106.12
Verordnung über das Internet-Amtsblatt
Vom 26.06.2007 (Stand 01.08.2007)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984 sowie § 5 des Gesetzes vom 16. November 2006 über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) beschliesst:
Art. 1 Internet-Publikationen, Verweildauer
Im Internet-Amtsblatt werden nur die in Absatz 2 aufgezählten Publikationen des gedruckten Amtsblatts veröffentlicht.
Die Verweildauer der Internet-Publikationen beträgt für die
allgemeinen Bekanntmachungen: ein laufendes und ein vergangenes Jahr,
ausserkantonalen Publikationen: ein laufendes und ein vergangenes Jahr,
Publikationen der Baugesuche: 3 Monate,
Publikationen der Betreibungs- und Konkursämter: 6 Monate,
Publikationen der Erbschaftsämter: 1 Woche,
Publikationen der Grundbuchämter betreffend Handänderungen: 12 Monate,
Publikationen des Handelsregisteramtes: 12 Monate,
kirchlichen Publikationen: ein laufendes und ein vergangenes Jahr,
Publikationen der öffentlichen Planauflagen: ein laufendes und ein vergangenes Jahr,
Publikationen der politischen Rechte: ein laufendes und ein vergangenes Jahr,
Publikationen der Stellen-Ausschreibungen: publizierte Frist,
Publikationen der Submissions-Ausschreibungen: publizierte Frist,
Publikationen der Submissions-Zuschlagsentscheide: 14 Tage.
Art. 2 Landeskanzlei
Die Landeskanzlei ist für die Einrichtung und die Pflege des Internet-Amtsblatts zuständig.
Die Landeskanzlei gestaltet die Internet-Publikationen so, dass eine Indexierung und Archivierung bei Suchmaschinen und Archivdiensten im Internet verhindert wird.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
GS 36.0226