seien «wiederholt ignoriert oder [ihre] Aussagen als nicht relevant abgetan» worden. Zudem sei der Beschwerdeführer nie angehört worden (Beschwerde S. 2).
2.1
Folgende Rechtsgrundlagen sind insoweit massgeblich:
2.1.1
Nach Art. 21a und 21e des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) i.V.m. Art. 9-11 der Verordnung vom 10. November 2021 über das besondere Volksschulangebot (BVSV; BSG 432.282) besuchen Kinder, die mit dem Regelschulangebot nicht ausreichend geschult werden können, ein besonderes Volksschulangebot, dem sie aufgrund des ermittelten Bedarfs nach Anhörung der Eltern durch Verfügung individuell zugewiesen werden. Hierfür zuständige Behörde ist das regionale Schulinspektorat. Kann eine Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot nicht einvernehmlich mit den Eltern erfolgen, führt das Schulinspektorat mit den Beteiligten eine mündliche Anhörung durch (Art. 10 BVSV). Die Verfügung bezeichnet insbesondere den Schulungsort (Art. 11 Abs. 2 Bst. b BVSV).
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Laut dem Vortrag des Regierungsrats zu Art. 21e VSG muss die Verfügung im Übrigen den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsrechtspflege genügen, d.h. eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten. Vor Erlass der Verfügung anzuhören sind die betroffenen Schülerinnen und Schüler, gesetzlich vertreten durch die Eltern, die besondere Volksschule und die Regelschule bei integrativer Umsetzung des besonderen Volksschulangebots (Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des VSG, in Tagblattbeilagen zur Wintersession 2020 des Grossen Rates [Geschäfts- Nr. 2019.ERZ.55], S. 23 f. [nachfolgend: Vortrag Änderung VSG]; vgl. auch Art. 72 Abs. 5 VSG).
2.1.2
Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungsrechtspflege garantiert der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2018 S. 341 E. 3.4.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28 ff., Art. 52 N. 6 ff.). Vorbehältlich spezialgesetzlicher Vorgaben (vgl. E. 2.1.1 hiervor) besteht kein Anspruch auf mündliche Anhörung und genügt die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme (BGE 140 I 68 E. 9.6.1 [Pra 103/2014 Nr. 45], 134 I 140 E. 5.3). Sind stark persönlichkeitsbezogene Verhältnisse zu beurteilen oder ist ein persönlicher Eindruck von der Partei entscheidend, kann sich eine mündliche Anhörung in dem nach Art. 31 VRPG grundsätzlich schriftlich geführten Verwaltungs(justiz)verfahren aufdrängen (vgl. BGE 142 I 188 E. 3.2 f.; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 18); dies gilt auch im Licht von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Ist – wie hier – ein Kind vom Verfahren betroffen, kann sich ein Anspruch auf Anhörung zudem aus Art. 12 Abs. 2 der Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) ergeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U,
2.2
Der Bericht der Abklärungsstelle Hören und Sprache (kantonale Erziehungsberatung) vom 20. Januar 2025 beruht auf der umfassenden Ermittlung des Bedarfs des Beschwerdeführers am besonderen Volksschulangebot im Kontext seines privaten, familiären, sozialen und schulischen Umfelds (vgl. Art. 4 f. BVSV). Der Bericht empfahl den Besuch des besonderen Volksschulangebots integrativ am Wohnort C.________ (Akten BKD act. 14 Beilage 2 Ziff. 6). Diese Empfehlung sollte in der Klasse mit besonderer Förderung (KbF) in C.________ umgesetzt werden (vgl. Gesprächseinladung der Schulinspektorin vom 5.3.2025 [act. 14 Beilage 3]). Nach dem Vorfall an der Schule C.________ am 13. März 2025 und den daraufhin getroffenen Massnahmen (vgl. vorne Bst. A und hinten E. 3.2) erschien der Besuch des besonderen Volksschulangebots integrativ in der KbF C.________ aus Sicht der Schulinspektorin und der Schulbehörden nicht mehr umsetzbar. Die Schulinspektorin lud daher die Eltern am 24. März 2025 erneut zum Gespräch ein, um die weitere Beschulung des Beschwerdeführers nach dem Unterrichtsausschluss zu besprechen; der Unterrichtsausschluss war am 17. März 2025 bis zum 28. März 2025 (Frühlingsferienbeginn) angeordnet worden (Akten BKD act. 14 Beilage 6 und 4). Das Gespräch fand am 2. April 2025 unter Leitung der Schulinspektorin (und Protokollführerin) statt in Anwesenheit des Vaters des Beschwerdeführers (die Mutter hatte sich wegen Krankheit des Sohnes abgemeldet), der Schulbehörden C.________ (Schulleiterin und Gemeinderätin Bildung, Bildungskommission) und der Schulleiterin Schule D.________ [in] E.________. Den in Aussicht gestellten Schulungsort E.________ lehnte der Vater ab und hielt fest, wenn sein Sohn nicht in C.________ zur Schule gehen könne, sei das nicht gut für dessen Wohlbefinden, die KbF in C.________ sei die ideale Schule für den Sohn, nicht E.________; er hielt auch fest, A.________ sei seit Monaten immer abgelehnt worden, er werde, angestiftet von Lehrkräften, gemobbt, die Lehrkräfte hätten ihn nie bestärkt; hinsichtlich des Schulorts E.________ hielt er fest, dass «[die] Mutter [...] A.________ nicht aus den Augen lassen [wolle]. Daher werde sie ihn nicht allein Zug fahren lassen. Es wäre besser, wenn A.________ von einem Bus zu Hause abgeholt und nach E.________ gebracht werde» (Gesprächsprotokoll, Akten BKD act. 14 Beilage 10 S. 2 f.).
Am 3. April 2025 verfügte die Schulinspektorin die Zuweisung des Beschwerdeführers zum besonderen Volksschulangebot, und dass er dieses ab 22. April 2025 in der Schule D.________ [in] E.________ besucht (Schul-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U, beginn nach den Frühlingsferien). Weiter begründet ist die Verfügung nicht (Akten BKD act. 14 Beilage 11). Das auf den 2. April 2025 datierte Schreiben der Mutter, in der sie ihren «Widerspruch» gegen die «Zuweisung an eine weit entfernte Schule» erklärt, ging am 4. April 2025 beim Schulinspektorat ein, als die Verfügung bereits (am Vortag 3.4.2025) der Post übergeben worden war (vgl. Akten BKD act. 14 Beilage 9 [Schreiben 2.4.2025, Postaufgabe und Empfang] und 12 [Schreiben Schulinspektorin 7.4.2025]).
2.3
Das Äusserungsrecht der Eltern und des Kindes (gesetzlich vertreten durch die Eltern) in Form einer mündlichen Anhörung (vorne E. 2.1.1) wurde bei diesen Gegebenheiten gewahrt. Sodann liegt im Fehlen einer Begründung der Verfügung selber (vgl. vorne E. 2.1.1) unter den konkreten Umständen jedenfalls keine schwere Gehörsverletzung: Den Eltern war frühzeitig hinlänglich bekannt, dass und weshalb überhaupt ein neuer Schulungsort für die Umsetzung des besonderen Volksschulangebots integrativ für ihren Sohn zur Diskussion stand. Unter anderem wurde bereits in der Verfügung des Unterrichtsausschlusses vom 17. März 2025 darauf hingewiesen, dass die weitere Beschulung Thema sein würde (Akten BKD act. 14 Beilage 4); weiter hielt die Schulinspektorin am 24. März 2025 in einem Telefonat mit der Mutter fest, «[es werde] nach den Frühlingsferien [...] für [den Beschwerdeführer] eine neue Schullösung geben» (Akten BKD act. 14 Beilage 8). Weder am Gespräch noch in der Verfügung wurden zwar Alternativen zur Schule D.________ in E.________ angesprochen oder dargelegt, weshalb eine nähergelegene Schule nach Ansicht der Behörden nicht in Betracht fällt. Auch der Vater brachte dieses Thema am Gespräch aber nicht ein, vielmehr hielt er am Besuch der KbS in C.________ fest. F.________ als gegenüber E.________ bevorzugter Schulungsort wurde soweit ersichtlich erstmals mit Schreiben der Mutter vom 2. April 2025 an die Schulinspektorin vorgebracht (vgl. E. 2.2 hiervor), sodann mit Beschwerde vom 8. April 2025 an die BKD – damals noch als Alternative zu einer «vergleichbaren Einrichtung in der Wohngemeinde» in der irrigen Annahme, dass es sich bei der Schule D.________ in E.________ um eine «Sonderschule» handle (Akten BKD act. 1 S. 1 f.; vorne Bst. B). Indes hält das Protokoll zur mündlichen Anhörung die Ausgangslage und die Standpunkte und Erklärungen aller Beteiligten detailliert fest. Es wurde den Beteiligten mit der Verfügung zugestellt. Insoweit lag eine Begründung vor (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 6 mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U,
Praxisnachweisen). Die gesetzliche Vertretung konnte die Verfügung sachgerecht anfechten, auch wenn die alternative Beschulung in einer anderen, näher gelegenen Schule nicht zur Sprache gekommen war. Diesen Mangel konnte die mit voller Kognition ausgestattete BKD (Art. 66 VRPG) zudem im Beschwerdeverfahren heilen: Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2025 legte die Schulinspektorin die Vorgeschichte sowie die Kriterien dar, nach denen sie den Entscheid über den Schulungsort getroffen hatte (Akten BKD act. 14). Ihre Darlegungen ergänzte sie auf Nachfrage des Rechtsdiensts spezifisch hinsichtlich der Zumutbarkeit des Schulwegs nach E.________ und der Kriterien, die sie für eine integrative Schulung an der Regelschule F.________ als nicht erfüllt sah (Akten BKD act. 20 und 28). Der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertretung konnte sich demnach in Kenntnis der im Beschwerdeverfahren gegebenen Entscheidgründe äussern, namentlich zur Zumutbarkeit des Schulwegs; sie machten davon auch breit Gebrauch (zuletzt Akten BKD act. 30). Die Vorinstanz hat deren Vorbringen im Licht der von der Schulinspektorin nachträglich gegebenen Begründung geprüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Damit hat sie sich durchaus mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie die Zuweisung zur Schule D.________ in E.________ als zulässig erachtet. Dass der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertretung inhaltlich nicht mit der Beurteilung der Vorinstanz einverstanden ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28).
2.4
Die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers wurde im Beschwerdeverfahren vor der BKD – anders als vor Verwaltungsgericht (vorne Bst. C) – soweit ersichtlich nicht beantragt; aktenkundig ist ein später Antrag, dass der Beschwerdeführer von einer «unparteiischen Behörde (Jugendrichter, Kinderanwalt oder neutraler Person)» anzuhören sei (Akten BKD act. 17 S. 1 und 4). Ob eine Anhörung durch die instruierende Behörde der BKD die gesetzliche Vertretung unter diesen Umständen zufriedengestellt hätte, ist fraglich, kann aber dahingestellt bleiben. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer persönlich angehört, was mit Blick auf die für ihn ab dem 13. März 2025 in ihrer Gesamtheit belastenden Umstände und die Tatsache, dass er nunmehr seit einiger Zeit in E.________ zur Schule ging, angezeigt erschien. Die Gerichtsdelegation konnte sich dabei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U, einen persönlichen Eindruck von ihm machen. Gleichzeitig hatten die Eltern Gelegenheit, sich im Rahmen einer Instruktionsverhandlung mündlich zur Sache zu äussern (vorne Bst. C).
2.5
Nach dem Gesagten wurde dem Gehörsanspruch hinreichend Rechnung getragen.
3.
In der Sache lässt sich vorab Folgendes festhalten:
3.1
Der Beschwerdeführer ist … Muttersprache. Er ist mit seiner Familie in der EG C.________ wohnhaft. Die Eltern sind getrennt, leben aber an derselben Adresse; dort wohnhaft ist auch ein erwachsener Halbbruder des Beschwerdeführers. Die Mutter spricht ursprünglich …, der Vater ist …sprachig, in der Familie wird … gesprochen. In C.________ ging der Beschwerdeführer zunächst in den zweijährigen Kindergarten (2019/20, 2020/21). Seit dem Jahr 2019 besuchte er auch den Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache (DaZ). In den Schuljahren 2021/22 und 2022/23 besuchte er die Einschulungsklasse mit Logopädieunterricht, im Schuljahr 2023/24 die zweite Klasse mit erweiterter Unterstützung und Logopädieunterricht. Im Schuljahr 2024/25 besuchte er die dritte Klasse der Primarschule der Gemeinde C.________. Im Oktober 2024 wurde ein SAV gemäss Art. 21c VSG i.V.m. Art. 4 ff. BVSV eingeleitet zwecks Ermittlung des Bedarfs des Beschwerdeführers an einem besonderen Volksschulangebot. Der Bericht der Abklärungsstelle Hören und Sprache der kantonalen Erziehungsberatung vom 20. Januar 2025 empfahl den Besuch des besonderen Volksschulangebots integrativ am Wohnort C.________ sowie verstärkte sonderpädagogische Massnahmen in Form von heilpädagogischer Unterstützung und dem Förderschwerpunkt Sprache, eine Bedarfsabklärung hinsichtlich des Förderschwerpunkts Motorik sowie eine erneute logopädische Abklärung (Akten BKD act. 14 Beilage 2 Ziff. 6).
3.2
Am 13. März 2025 hatte der Beschwerdeführer den Schulunterricht ohne Erlaubnis verlassen, worauf die Eltern gleichentags mit ihm die Schule aufsuchten und es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den El-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U, tern und Lehrpersonal kam. Darauf ergingen umgehend ein gegen die Mutter gerichtetes Verbot, das Schulareal zu betreten (Gemeinderat), der befristete Unterrichtsausschluss des Beschwerdeführers (Bildungskommission; vorne E. 2.2) sowie die Meldung einer eventuellen Kindeswohlgefährdung an die Kindesschutzbehörde durch die Schulleitung (Akten BKD act. 14 Beilage 4 und 17 [Dok. 1 und 3]). Die Mutter reichte am 28. März 2025 Strafanzeige gegen zwei Lehrerinnen und die Schulleitung wegen Misshandlung ihres Sohnes an der Schule ein (Beschwerdebeilage [BB] 6 act. 1C).
3.3
Mit Verfügung des Schulinspektorats vom 3. April 2025 wurde der Beschwerdeführer per 22. April 2025 (Schulbeginn nach den Frühlingsferien) dem besonderen Volksschulangebot integrativ in der Schule D.________, in der EG E.________, zugewiesen (Akten BKD act. 14 Beilage 11). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an die BKD und anschliessend an das Verwaltungsgericht. Seither besucht er zufolge Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde weiterhin die Schule D.________ in E.________. An dieser Schule wird der Beschwerdeführer in einer Regelklasse im besonderen Volksschulangebot integrativ beschult. Konkret erhält der Beschwerdeführer zurzeit folgende Unterstützung: Er hat Anspruch auf vier bis sechs Lektionen verstärkte sonderpädagogische Massnahmen. In dieser Zeit arbeitet die Heilpädagogin mit ihm an seinem Förderplan. Diese Lektionen finden aktuell am Dienstag- und Donnerstagnachmittag statt. Zudem erhält der Beschwerdeführer einmal pro Woche eine Lektion DaZ. Er besucht zurzeit keine Logopädie, da die Kapazitäten dafür an der Schule fehlen und sein Bedarf zurzeit nicht besonders hoch ist (Auskunft der Schulinspektorin vom 21.11.2025, Protokoll der Instruktionsverhandlung S. 6 [nachfolgend: Protokoll]).
3.4
Die Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot integrativ als solchem lag bereits vor der Vorinstanz nicht im Streit (vgl. vorne Bst. B und angefochtener Entscheid E. 2.5.2). Richtig ist, dass der Beschwerdeführer gemäss der kantonalen Zuweisung ein «Regelschüler mit integrativen Fördermassnahmen» ist, hingegen «kein Kind mit einer separativen Sonderschulzuweisung» (Stellungnahme Beschwerdeführer vom 22.1.2026 S. 1 [act. 40]). Unbestritten ist auch, dass der Schulbesuch in der Wohngemeinde
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C.________ nicht mehr in Frage kommt (vorne E. 1.1) und ein wichtiger Grund nach Art. 7 Abs. 2 VSG für die Schulung in einer anderen Gemeinde als dem Aufenthaltsort vorliegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.3.1). Strittig ist, an welchem alternativen Schulungsort der Beschwerdeführer die öffentliche Volksschule im besonderen Volksschulangebot integrativ zu besuchen hat.
4.
4.1
Art. 19 BV gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Schulbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung der Grundrechte unabdingbar ist (grundlegend BGE 129 I 12 E. 4.1). Art. 29 Abs. 2 KV gewährleistet jedem Kind Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende unentgeltliche Schulbildung. Er vermittelt rechtsprechungsgemäss keine über das angemessene, erfahrungsgemäss ausreichende Bildungsangebot gemäss Art. 19 BV hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 129 I 12 E. 5 ff., insb. E. 6.4 und 7.2; VGE 2023/350 vom 18.7.2024 E. 2.1 mit Hinweisen, insb. BVR 2017 S. 540 [VGE 2017/107 vom 4.7.2017] nicht publ. E. 6.1.3).
4.2
Gestützt auf diese verfassungsrechtliche Ausgangslage besteht kein Anspruch auf freie Wahl der Schule oder des Schulungsorts (Kägi-Diener/ Bernet, in St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 19 N. 57 und 79 ff.; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 177 und 398; Martin Aubert, Bildungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 691 ff., 704 N. 24; vgl. auch BGer 2C_561/2018 vom 20.2.2019 E. 3.2). Es gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 133 I 156 E. 3.1,129 I 12 E. 4.2; VGE 2023/350 vom 18.7.2024 E. 2.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U,
Unterrichts am ordentlichen Schulort eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Ist die Entwicklung des Kindes dort ernsthaft gefährdet und gelingt es den zuständigen Schulbehörden nicht, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen, muss die zuständige Gemeinde den unentgeltlichen Schulbesuch ausnahmsweise auch auswärts gewährleisten, wenn diese Massnahme zu einer Besserung der Situation führt (BGer 2C_982/2019 vom 3.7.2020 E. 5.2 mit Hinweis auf BGer 2C_561/2018 vom 20.2.2019 E. 3.2 und 3.4; VGE 2023/350 vom 18.7.2024 E. 2.2). Art. 7 VSG konkretisiert die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie folgt: Jedes Kind besucht die öffentliche Volksschule an seinem Aufenthaltsort; die Gemeinden können unter sich abweichende Vereinbarungen treffen (Abs. 1). Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn der Schulweg dadurch wesentlich erleichtert wird, können Kinder die Schule eines anderen Kreises oder einer anderen Gemeinde besuchen (Abs. 2). Vom Grundsatz, dass der Aufenthaltsort mit dem Schulungsort identisch ist, soll (vorbehältlich kommunaler Vereinbarungen) somit nur abgewichen werden dürfen, wenn «wichtige Gründe» («raisons majeures») bestehen (BVR 2017 S. 418 E. 4.4). Angesichts des gesetzgeberischen Willens, den Schulbesuch innerhalb der Aufenthaltsgemeinde zu privilegieren, dürfen an die «wichtigen Gründe» praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt werden (BVR 2023 S. 264 E. 2.2). Bei der Beurteilung steht das Kindeswohl (u.a. gesundheitliche und soziale Gründe) im Vordergrund; lokale, finanzielle und organisatorische kommunale Anliegen sind jedoch zu berücksichtigen (BVR 2023 S. 264 E. 2.2 und weiterführend E. 3 f., 2017 S. 418 E. 4.6; VGE 2023/350 vom 18.7.2024 E. 2.3).
4.3
Die Gemeinden sorgen dafür, dass jedes Kind die Volksschule besuchen kann (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VSG), und legen die Volksschulen als Organisationseinheiten fest, welche die Aufgaben der Volksschule erfüllen (Art. 34 Abs. 1 VSG). Sie beschliessen über die Schaffung oder Aufhebung von Klassen (Art. 47 Abs. 1 Bst. a VSG). Sie verfügen bei der Organisation des Schul- und Kindergartenwesens über einen Spielraum. Entsprechend kommt der zuständigen Gemeindebehörde auch beim Entscheid über die Zuteilung eines Kindes zu einem bestimmten Schulhaus bzw. Kindergarten und damit bei der Festlegung der Zuteilungskriterien ein erhebliches Ermessen zu. Aufgrund der Organisationsfreiheit und grösseren Sachnähe der Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U, meinde auferlegt sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang eine gewisse Zurückhaltung; es prüft insbesondere, ob die Gemeinde ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, namentlich unter Beachtung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und der dort angelegten öffentlichen Interessen sowie des Gebots der rechtsgleichen Behandlung, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots ausübt (BVR 2014 S. 508 [VGE 2013/433 vom 15.7.2014] nicht publ. E. 4.3). Nach ständiger Rechtsprechung stellt allein der Umstand, dass ein anderer Schulstandort vom Wohnort aus in kürzerer Distanz zu erreichen wäre, keinen Grund für eine Umteilung ins näher gelegene Schulhaus dar, solange die Gemeinde das ihr beim Zuteilungsentscheid zukommende erhebliche Ermessen pflichtgemäss ausübt, wobei das Kriterium der ausgeglichenen Klassengrössen einen sachlichen Grund für die Einteilung zu einem bestimmten, allenfalls weiter entfernten Schulhaus darstellt (BVR 2014 S. 508 [VGE 2013/433 vom 15.7.2014 vom 15.7.2014] nicht publ. E. 4.3 ff. und publ. E. 5.1; vgl. auch BGer 2C_495/2007 vom 27.3.2008 E. 2.3 f.).
4.4
Diese Grundsätze finden auch Anwendung bei der Bezeichnung des Schulungsorts von Kindern, die mit dem Regelschulangebot nicht ausreichend geschult werden können und deswegen das besondere Volksschulangebot besuchen. Sie werden dem besonderen Volksschulangebot individuell auf der Grundlage der Ergebnisse des SAV zugewiesen (Art. 21c und 21e VSG). Das besondere Volksschulangebot wird integrativ in einer Schule mit Regelklassen oder separativ in einer besonderen Volksschule besucht (Art. 21a Abs. 1-3 VSG). Zuständig für diesen Zuweisungsentscheid ist nicht die Gemeinde, sondern das zuständige regionale Schulinspektorat (Art. 21e VSG i.V.m. Art. 9 BVSV; vorne E. 2.1.1). Beim hier interessierenden integrativen Besuch des Angebots beinhaltet die Verfügung nebst der Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot die Art und den Umfang der notwendigen Massnahmen sowie die Bezeichnung des Schulungsorts (Art. 11 Abs. 2 Bst. a-c BVSV). Im Grundsatz soll im integrativ umgesetzten besonderen Volksschulangebot eine möglichst wohnortsnahe Schulung angestrebt werden (Vortrag Änderung VSG S. 24). Im Rahmen des SAV-Prozesses werden daher auch die lokalen Verhältnisse berücksichtigt. So können die wesentlichen Aspekte wie die Wohnortsnähe, Ressourcen, ausgebildetes Personal
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U, und Tragfähigkeit der Regelschule aufeinander abgestimmt werden (vgl. BKD/AKVB, «Umsetzungshilfe für das integrativ umgesetzte besondere Volksschulangebot (bVSA int.)», Juni 2024, Ziff. 3 S. 6 sowie Ziff. 9 S. 13, einsehbar unter: <www.bkd.be.ch>, Rubriken: «Themen/Bildung/Kindergar- Regelschulen, in denen im Einzelfall ein besonderes Volksschulangebot integrativ gegebenenfalls umgesetzt werden soll, sind anzuhören (vgl. vorne E. 2.1.1).
4.5
Aus der in Art. 19 BV verankerten Garantie ergibt sich schliesslich auch ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (statt vieler Kägi-Diener/Bernet, a.a.O., Art. 19 N. 79 ff.; weiterführend hinten E. 6.2).
5.
5.1
Die Schulinspektorin legte an der Instruktionsverhandlung dar, dass sie mit der örtlichen Erziehungsberaterin von C.________ die konkrete Umsetzung des Bedarfs besprochen habe, als feststand, dass die ursprünglich geplante Beschulung des Beschwerdeführers in einer Klasse mit besonderer Förderung in C.________ nach dem Vorfall an der Schule C.________ und den damit zusammenhängenden Anzeigen und dem Arealverbot nicht mehr umsetzbar war (vgl. auch ihre Stellungnahmen vom 1.5.2025 S. 3 und vom 22.5.2025 S. 1 f., Akten BKD act. 14 und 28). Die Eltern bestanden zunächst trotz des Vorfalls und seiner Folgen auf der weiteren Beschulung des Beschwerdeführers in C.________ (vgl. vorne E. 2.2). Die Schulinspektorin legt weiter dar, sie habe einen neuen Schulungsort für ein besonderes Volksschulkind im integrativen Setting finden müssen, was eine anspruchsvolle Aufgabe sei. Es bedürfe heilpädagogischer Unterstützung, Logopädie und Lektionen in DaZ. Nicht jede Schule verfüge über das nötige Personal. Zudem müsse die Schulleitung auch bereit sein, Unterstützung zu leisten, etwa bei der Zusammenarbeit mit den Eltern (Protokoll S. 11). Sie habe alle Schulen im Umkreis des Wohnorts des Beschwerdeführers in Betracht gezogen. Kriterien seien dabei: eine professionell aufgestellte Schule, eine Schulleitung, die für die Aufnahme eines «besonderen Volksschulkinds» bereit ist,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U, eine Schule, die aufgrund ihrer Grösse flexibel ist, ein «neues Projekt zu stemmen», eine Schulleitung, die auch die anspruchsvolle Arbeit mit den Eltern gut würde aufgleisen können, sowie ein zumutbarer Schulweg. Die Schule D.________ in E.________ erfülle die Voraussetzungen insgesamt am besten. Es handle sich um eine grosse Schule, zudem war die Schulleitung bereit mitzuhelfen. Dies bedeute nicht, dass die Schule in F.________ diese Unterstützung nicht leisten würde. Diese Schule verfüge aber aufgrund des relativ hohen Migrationsanteils schon über eine grosse Anzahl «besonderer Volksschulkinder», sei also eine relativ belastete Schule (Protokoll S. 11 f.). Zudem könne ein Kind mit 10 Jahren einen Schulweg, wie er hier in Frage stehe, grundsätzlich «allein» bewältigen; auch sei einem Kind zumutbar, dass es in einer Tagesschule zu Mittag isst. Es lägen keine medizinischen oder psychischen Indikatoren vor, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer nicht zur Schule in E.________ gehen könnte (Protokoll S. 12). Ihr liege die gute Bildung des Beschwerdeführers am Herzen. Das gehe aber nur, wenn er auch immer zur Schule gehe. Man müsste daran arbeiten, ihn zu ermächtigen, dass er selbständiger wird; das werde zurzeit nicht gefördert (Protokoll S. 14). Die anderen wohnortsnahen Schulen seien weniger geeignet. In H.________ gebe es keine Heilpädagogin, die den Beschwerdeführer begleiten könnte. Die Schule in F.________ biete zwar sonderpädagogische Massnahmen an. Dort würde der Beschwerdeführer aber erstens eine Mehrjahresklasse besuchen müssen, was für ihn mit seinen Konzentrationsschwierigkeiten nicht förderlich wäre. Zweitens gäbe es dort bereits eine hohe Anzahl an «besonderen Volksschulkindern», konkret zwei Kinder in der 3./4.-Mehrjahresklasse. In der heutigen Klasse in E.________ gäbe es nur ein weiteres «besonderes Volksschulkind». Der Klassenlehrer habe aber sehr viel Erfahrung, weshalb dies möglich sei (Protokoll S. 12 f.). Seitens der BKD wurde ergänzt, dass ihres Erachtens der Bildungsbedarf des Beschwerdeführers im Mittelpunkt stehe. Sein SAV-Bedarf wäre in der Schule in F.________ gefährdet (Protokoll S. 13).
5.2
Die Mutter des Beschwerdeführers beschrieb den Schulweg (C.________-E.________) an der Instruktionsverhandlung wie folgt (Protokoll S. 5):
«Ich wecke A.________ um 6.30 Uhr. Danach verlassen wir um 7.09 Uhr das Haus, den Zug nehmen wir um 7.19 Uhr. Manchmal hat der Zug Verspätung. Wir kommen um 7.35 Uhr in der Schule an. Dann gehe ich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U, zurück zum Bahnhof, um den Zug zu nehmen. Um 7.59 nehme ich den Zug zurück. Um 11.09 Uhr muss ich wieder von zu Hause los. Um 11.19 Uhr fährt der Zug los, und um 11.35 Uhr bin ich wieder beim Schulhaus in E.________. A.________ kommt aus der Schule um 11.50 Uhr. Um
11.59
Uhr nehmen wir den Zug nach Hause. Um 12.17/20 sind wir dann zu Hause. Dann bereite ich das Essen vor, etwas Kleines wie Pizza oder Brot, da ich keine Zeit habe zum Kochen. Währenddessen geht A.________ auf Toilette. Dann isst A.________ schnell und um 13.05 Uhr müssen wir wieder los. A.________ hat Mühe mit den Lungen, deswegen kann er nicht stressen. Um 13.35 Uhr sind wir wieder bei der Schule. Dann gehe ich wieder zum Bahnhof und nehme um 13.59 Uhr den Zug nach Hause. Am Dienstag hat A.________ Schule bis um 16.10 Uhr und Donnerstag bis um 15.05. Am Dienstag muss ich um 15.39 das Haus verlassen. Ich nehme den Zug um 15.52. Dann bin ich an der Schule um 16.00. Wenn A.________ um 16.10 aus der Schule kommt, nehmen wir den Zug um 16.31 Uhr. Nachher bin ich um 16.50 zu Hause.»
Die Mutter erklärte weiter, dass sie teilweise den Bus zum Bahnhof J.________ nehmen würden, da « [ihr Sohn] Mühe mit dem Atmen» habe, wenn sie zum Bahnhof «stressen müss[t]en», er nehme jetzt Medikamente. Der Bus habe manchmal Verspätung, dann würden sie den Zug verpassen (Protokoll S. 5). Da er das einzige Kind aus seiner näheren Umgebung sei, das die Schule in E.________ besuche, müsste er den Schulweg allein bestreiten. Sie begleite ihn immer, da sie Angst habe, dass ihm auf dem Weg etwas passiert (Protokoll S. 6 f.). Ihr Sohn sei sozial isoliert, da er nicht am gleichen Ort wohne wie die anderen Kinder seiner Klasse. Die Kinder, die er von seiner Schulzeit in C.________ her kenne, seien nun nicht mehr in seiner Klasse. Die näher liegende Schule in F.________ würde es ihm ermöglichen, Kinder nach der Schule zu treffen (Protokoll S. 7). Zum Mittagstisch an der aktuellen Schule wolle ihr Sohn nicht, obwohl sie ihm gesagt habe, er solle dorthin gehen (Protokoll S. 7). Die aktuelle Schulsituation erlaube ihm auch nicht, den in … stattfindenden Kurs «Unterricht in heimatlicher [hier: …] Sprache und Kultur» (Beginn 12.50 Uhr) zu besuchen, weil es noch keine Verbindung gebe und er keine Zeit zum Mittagessen habe (Protokoll S. 7). Positiv an der neuen Schule sei die Kommunikation mit den Lehrpersonen, das klappe gut, sie seien direkt. Der neue Klassenlehrer sei ein guter Lehrer, aber «ein bisschen hart» (Protokoll S. 8). Auf Frage nach den vom Klassenlehrer kritisch hinterfragten häufigen Absenzen des Beschwerdeführers beim Nachmittags-Unterricht bestätigte die Mutter, dass er z.B. wegen Arztterminen fehle; sie mache solche Termine immer am Nachmittag, wenn z.B. «Sport» auf dem Stundenplan sei, zumal der Arzt nicht immer Zeit habe, wenn ihr Sohn am Nachmittag frei habe, und dieser ihr auch sage, er wolle
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U, nicht in den «Sport», weil er sich schwach fühle. Er sei auch psychisch nicht stabil und habe Probleme mit dem Stuhlgang (Protokoll S. 8). Eine nähergelegene Schule wäre «weniger stressig», womit ihr Sohn vielleicht auch den Sportunterricht besser bestreiten könnte. Die Schule in F.________ könnte er in 10 Minuten zu Fuss und in drei Minuten mit dem Fahrrad erreichen. Dort seien auch Kinder, die mit ihm in der ersten Klasse zusammen waren. Zur Schule in H.________ müsste er mit dem Bus gehen, was weniger problematisch sei als der Weg nach E.________ (Protokoll S. 8).
5.3
Die Anhörung des Beschwerdeführers ergab Folgendes (Protokoll S. 4):
«A.________ erklärt, dass er gestern in der Schule war und dass er Mathematik, Französisch und TTG [Textiles und Technisches Gestalten] hatte. A.________ erklärt, welche Fächer sein Klassenlehrer Herr … unterrichtet. A.________ erklärt, wie sein normaler Schulalltag aussieht und sagt, dass die Schultage nicht gut [aussehen]. Er sagt, dass er immer mit dem Zug und mit dem Bus kommt, manchmal verpasse er den Zug, komme zu spät und dann sei der Lehrer nicht zufrieden. Wenn ein Kind etwas ˂schlecht˃ mache, d.h. den Unterricht störe, sei der Herr … aber weniger streng. A.________ sagt, nichts gefalle ihm an der Schule in E.________. Ihm gefalle aber die Bäckerei in E.________, die sei gut. Ihm gefalle der Unterricht nur wenig, nur TTG gefalle ihm gut, BG [Bildnerisches Gestalten] und NMG [Natur, Mensch, Gesellschaft]. Wenn er zurück denkt an C.________, dann hat er schlechte Gedanken. Aber er findet E.________ auch nicht gut. A.________ beschreibt seinen Schulweg. Er sagt, er laufe zuerst 10 Minuten zum Bus. Am Bahnhof wartet er 10 Minuten auf den Zug. Dann nimmt er den Zug nach E.________. Dann muss er noch 10 Minuten vom Bahnhof zur Schule laufen. Er fährt mit dem Bus zum Bahnhof, da es länger dauert, an den Bahnhof zu laufen. A.________ sagt, dass ihn am meisten stört, dass er so viel laufen muss vom Bahnhof E.________ zur Schule. Wenn er etwas ändern [könnte], dann würde er an eine andere Schule gehen. Dorthin könnte er zu Fuss gehen oder mit dem Trottinett oder mit dem Velo fahren. Er hat den Schulweg zur Schule nach F.________ schon ausprobiert, das gefällt ihm besser. Wenn er daran denkt, die Schule wieder zu wechseln, macht ihn das glücklich. Es macht ihm keine Angst, neue Lehrpersonen oder Klassengspänli kennenzulernen. Zur Schule in C.________ ist er damals zu Fuss gegangen, das waren 10 Minuten. Die Mutter hat ihn dabei begleitet. Sie hatte Angst, weil früher einmal ein Kind fast entführt worden wäre. Den Mittagstisch in E.________ will A.________ nicht besuchen. Er sei noch nie dort gewesen, aber er wisse, wie dieser aussehe. Seine Mutter koche für ihn und das koste auch weniger. Er esse lieber, was die Mutter koche. Und er denkt, dass er das Essen am Mittagstisch nicht möge. Er kenne aber Schulgspänli, die dort hingehen. Zudem sei es am Mittagstisch sehr laut. Die Mutter koche, was er möchte. Am Mittag gehe
er nach Hause, er hätte dann auch noch Zeit, um mit seinem Hund … zu spielen. Er sei noch nie allein in die Schule nach E.________ gegangen. Einmal habe seine Mutter den Zug verpasst. Dann sei er allein von der Schule zum Bahnhof E.________ gelaufen und habe am Bahnhof gewartet. A.________ sagt, er hatte Freunde in der Schule
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U,
C.________, die er manchmal ausserhalb von der Schule in C.________ sah. Jetzt kann er keine Schulkollegen treffen, da E.________ zu weit weg ist. Es gibt keine Kinder in C.________, die in E.________ zur Schule gehen. Zwei Kinder wohnen in G.________, denkt er. Die nehmen auch den Zug, aber sie fahren vielleicht früher los mit dem Zug. Die Mädchen in seiner jetzigen Klasse sind manchmal nicht nett mit den Jungen. Alle Jungs in seiner Klasse sind seine Freunde. Die könne er nicht mehr so oft sehen, wenn er die Schule wechseln würde, aber das mache ihn nicht traurig.»
5.4
Die Gemeinde F.________ nahm in ihrer Eingabe vom 13. Januar 2026 zu einer allfälligen Beschulung des Beschwerdeführers an ihrer Schule wie folgt Stellung (act. 38):
Unterrichtsangebot: Ihre Schule gewährleiste zwar grundsätzlich ein besonderes Volksschulangebot. In den drei Kindergartenklassen und neun Primarschulklassen ihrer Schule besuchten allerdings bereits elf Kinder den Unterricht im besonderen Volksschulangebot integrativ, was überdurchschnittlich sei. Die Schule sei somit bereits belastet. Zudem sei der Sozialindex in der Gemeinde F.________ sehr hoch, was zu einer nicht zu unterschätzenden Belastung in den Klassen und bei den Lehrkräften führe. Bereits heute müssten aufgrund der schwierigen Personalsituation Kinder mit besonderem Förderbedarf zum Teil von heilpädagogisch nicht optimal ausgebildeten Personen beschult werden. Durch die Aufnahme des Beschwerdeführers müsste eine weitere Fachperson gesucht und angestellt werden, da die aktuell tätigen Heilpädagoginnen voll ausgelastet seien. Zudem weise der Beschwerdeführer einen grossen Förderbedarf im Bereich Logopädie/Psychomotorik auf. Diese Förderung sei zurzeit nicht möglich, es bestehe eine lange Warteliste. Der von ihm besuchte Unterricht in DaZ werde an ihrer Schule nur bis zur dritten Klasse angeboten, womit für ihn kein altersgemässes Angebot bestehe.
Schulweg und soziales Umfeld: Ihre Schule sei wohnortsnäher und der Schulweg zu Fuss oder mit dem Trottinett zu bewältigen. Das soziale Umfeld des Beschwerdeführers würde hingegen nicht verändert. Auf Schülerebene würden keine Kontakte zu Schülerinnen und Schülern aus der Schule C.________ bestehen, da die Schulen räumlich klar getrennt seien. Der Beschwerdeführer wäre in der Schule F.________ der einzige Schüler aus C.________. Sie (die Gemeinde) könne daher die Einschätzung nicht teilen, dass eine Teilhabe des Beschwerdeführers an seinem gewohnten sozialen Umfeld beim Schulbesuch in F.________ günstiger wäre. Gemeinsame so-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U, ziale Kontakte würden sich für Kinder aus F.________ und C.________ durch den Besuch von Vereinen oder die regionale Jugendarbeit ergeben.
Insgesamt erachtet die Gemeinde F.________ einen erneuten Schulwechsel als nicht zielführend, da die indizierte Unterstützung dem Beschwerdeführer nicht geboten werden könnte (act. 38 S. 2).
5.5
Die Schule D.________ in E.________ berichtete mit Schreiben vom 5. Februar 2026, gezeichnet von Co-Schulleiterin … und Klassenlehrer …, Folgendes (act. 42A): Auf Frage, wie der Beschwerdeführer im Schulalltag erlebt wird: Wenn A.________ in der Schule ist, sei er gewillt zu arbeiten und mache dies auch ganz gut. Mit der deutschen Sprache habe er noch grosse Mühe. Er sei pflichtbewusst und bemühe sich jetzt, seine Aufträge zu erledigen. Aufgaben erledige er gut. Er lerne auch viel besser. Mittlerweile frage er nach und man habe den Eindruck, er interessiere sich wirklich. Auf Frage, was sich zur Integration des Beschwerdeführers am Standort E.________ sagen lässt: Zwar habe er seit Sommer 2025 90 Fehlstunden, was sehr viel sei, dadurch seien schulische Lücken entstanden. Er habe sich aber dennoch gut eingegliedert. Die sehr klaren, unabrückbaren Vorgaben und die Hartnäckigkeit des Klassenlehrers hätten ihm sehr geholfen. Er habe Anschluss gefunden und sei in der Klasse integriert, obschon er nicht in E.________ wohnt. Mittlerweile verabrede er sich auch mit Kindern der Klasse. Auf Frage, wie der Beschwerdeführer im Klassenverband erlebt wird: A.________ sei in der Klasse integriert. Er habe Kameraden gefunden und fühle sich wohl in der Klasse. Zum Klassenlehrer habe er ein gutes Vertrauensverhältnis aufbauen können, während er bei Teilpensenlehrkräften nicht gleich seriös arbeite. Bei Gruppenbildungen sei A.________ dabei, er finde Mitstreiterinnen und Mitstreiter und stehe nicht nebenan. Auf Frage, wie die schulische Entwicklung des Beschwerdeführers beurteilt wird: Die Lerngrundlagen von A.________ seien durchaus gut. Wenn er gewillt sei zu arbeiten, gelinge ihm Vieles ganz gut. Er benötigte über eine lange Zeit eine grosse Präsenz der Lehrperson und musste angetrieben werden, von allein sei nichts gegangen. Selbständiges Arbeiten bereitete ihm noch grosse Mühe. Er sei schnell ablenkbar und habe wenig Ausdauer. An der Arbeitsdisziplin müsse noch gearbeitet werden. Seit einiger Zeit sei dies aber viel besser. Er sei motivierter und wolle mitmachen. Habe er das Turnen am Anfang verweigert und viel gefehlt, sei er jetzt dabei und strenge sich so gut wie möglich an. Die Alltagskompetenzen wie z.B. Velofahren, Schwimmen, Laufen würden ihm schwerfallen, er habe zu wenig Übung in diesen Bereichen.
Auf Frage, wie die Wirkung der aufgegleisten Fördermassnahmen beurteilt wird: A.________ lerne recht schnell. Die Förderlektionen seien dabei sehr hilfreich. Durch seine Fehlzeiten fehlten ihm vor allem im
1.
und 2. Quartal die Unterstützungslektionen. Auch dies sei seit einiger Zeit besser und er profitiere umgehend, denn er verstehe die Aufgaben gut und realisiere jetzt auch, dass er schnell Fortschritte machen könne.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U,
Abschliessend halten Co-Schulleiterin und Klassenlehrer fest, dass der Beschwerdeführer zurzeit mit dem Auto zur Schule gebracht werde und er daher immer pünktlich sei. Die Schule hoffe, dass dies so bleiben wird, auch wenn er wieder mit dem Zug komme. Momentan sei A.________ auf gutem Weg. Die Schule hoffe, dass es so bleibt.
5.6
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanzen den Schulweg nach E.________ zu Recht als zumutbar beurteilt haben (E. 6 hiernach), und ob die Zuweisung zur Schule D.________ in E.________ im Vergleich mit dem Schulbesuch in der wohnortsnäheren Schule in F.________ nach sachlichen Kriterien erfolgte, nachvollziehbar erscheint und rechtmässig ist (hinten E. 7).
6.
6.1
Schulinspektorin und BKD sind der Auffassung, dass der Schulweg zur Schule D.________ in E.________ dem Beschwerdeführer zumutbar sei (vorne E. 5.1; angefochtener Entscheid E. 2.5.3.2). Zurzeit wird der Beschwerdeführer vom Vater zur Schule gefahren, was für die Eltern allerdings bloss eine Übergangslösung ist (Schlussbemerkung vom 20.2.2026 [act. 47]; ferner vorne E. 5.5). Gegen die Beschulung in der Schule E.________ liege nicht im Kindeswohl. Der Wechsel würde nach den Belastungen an der bisherigen Schule (C.________) eine zusätzliche psychische Belastung für ihn bedeuten, verbunden mit einem längeren Schulweg und dem «Zwang», auswärts zu Mittag zu essen, und werde nach der Vorgeschichte als fortgesetzte «Strafe» empfunden. Der Beschwerdeführer könne den Weg nach E.________ nicht allein mit dem Zug zurücklegen, zudem bestünden allgemeine Sicherheitsbedenken; die Mutter müsse ihn täglich begleiten und könne daher nicht mehr wie bis anhin erwerbstätig sein; die in der Nähe seines Wohnorts gelegenen Schulen in F.________ und H.________ seien wesentlich leichter zu erreichen, es sei insbesondere mit Blick auf seine psychische Belastung und die familiäre Situation unverständlich, weshalb er nicht dort beschult werden könne. Zudem seien bei der Schule E.________ Umfang und Verlässlichkeit des DaZ-Unterrichts unklar
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(Beschwerde act. 1, 4 und 9). Mit Stellungnahme zum Beweisergebnis und Schlussbemerkungen macht der Beschwerdeführer als gewünschte Alternative nur noch die Beschulung in F.________ zum Thema, nicht hingegen jene in H.________ (Antrag act. 40 S. 3). Nicht mehr angezweifelt wird zudem der an der Schule E.________ geleistete DaZ-Unterricht; die Mutter drückt der Lehrerin vielmehr ihre Freude über die Fortschritte des Sohnes in der deutschen Sprache aus (vgl. act. 47B).
6.2
Folgender rechtlicher Rahmen ist in der Frage des zumutbaren Schulwegs massgebend:
6.2.1
Der Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg ergibt sich aus Art. 19 BV (vorne E. 4.5). Kann der Schulweg dem Kind wegen übermässiger Länge, Höhendifferenz oder Gefährlichkeit nicht zugemutet werden, begründet dies einen Anspruch auf Übernahme der Transportkosten (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 133 I 156 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; BVR 2018 S. 455 E. 4.1; Sandor Horvath, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, in ZBI 2007 S. 633 ff., 637; vgl. auch Kägi-Diener/Bernet, a.a.O., Art. 19 N. 81). Als mögliche Alternative zu einem mittäglichen Hin- und Rücktransport bei langen Schulwegen und im Verhältnis kurzen Mittagspausen kommt im Übrigen (bei Schülerinnen und Schülern der unteren Schulstufen) der Besuch eines schulseitig organisierten Mittagstischs mit dem Angebot einer angemessenen Mittagsverpflegung und entsprechender Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler in Frage. Die Teilnahme an einem solchen gilt als zumutbar und entbindet die Schulträgerschaft davon, für einen Transport (auch) am Mittag besorgt zu sein BVR 2018 S. 455 E. 4.2; Herbert Plotke, a.a.O., S. 233). Die Zumutbarkeit eines Schulwegs bestimmt sich nach seiner Länge und der zu überwindenden Höhendifferenz, nach der Beschaffenheit des Wegs und den damit verbundenen Gefahren sowie nach Alter und Konstitution der betroffenen Kinweiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 140 I 153 E. 2.3.3 sowie BGE 133 I 156; Kägi-Diener/Bernet, a.a.O., Art. 19 N. 82; Martin Oliver Peter, in Raess/Bucher/Schweizer [Hrsg.], Schulrecht des Kantons Zürich, 2025, S. 94; Herbert Plotke, a.a.O., S. 226 f.). Die Benutzung öffentlicher Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U, kehrsmittel kann Kindern frühestens ab sechs Jahren zugemutet werden (vgl. Sandor Horvath, a.a.O., S. 656). Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Schulwegs gilt es zu beachten, dass jegliche Teilnahme am Verkehr mit Gefahren verbunden ist, weshalb ein Schulweg nie vollkommen ungefährlich ist. Wesentlich ist daher, ob einem Schulkind die bestehenden Gefahren zumutbar sind, mit anderen Worten, ob keine übermässige Gefährlichkeit besteht (statt vieler VGer ZH VB.2021.00698 vom 5.1.2022 E. 2.2).
6.2.2
Das Bundesgericht hat sich mehrfach zur Zumutbarkeit von Schulwegen für Primarschülerinnen und -schüler geäussert. Für den hier zu beurteilenden Fall sind insbesondere folgende Urteile einschlägig: Ein Schulweg von 40 Minuten, der teils zu Fuss und teils mit dem (Schul-)Bus zweimal am Tag zurückzulegen ist, verstösst nicht gegen die Garantie von Art. 19 BV, bewegt sich aber an der oberen Grenze dessen, was von einem Erstklässler noch verlangt werden kann (BGer 2C_495/2007 vom 27.3.2008, in ZBI 2008 S. 494 E. 2.3). Das Bundesgericht erachtete sodann für einen Erstklässler einen Schulweg von ca. 1'100 Metern zuzüglich einer Busfahrt von ca. 15- 20 Minuten, d.h. eine reine Wegzeit ohne Wartezeiten von ca. 40-45 Minuten (pro Weg), als zumutbar, sofern ein Mittagstisch an der Schule zur Verfügung gestellt wird. Daran änderten auch die fahrplanbedingten Wartezeiten zwischen Busankunft/-abfahrt und Schulbeginn/-ende nichts (BGer 2C_1063/2015 vom 16.3.2017 E. 3 und 5.3). In einem jüngeren Entscheid beurteilte es den Schulweg, den eine 7,5-Jährige (Erstklässlerin) in 40 Minuten bewältigen kann (1,4 km bei Höhendifferenz zwischen 60 und 70 Metern), als gerade noch zumutbar (BGer 2C_191/2019 vom 11.6.2019 E. 3.2), wohingegen ein Schulweg von durchschnittlich 50 und mehr Minuten pro Weg mit zusätzlicher Busfahrt von 10 Minuten für eine achtjährige Schülerin nicht zumutbar ist (BGer 2C_414/2015 vom 12.2.2016 E. 4).
6.3
Zur Länge und Dauer des Schulwegs nach E.________ und retour ergibt sich Folgendes:
6.3.1
Der Beschwerdeführer wohnt am …weg … in C.________. Die Schule D.________ befindet sich an der …strasse … in E.________. Der Beschwerdeführer muss zunächst einen Fussweg von rund 800 Metern zum Bahnhof K.________ zurücklegen, dort in eine S-Bahn einsteigen (6 Minuten Fahrt) und anschliessend erneut 700 Meter zu Fuss bis zum Schulhaus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U, zurücklegen. Beide Wege befinden sich in überwiegend flachem Gelände. Insgesamt beläuft sich der zu Fuss zu bewältigende Teil des Schulwegs somit auf 1'500 Meter. Bei einem 11-jährigen Kind in der vierten Primarklasse ist von einer durchschnittlichen Gehgeschwindigkeiten von 4 km/h auszugehen (VGer ZH VB.2024.00474 vom 21.11.2024 E. 6.3 mit zahlreichen Hinweisen; rund 3 bis 3,5 km/h bei Kindern der ersten Klasse gemäss BGer 2C_191/2019 vom 11.06.2019 E. 3.2; vgl. auch Publikation der deutschen Unfallforschung der Versicherer: Unfallforschung kurz gefasst, Nr. 5, Entwicklung der motorischen Fähigkeiten, 23.2.2021, einsehbar unter: <www.udv.de>, Rubriken «Publikationen/Unfallforschung kurz gefasst», wonach Kinder zwischen 10 bis 11 Jahren im Durchschnitt 1,1 Meter pro Sekunde laufen). Der Beschwerdeführer braucht somit von zuhause bis zum Bahnhof K.________ 12 Minuten und vom Bahnhof E.________ bis zur Schule aufgerundet 11 Minuten. Die reine Gehzeit beträgt somit insgesamt 23 Minuten. Die Mutter rechnet mit 19 Minuten (vorne E. 5.2).
6.3.2
Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer auf seinem Schulweg öffentliche Verkehrsmittel benutzen muss. Dadurch verlängert sich der Schulweg aufgrund der Zugfahrt und der jeweiligen Wartezeiten am Bahnhof.
Bei Schulbeginn um 7.30 Uhr (zzt. Montag bis Mittwoch; vgl. Stundenplan Klasse 4…, act. 30A) nimmt er (und die Mutter) jeweils die S-Bahn Abfahrt um 7.19 Uhr Bahnhof K.________. Mit dieser Zugsverbindung trifft der Beschwerdeführer nach Angabe der Mutter aber regelmässig verspätet im Unterricht ein (vgl. vorne E. 5.2: Ankunft in der Schule 7.35 Uhr; vgl. auch Bemerkung des Klassenlehrers act. 47A). Dies erstaunt nicht, da fahrplanmässige Ankunft dieses Zugs um 7.25 Uhr ist, was bei 11 Minuten Gehzeit zur Schule (E. 6.3.1 hiervor) zwangsläufig zu Verspätung führt. Auf Dauer ist dies nicht angängig. Sofern dieser Verspätung nicht durch Verwendung eines Kickboard oder Ähnlichem Abhilfe geschaffen werden kann – die Fortbewegung mit solchen Hilfsmitteln ist bereits Neunjährigen zumutbar (vgl. BGer 2C_780/2022 vom 1.6.2023 E. 4.4.1) –, steht der frühere Zug in Frage. Stellt man bei Schulstart um 7.30 Uhr auf den früheren Zug um 6.52 Uhr ab, müsste der Beschwerdeführer das Haus um 6.35 Uhr verlassen, damit er um
6.47
Uhr am Bahnhof K.________ ankommt (vgl. Fahrplan SBB, einsehbar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U, unter: <www.sbb.ch>). Um 6.52 Uhr fährt die S-Bahn auf Gleis 2. Um
6.58
Uhr kommt er auf Gleis 2 am Bahnhof E.________ an und der Beschwerdeführer würde die Schule bei 11 Minuten zu Fuss um 7.09 Uhr erreichen. Bei Schulbeginn um 8.20 Uhr (zzt. Donnerstag und Freitag) muss der Beschwerdeführer das Haus um 7.35 Uhr verlassen und kann am Bahnhof K.________ die S-Bahn um 7.52 Uhr auf Gleis 1 nehmen. Ankunft in E.________ ist auf Gleis 2 um 7.58 Uhr, bei der Schule ist er um 8.09 Uhr. Der Weg zur Schule (Gehzeit inkl. Zugfahrt) beträgt damit Montag bis Freitag jeweils 34 Minuten.
Bei Schulschluss um 11.50 Uhr (zzt. Montag bis Freitag) kann der Beschwerdeführer laut Angabe der Mutter mit ihr den Zug um 11.59 Uhr erreichen (vorne E. 5.2). Er könnte auch um ca. 12.15 Uhr an der Schule losgehen, um die S-Bahn in E.________ um 12.31 Uhr zu nehmen und wäre um 12.38 Uhr in K.________ bzw. spätestens um 12.50 Uhr zu Hause. Bei Schulschluss um 15.05 Uhr müsste er um ca. 15.15 Uhr an der Schule loslaufen, um die S-Bahn um 15.31 Uhr zu nehmen. Er wäre um 15.38 Uhr in K.________ und um 15.50 Uhr zu Hause. Bei Schulschluss um 16.10 Uhr könnte er die S- Bahn um 16.31 Uhr nehmen, wäre um 16.38 Uhr in K.________ und um
16.50
Uhr zu Hause. Der Heimweg von der Schule (Gehzeit inkl. Zugfahrt) beträgt damit 35 Minuten. Sollte für den Beschwerdeführer auf sich selbst gestellt der Zug um 11.59 Uhr nicht erreichbar sein, wäre eine Wartezeit nach Schulschluss am Mittag (11.50 Uhr) von rund 25 Minuten zwar nicht mehr kurz. Abstrahiert von der Erreichbarkeit des Nachmittags-Unterrichts ab 13.30 Uhr (zzt. Dienstag und Donnerstag) – dazu hinten E. 6.5.2 – liegt sie allerdings noch im Rahmen des Zumutbaren.
6.3.3
Der Schulweg lässt sich mit Hin- und Rückweg von 34 plus 35 Minuten nicht mehr als kurz bezeichnen. Mit Blick auf die Rechtsprechung ist aber ein Schulweg von 1 Stunde und 9 Minuten bei einer Gehstrecke von 1'500 Metern und 6-minütiger Zugfahrt täglich einem Kind im Alter von 11 Jahren prinzipiell zumutbar (vgl. Kasuistik vorne E. 6.2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U,
6.4
Die Gefährlichkeit und die Komplexität des Schulwegs ist wie folgt zu beurteilen:
6.4.1
Weg vom Wohnort bis zum Bahnhof K.________: Von seinem Wohnort am …weg kann der Beschwerdeführer beispielsweise nach rund 90 Metern die …strasse erreichen, der er 500 Meter folgt, wobei sie nach einigen Metern in die …strasse, diese in die …strasse und diese in die ...strasse übergeht, bis er rechts in die …strasse abbiegt, der er rund 70 Meter folgt. Anschliessend sind es noch rund 100 Meter bis zum Bahnhof K.________ bzw. zum Gleis 2. Der Weg zur …strasse führt durchs Quartier und ist dementsprechend ungefährlich für ein 11-jähriges Kind. Die …strasse, …strasse, …strasse und ...strasse sind innerstädtische Hauptstrassen, bei denen ein Tempolimit von 50 km/h gilt. Der zurückzulegende Streckenabschnitt kann durchgehend auf einem Trottoir begangen werden. Beim Einbiegen von der …strasse in die …strasse muss erstmals eine Strasse überquert werden. Auch dort gilt ein Tempolimit von 50 km/h. Allerdings befindet sich dort ein übersichtlicher Fussgängerstreifen mit einer Mittelinsel. Einem 11-jährigen Kind ist es zuzumuten, diese Strasse allein zu überqueren. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer auch bei seinem früheren Schulweg zur Schule C.________ (…) die …strasse/…strasse überqueren musste und ihm diese somit bekannt ist. Ein weiterer Strassenübergang erfolgt bei der Einmündung des …wegs in die …strasse, was ebenfalls ohne weiteres zumutbar erscheint, verfügt der Übergang doch über ein Lichtsignal für Fussgängerinnen und Fussgänger. Die drei weiteren Einmündungen (…, Parkplatz …, …weg) sind ebenfalls unproblematisch: Das Trottoir der ...strasse/…strasse ist bei allen Einmündungen durchgehend, es handelt sich um ruhigere Quartierstrassen und die Einmündungsbereiche sind übersichtlich. Wo der Weg in die Bahnhofstrasse einbiegt, herrscht ein Tempolimit von 20 km/h. Die S-Bahn, die der Beschwerdeführer bei Schulbeginn
7.30
Uhr nehmen müsste (zzt. Montag bis Mittwoch; vgl. vorne E. 6.3.2), fährt am Bahnhof K.________ um 6.52 Uhr (S… Richtung I.________) auf Gleis 2, das über die Unterführung erreichbar ist. Bei Schulbeginn um
8.20
Uhr kann er direkt auf Gleis 1 einsteigen (Quellen: Google Maps und Google Street View, einsehbar unter: <www.google.com/maps>; Geoportal des Bundes, einsehbar unter: <www.geo.admin.ch>).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U,
6.4.2
Weg vom Bahnhof E.________ bis zum Schulhaus D.________: Am Bahnhof E.________ kommt der Beschwerdeführer auf Gleis 1 oder 2 an und passiert bei Ankunft auf Gleis 2 die Unterführung, um auf die andere Seite der Gleise zu gelangen. Der Weg zur Schule D.________ (…strasse …), der den Gang entlang der …strasse vermeidet, beträgt insgesamt rund 800 Meter, wobei zunächst diese Strasse zu überqueren ist. Dort gilt ein Tempolimit von 30 km/h, weshalb ein Überqueren ohne Weiteres zumutbar erscheint. Weiter führt der Weg rund 350 Meter über ruhige Quartierstrassen (…), bis die …strasse (beim Fussgängerstreifen) überquert werden muss und der Weg rund 50 Meter dieser Strasse folgt. Dort gilt ein Tempolimit von 30 km/h, weshalb auch dieser Abschnitt zumutbar ist. Der letzte Teil bis zum Eingang des Schulhauses (rund 200 Meter) folgt einem kleinen Fussgängerweg, der direkt auf das Schulareal führt (Quellen: Google Maps und Google Street View sowie Geoportal des Bundes; Links in E. 6.4.1 hiervor).
6.4.3
Benützung des öffentlichen Verkehrs: Grundsätzlich ist einem Kind im Alter von 11 Jahren die Benützung des öffentlichen Verkehrs zumutbar (vgl. Kasuistik vorne E. 6.2.2). Auch die konkreten Verhältnisse weisen nicht eine besondere Gefährlichkeit oder Komplexität auf, die einen anderen Schluss zulassen würden: Am Bahnhof K.________ fahren lediglich die S- Bahnen S… und S… (beide Richtung L.________ oder I.________) sowie einmal am Morgen um 6.51 Uhr die S… (Richtung …). Auf Gleis 2 fährt lediglich der Zug nach I.________, einmal um 6.03 und einmal um 6.52 Uhr. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in einen falschen Zug einsteigen würde, besteht somit nicht. Um auf Gleis 2 zu gelangen, muss der Beschwerdeführer die Unterführung benutzen. Der Bahnhof ist übersichtlich und verfügt lediglich über zwei Gleise (Informationen zum Standort, einsehbar unter: den/Bahnhof K.________»). Unter diesen Umständen ist es einem Kind mit 11 Jahren in der vierten Klasse zumutbar, den Bahnhof zu passieren und in die S-Bahn auf Gleis 2 einzusteigen. Die Züge, die nach Nordwesten fahren, halten alle am Bahnhof E.________ und haben alle als Endhaltestelle I.________. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in einen falschen Zug einsteigen würde, besteht damit nicht, kann ein 11-jähriges Kind doch verstehen, in welche Richtung es den Zug nehmen muss, und dass hier auf der Hinfahrt zur Schule der Zug Richtung I.________ der richtige ist. Hinzu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U, kommt, dass auf Gleis 2 nur der Zug des Beschwerdeführers um 6.52 Uhr abfährt. Bei Schulbeginn um 8.20 Uhr würde der Beschwerdeführer die S… um 7.52 Uhr (Richtung I.________) nehmen; diese fährt auf Gleis 1 ab. Zwar fahren auf Gleis 1 auch Züge in Richtung …. Diese fahren aber 14 bzw. 13 Minuten nach Abfahrt des Zugs des Beschwerdeführers. Auch hier besteht keine Gefahr, dass er in den falschen Zug einsteigen würde, zumal er auch verstehen kann, in welche Richtung sein Zug fährt bzw. dass sein Zug nach I.________ fährt. Die Zugfahrt dauert sodann nur sechs Minuten (zwei Stationen: J.________, E.________; vgl. Fahrplan SBB, einsehbar unter: <www.sbb.ch>) und der Beschwerdeführer steigt immer an der gleichen Haltestelle in E.________ aus. Der Bahnhof E.________ ist in der Grösse vergleichbar mit dem Bahnhof K.________. Er ist klein und übersichtlich und verfügt lediglich über zwei Gleise (Informationen zum Standort, einsehbar den/Bahnhof E.________»), weshalb das Passieren des Bahnhofs hier für den Beschwerdeführer ebenfalls zumutbar ist. Auch hier fahren lediglich die S… und die S… (beide Richtung L.________ oder I.________), sowie einmal am Morgen um 6.42 Uhr die S… (Richtung …). Bei Schulschluss um
11.50
Uhr könnte der Beschwerdeführer die S… um 11.59 Uhr oder die S… um 12.31 Uhr Richtung L.________, jeweils auf Gleis 1, nehmen. Bei Schulschluss um 15.05 und um 16.10 Uhr könnte er die S… Richtung L.________ um 16.31 Uhr auf Gleis 1 nehmen. Auch am Bahnhof E.________ fahren alle S-Bahnen Richtung Süden in Richtung L.________ und halten allesamt in K.________. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in den falschen Zug einsteigen könnte, besteht somit auch auf dem Rückweg nicht, zumal ihm in seinem Alter verständlich ist, in welche Richtung sein Zug fährt.
6.4.4
Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer objektiv betrachtet auch mit Blick auf die konkrete Beschaffenheit des Schulwegs prinzipiell zumutbar, jeweils auf Schulbeginn hin (zzt. drei Mal in der Woche morgens) und nach Schulschluss (zzt. drei Mal in der Woche am Mittag und zwei Mal in der Woche am Nachmittag), den Schulweg selbständig zu Fuss und mit dem Zug zu bewältigen. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Transport mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unbestritten (Stellungnahme Schulinspektorat vom 1.5.2025 S. 3, Akten BKD pag. 14; angefochtener Entscheid E. 2.5.3.2 S. 17).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U,
6.4.5
Schulwegvariante mit Bus: Laut dem Beschwerdeführer und seiner Mutter benutz(t)en sie teilweise anstelle der Fussstrecke zum Bahnhof K.________ den Bus zum Bahnhof J.________, von wo aus die S-Bahn Richtung I.________ nach E.________ in einer Station fährt (vgl. vorne E. 6.4.3). Zwar ist dieser Schulweg unter dem Aspekt der Länge für ein 11- jähriges Kind wie den Beschwerdeführer ebenfalls zumutbar. Der Schulweg mit einem Wechsel von Bus auf eine S-Bahn erscheint aber in Bezug auf seine Komplexität für ein Kind in diesem Alter eher unangemessen, zumal die Gefahr besteht, dass der Bus Verspätung hat und diesfalls der Anschluss der S-Bahn verpasst wird (vgl. vorne E. 5.2); im Übrigen bleibt die Problematik des verspäteten Eintreffens im Schulunterricht bei Zugankunft 7.25 Uhr dieselbe wie beim Zug ab dem Bahnhof K.________ (vgl. dazu vorne E. 6.3.2). Auf diese Variante wird daher nicht weiter eingegangen.
6.5
Nach dem bisher Gesagten ist der Schulweg dem Beschwerdeführer prinzipiell zumutbar. Zu prüfen bleiben die dagegen erhobenen Einwände.
6.5.1
Die Einwände gegen die Zumutbarkeit des Schulwegs beziehen sich nicht auf die Komplexität des Schulwegs. Die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers liegen denn auch im Normalbereich; die Diagnose lautete im SAV-Bericht von Anfang 2025 einzig auf «Entwicklungsstörungen des Sprechens und der Sprache» (Ziff. 8). Zudem ortete die Schulpsychologin eine gewisse Schwäche in anhaltender Konzentration (Ziff. 7 S. 5 [Akten BKD act. 14 Beilage 2]). Die Schule D.________ beobachtete im Unterricht schnelle Ablenkbarkeit und wenig Ausdauer, hielt aber fest, dass dies seit einiger Zeit viel besser sei, der Beschwerdeführer sei motiviert und wolle mitmachen (vgl. vorne E. 5.5). Die Gerichtsdelegation erlebte den Beschwerdeführer bei der Anhörung als präsent und motiviert, er verstand die Fragen mühelos, brauchte die Unterstützung des Dolmetschers nicht und antwortete klar und ohne zu zögern. Insgesamt besteht objektiv betrachtet kein Anlass, die Fähigkeit des Beschwerdeführers, den Schulweg inkl. Zugfahrt ohne die Begleitung der Mutter zu bewältigen, ernsthaft anzuzweifeln. Soweit die Mutter wegen allgemeiner Sicherheitsbedenken meint, ihren Sohn täglich begleiten zu müssen (vgl. vorne E. 2.2 und 6.1), kann ihr nicht gefolgt werden. Objektiv betrachtet ist es ihm in seinem Alter nach ständiger Rechtsprechung zumutbar, diesen Weg samt kurzer Zugstrecke selbständig zurückzulegen.
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Inwiefern auf dem Weg konkrete bedeutende oder gar übermässige Gefahren bestehen (vgl. vorne Kasuistik E. 6.2.2), ist weder dargelegt noch erkennbar. Unbegründet erscheinen auch die von der Mutter geäusserten Bedenken, dass er den Zugausstieg an der richtigen Station verpassen könnte. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Gerichtsdelegation vom Beschwerdeführer gewinnen konnte, überzeugt, dass er auch dies bewältigen kann; er könnte auf seinen Fahrten beispielsweise den Wecker auf seinem Handy aktivieren, sodass er den Ausstieg nicht verpasst. Im Übrigen könnte mit ihm die eigenständige Bewältigung des ganzen Wegs geübt werden.
6.5.2
Den Beschwerdeführer selber stört am Schulweg am meisten die Wegstrecke, die er zu Fuss gehen muss, und er mag, wie er erzählte, nicht am Mittagstisch der Schule essen (vgl. vorne E. 5.3). Im bisherigen Setting (begleitet durch die Mutter) hatte er die Wegstrecke zu Fuss an den zwei Tagen mit Nachmittagsunterricht zweimal pro Tag zu absolvieren, weil die Mittagspause zu Hause verbracht wurde. Insoweit ist vorab festzuhalten, dass mit Blick auf das vorstehend zum Schulweg Gesagte dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, für die Mittagspause nach Hause zurückzukehren und den Weg zur Schule ein weiteres Mal zu machen. Das Verwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer den Mittagstisch nicht besuchen will, weil er denkt, das dortige Essen nicht zu mögen, und lieber isst, was die Mutter zubereitet (vgl. vorne E. 5.3). Der Beschwerdeführer muss aber verstehen, dass insoweit nicht Rücksicht auf seine Wünsche genommen werden kann, weil der Besuch eines Mittagstischs als zumutbar gilt (vorne E. 6.2.1). So wird von allen Schülerinnen und Schülern im Land, für die eine Rückkehr nach Hause über den Mittag nicht möglich oder zu anstrengend ist, erwartet, dass sie den Mittagstisch ihrer Schule besuchen, auch jene, die wie der Beschwerdeführer einen Hund zu Hause haben, mit dem sie über den Mittag gerne spielen würden. Am Mittagstisch in E.________ essen im Übrigen, wie der Beschwerdeführer in der Anhörung berichtet hat, auch «Schulgspänli» von ihm zu Mittag (vorne E. 5.3). Es böte sich die Gelegenheit, bestehende Kontakte zu vertiefen oder neue zu machen. Gegebenenfalls kann ihm die Mutter auch ein Picknick mitgeben, das er mag. Die Mutter unterstützt nach Angabe an der Instruktionsverhandlung den Besuch des Mittagstischs (vorne E. 5.2) und hält fest, es sei unzutref-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U, fend, dass sie nicht wolle, dass ihr Sohn den Mittagstisch besucht (Stellungnahme vom 22.1.2026 S. 3 und Beilage «Protokoll und Klarstellung zur Besprechung vom 8.1.2026» [act. 40/40A]). Der Mittagstisch ist unter Vorbehalt einer Beteiligung an den Verpflegungskosten mit einem Betrag, wie er auch zu Hause anfallen würde, unentgeltlich (Vernehmlassung Ziff. 2.8 [act. 24]). Die Kosten des Mittagstischs sind daher kein stichhaltiges Argument (vgl. vorne E. 5.3 und Eingabe der Mutter vom 5.8.2025 [act. 18]). Die Mutter würde zeitlich entlastet, wenn der Beschwerdeführer nicht jeden Mittag zu Hause verbringt. Sie könnte wieder einer Arbeitstätigkeit mit kleinem Pensum nachgehen, wie sie es zuvor tat (vgl. Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege act. 7A).
6.5.3
Das Verwaltungsgericht hat insofern gewisses Verständnis für die Unlust des Beschwerdeführers an den Wegstrecken zu Fuss, als er nicht sehr sportlich und belastbar ist (vgl. Stellungnahme vom 22.1.2026 S. 2 f. und Beilage «Korrespondenz mit der Sportlehrperson» [act. 40/40A]). Laut der Mutter leidet er zudem an Asthmabeschwerden; aktenkundig ist die von der behandelnden Ärztin verschriebene Medikation mit Medikationsplan (Eingabe vom 17.2.2026 mit Beilagen [act. 44/44A]). Atem- und Lungenfunktionsprobleme sind bis heute nicht ärztlich belegt (vgl. auch Stellungnahme BKD vom 13.2.2026 Ziff. 4 [act. 42]). Nach Einschätzung der Eltern verursacht der Schulweg dem Beschwerdeführer viel Stress, der sich nachteilig auf seine Konzentrationsfähigkeit und sein emotionales und physisches Wohlbefinden auswirke. Die Zeit, während der ihn nun der Vater mit dem Auto zur Schule fährt, zeige, dass er viel gelöster sei als in der Zeit, als er mit dem Zug gefahren sei; er wirke ruhiger und habe in letzter Zeit keine Magenprobleme mehr (act. 47). Der Klassenlehrer bestätigt auf Nachfrage der Mutter, dass A.________ zum Schulbeginn deutlich weniger Stress habe, seitdem er pünktlich in der Schule erscheint. Er bekomme so alles von Anfang an mit. Dadurch sei er gelöster, habe weniger Stress und sei von Anfang an konzentrierter, weil er weiss, was er zu arbeiten hat. Das pünktliche Erscheinen und keine unnötigen Absenzen würden enorm helfen, dass es A.________ besser geht (act. 47A). Diese Beurteilung leuchtet ohne weiteres ein und identifiziert als wesentlichen Stressfaktor für den Beschwerdeführer das verspätete Erscheinen im Unterricht. Der Klassenlehrer sagt damit aber nicht, dass es im Wohl des Beschwerdeführers läge, wenn er stän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U, dig chauffiert würde oder einen anderen Schulweg hätte. Die Rückmeldung der Schule geht hinsichtlich der körperlichen Konstitution vielmehr dahin, dass der Beschwerdeführer in Alltagskompetenzen wie z.B. Velofahren, Schwimmen und Laufen zu wenig Übung habe; im Übrigen hofft die Schule, dass er weiterhin pünktlich zum Unterricht erscheint, wenn er wieder mit dem Zug kommt (vgl. vorne E. 5.5). Aus Sicht des Verwaltungsgerichts kann gerade die regelmässige Wegstrecke zu Fuss den Beschwerdeführer physisch stärken, was ihm allgemein entgegenkommen und mit einer psychischen Stärkung einhergehen dürfte. Grundlegende Bedingung ist jedoch, dass der Beschwerdeführer den Schulweg in Ruhe absolvieren kann. So verhielt es sich bisher nicht: Die Wegzeiten mit der Mutter zu Fuss waren zu knapp berechnet, der bei Schulbeginn 7.30 Uhr benutzte Zug führte nahezu zwangsläufig zu Verspätung, und die Rückkehr nach Hause auch bei Nachmittagsunterricht lag objektiv betrachtet nicht im Kindeswohl. Dem Interesse des Beschwerdeführers ist vielmehr gedient, wenn er auf zweckmässige Weise gestärkt und befähigt wird, den Schulweg selbständig unter Beanspruchung des Mittagstischs zu bewältigen. Dies kann eingeübt werden; an solchen Bemühungen hat es bisher gefehlt.
6.6
Zusammenfassend haben die Schulinspektorin und die BKD den Schulweg nach E.________ hin und retour somit zu Recht als dem Beschwerdeführer zumutbar beurteilt. Ihm nicht zumutbar ist hingegen, dass er diesen Schulweg zweimal am Tag zurücklegen muss. Diese Belastung entfällt mit dem Besuch des Mittagstischs, der dem Beschwerdeführer wiederum zumutbar ist. Ab Beginn des Schuljahrs 2026/27 (Mitte August 2026) dürfte der Stundenplan des Beschwerdeführers ändern. Die hiervor angestellten Überlegungen gelten sinngemäss.
7.
7.1
In der näheren Umgebung des Wohnorts des Beschwerdeführers befinden sich (neben der Schule in seiner Wohngemeinde C.________) drei weitere Schulen: Die Schule F.________, die Schule H.________ und die Schule D.________ in E.________. Es ist daher zu prüfen, ob die Zuweisung zur Schule D.________ in E.________ im Vergleich mit den anderen Schu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U, len sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar ist. Einschlägige Kriterien sind dabei insbesondere die Wohnortsnähe, Ressourcen, das zur Verfügung stehende ausgebildete Personal und die Tragfähigkeit der Regelschule (vgl. vorne E. 4.4).
7.2
Die Schule D.________ in E.________ wird von einem Gemeindeverband unter dem Namen «Schulverband D.________» getragen, dessen Mitglieder die Gemeinden … sind. Die Schule … in E.________ ist mit rund 500 Schülerinnen und Schülern gross (vgl. Schulbroschüre 2025/26 der Schule D.________, einsehbar unter: <www…..ch>, Rubriken «Über uns/Allg. Schulinformationen»; Protokoll S. 12). Gemäss der Schulinspektorin handelt es sich um eine professionell aufgestellte Schule. Aufgrund der Grösse habe die Schule auch die Flexibilität, ein neues Kind wie den Beschwerdeführer im besonderen Volksschulangebot zu beschulen. Überdies sei die Schulleitung kooperativ und bereit, dieses «neue Projekt zu stemmen» (vorne E. 5.1).
7.3
Die Schule F.________ ist knapp 1 Kilometer vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt und liegt damit näher als die Schule D.________ in E.________. Der Beschwerdeführer könnte sie ohne Weiteres zu Fuss erreichen. Wie den Akten zu entnehmen ist, bietet auch sie grundsätzlich ein besonderes Volksschulangebot an. Sie verfügt unter anderem über neun Primarschulklassen. In diesen besuchen aber bereits elf Kinder den Unterricht im besonderen Volksschulangebot integrativ. Zudem ist der Schulsozialindex in der Gemeinde F.________ sehr hoch, was zu einer Belastung in den Klassen und bei den Lehrpersonen führt. Der Schulsozialindex berechnet sich aus den Faktoren «Anteil Nicht-Schweizer Schülerinnen und Schüler», «Anteil Arbeitslose», «Anteil Gebäude mit niedriger Wohnnutzung» und «Sesshaftigkeit» (Anhang 3 zu Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 19. September 2007 über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot [VMR; BSG 432.271.1]). Hinzu kommt, dass die Schule zurzeit aufgrund der schwierigen Personalsituation nicht genügend Heilpädagoginnen und Heilpädagogen anstellen kann, sodass die Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf zum Teil durch nicht optimal ausgebildete Personen beschult werden. Durch die Aufnahme des Beschwerdeführers an der Schule müsste noch eine weitere Fachper-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U, son gesucht und angestellt werden, da die verfügbaren Heilpädagoginnen vollständig ausgelastet sind. Die Gemeinde F.________ erachtet aus diesen Gründen die Aufnahme des Beschwerdeführers als nicht zielführend. Zudem könnte der Beschwerdeführer auch in Logopädie und Psychomotorik nicht optimal gefördert werden, bestehen in diesen Bereichen doch lange Wartelisten an ihrer Schule. Des Weiteren wird an ihrer Schule der Unterricht in DaZ nur bis zur dritten Klasse angeboten, weshalb der Beschwerdeführer auch in diesem Bereich nicht altersgemäss gefördert werden könnte (Stellungnahme Gemeinde F.________ vom 13.1.2026, vorne E. 5.4). Schliesslich würde der Beschwerdeführer in der Schule in F.________ eine Mehrjahrgangsklasse besuchen, was gemäss der Schulinspektorin für ein Kind wie den Beschwerdeführer, der Konzentrationsschwierigkeiten aufweist, herausfordernd wäre (Protokoll S. 12).
7.4
Zur Schule H.________ könnte der Beschwerdeführer mit dem Bus gelangen. Gemäss der Schulinspektorin könnte dort aber die heilpädagogische Unterstützung nicht geleistet werden (Protokoll S. 12). Dies bedeutet, dass ein wesentlicher Pfeiler des Bedarfs des Beschwerdeführers nicht abgedeckt würde (vgl. vorne E. 3.3 und 5.5). Dass H.________ sachlich eine valable Alternative ist, bringt der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertretung im Nachgang zur Instruktionsverhandlung denn auch nicht mehr vor (vgl. vorne E. 6.1).
7.5
Insgesamt zeigt sich, dass die vom Beschwerdeführer und den Eltern bevorzugte Schule einen grossen Anteil an besonderen Volksschülerinnen und -schülern aufweist und damit bereits stark ausgelastet ist. Im Vergleich zur Schule D.________ in E.________ verfügt sie über weniger Ressourcen, um noch ein weiteres «besonderes Volksschulkind» wie den Beschwerdeführer aufzunehmen. Organisatorische Gründe wie die Tragfähigkeit einer Schule sind sachliche Gründe, die beim Zuweisungsentscheid eine Rolle spielen dürfen. Der Beschwerdeführer ist auf besondere Fördermassnahmen angewiesen und bedarf insbesondere heilpädagogischer Begleitung und Unterstützung (SAV-Bericht Ziff. 6 S. 3). Im Förderschwerpunkt Sprache (a.a.O.) erhält er Unterstützung in Form des Unterrichts in DaZ (vgl. Art. 2 Abs. 1a Bst. a VMR). Diese Unterstützungsmassnahmen kann seine jetzige Schule vollumfänglich leisten, nicht aber die Schule F.________. Daran än-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U, dert entgegen der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Beweisergebnis (act. 40 S. 2) nichts, dass das fehlende Angebot in dieser Schule gemäss der Gemeinde zum Teil auf einen Personalmangel und die bereits hohe Belastung in den Klassen und bei den Lehrkräften zurückzuführen ist (vgl. vorne E. 5.4). Es handelt sich um objektive und gewichtige Gesichtspunkte, die in die Beurteilung des angemessenen Grundschulunterrichts einfliessen dürfen und müssen. Die Rückmeldung der aktuellen Schule zeigt überdies eindrücklich, wie wichtig die konsequente Umsetzung der Fördermassnahmen für die weitere Entwicklung des Beschwerdeführers ist (vgl. vorne E. 5.5). Ob der Anspruch auf eine ausreichende Schulbildung bei seiner Beschulung in F.________ geradezu in Frage gestellt wäre, kann dahingestellt bleiben. Zumindest wäre aber unsicher, ob die positive Entwicklung des Beschwerdeführers fortschreiten könnte; seine Schulbildung an jener Schule wäre jedenfalls suboptimal (vgl. auch Stellungnahme BKD vom 13.2.2026 Ziff. 2.3.3 [act. 42]). Schliesslich zeigt die Rückmeldung der Schule D.________, dass der Beschwerdeführer insgesamt in der Klasse gut integriert ist und er sich in der Klasse wohlzufühlen scheint (vgl. vorne E. 5.5). Der Beschwerdeführer selber erzählte in der Anhörung, dass er viele Freunde in der Klasse habe (vorne E. 5.3). Dass er sozial isoliert sei, wie die Mutter vorbringt (vorne E. 5.2), kann mit Blick darauf nicht angenommen werden, und um wie viel günstiger die Situation insofern in F.________ wäre, ist fraglich (vgl. Stellungnahme der Gemeinde vorne E. 5.4). Was den Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur in … am Mittwoch angeht (vgl. vorne E. 5.2), könnte der Beschwerdeführer bei Schulschluss um 11:50 Uhr verpflegt (Mittagstisch oder Picknick) um 12:45 Uhr in … sein, womit er nur wenig verspätet im Unterricht (Beginn 12:50 Uhr) eintreffen würde.
7.6
Das Zurücklegen des Schulwegs kann wie dargelegt so organisiert werden, dass der Beschwerdeführer ihn stressfrei und ohne bedeutende Fehlzeiten bewältigen kann. Hilft die Mutter und die ganze Familie mit, den Beschwerdeführer zu ermächtigen, den Weg selbständig zu gehen, dürfte sich dies zusätzlich zur schulischen Förderung positiv auf seine Entwicklung auswirken. Unterstützung hierbei könnte bei Bedarf die Schulsozialarbeiterin oder eine Familienbegleitung leisten, allenfalls auch beim Üben des Weges (vgl. Schulinspektorin, Protokoll S. 14).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U,
8.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Zuweisung des Beschwerdeführers zur Schule D.________ in E.________ sachlich gerechtfertigt, nachvollziehbar und schlüssig, auch wenn der Schulweg dadurch länger ist. In den Gründen, die für die weitere Beschulung in der Schule D.________ in E.________ sprechen, liegen zugleich wichtige Gründe im Sinn von Art. 7 Abs. 2 VSG, sollte dies in der vorliegenden atypischen Konstellation überhaupt Voraussetzung sein (in diesem Sinn angefochtener Entscheid E. 2.5.3.4 und act. 42 Ziff. 2.2).
9.
9.1
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens (einschliesslich des Gesuchsverfahrens betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) hat grundsätzlich der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), wobei die gesetzliche Vertreterin für die Kosten ihres minderjährigen Sohnes aufzukommen hat. Die Verfahren betreffend Streitigkeiten im Sinn von Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) sind allerdings vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Beschwerdeführung unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 BehiG). Dies gilt nach der Rechtsprechung auch bei Streitigkeiten betreffend die Schulung im besonderen Volksschulangebot separativ, die das Verwaltungsgericht als «Sonderschulung» mit hinreichend engem Bezug zu Behinderung im Sinn des BehiG qualifiziert (vgl. BVR 2024 S. 189 E. 5).
9.2
Die BKD ging im angefochtenen Entscheid gestützt auf das angeführte Urteil ohne weiteres von der Kostenlosigkeit auch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aus, das die Schulung im besonderen Volksschulangebot integrativ betrifft, d.h. ein besonderes Volksschulangebot an der Regelschule, nicht an einer Sonderschule (E. 4). Zur Begründung führt sie an, dass es hier um den ausreichenden Grundschulunterricht des Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U, führers im Hinblick auf seine «Beeinträchtigung» gehe, womit der Zusammenhang mit einer Behinderung genügend eng sei. Diese Betrachtungsweise erscheint im Licht der kantonalen Regelung schlüssig: Das Volksschulrecht unterscheidet beim allgemeinen Volksschulangebot das Regelschulangebot und das besondere Volksschulangebot (Art. 1c Abs. 1 VSG). Das Regelschulangebot umfasst neben dem Regelschulunterricht die einfachen sonderpädagogischen Massnahmen und die unterstützenden Massnahmen; das besondere Volksschulangebot umfasst insbesondere den Sonderschulunterricht, die verstärkten pädagogischen Massnahmen und den Unterricht mit besonderer Betreuung (Art. 1c Abs. 2 Bst. a-c und Abs. 3 Bst. a-c VSG). Im besonderen Volksschulangebot werden Kinder unterstützt, die mit dem Regelschulangebot nicht ausreichend geschult werden können und verstärkter sonderpädagogischer Massnahmen bedürfen (Art. 21a Abs. 1 VSG i.V.m. Art. 1 f. BVSV). Einfache oder unterstützende Massnahmen richten sich an Schülerinnen und Schüler, deren schulische Ausbildung durch Störungen und Behinderungen oder durch Probleme bei der sprachlichen und kulturellen Integration erschwert wird, sowie an Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Begabungen; ihnen soll in der Regel der Besuch der ordentlichen Bildungsgänge ermöglicht werden (Art. 17 VSG im Verbund mit der VMR). Verfahren betreffend Massnahmen nach Art. 17 VSG hat das Verwaltungsgericht bislang in der Regel nicht als kostenbefreit betrachtet (vgl. VGE 2025/45 vom 2.9.2025 E. 5). Wohl mag die Abgrenzung zwischen den zwei Massnahmen-Typen im konkreten Fall nicht immer eindeutig sein. Für die Frage der Befreiung von Verfahrenskosten bietet die Unterscheidung freilich insofern ein sachliches und einfach zu handhabendes Kriterium, als gerechtfertigt erscheint, die Verfahren betreffend verstärkte pädagogische Massnahmen (besondere Volksschulangebote) unterschiedslos gestützt auf das BehiG von Kosten zu befreien (vgl. hinsichtlich der altrechtlichen «integrativen Sonderschulung» auch VGE 2019/97 vom 17.10.2019 E. 3.1). Mit der BKD ist somit für das vorliegende Verfahren auf Kostenfreiheit zu schliessen, da die Prozessführung weder mutwillig noch leichtsinnig war. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind daher keine
Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen und somit nicht zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Die mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2025 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2026, Nr. 100.2025.209U,
Verfahren wird wie für diesen Fall angekündigt gestützt auf Art. 39 Abs. 1 VRPG gegenstandslos (vgl. act. 28 E. 5.2).
Dispositiv
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
3.
Die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
4.
Zu eröffnen:
Beschwerdeführer
Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern
und mitzuteilen:
Regionales Schulinspektorat …
Schulverband D.________
Einwohnergemeinde F.________
Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss