146.41
Dienstordnung des Amtes für Volksschulen
Vom 08.07.2014 (Stand 01.08.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 8 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 6 Juni 1983 und § 6 des Dekrets vom 6. Juni 1983 zum Verwaltungsorganisationsgesetz,
beschliesst:
Art. 1 Unterstellung
Das Amt für Volksschulen (AVS) ist eine Dienststelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) und untersteht deren Vorsteherin oder Vorsteher.
Art. 2 Aufgaben
Das AVS ist die kantonale Behörde für Volksschulen, die Ansprechstelle für die Schulräte und Schulleitungen sowie die fachlich unabhängige kantonale Fachstelle für schulpsychologische Fragestellungen.
Seine Aufgaben ergeben sich aus der Bildungsgesetzgebung, insbesondere aus § 70 der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom 13. Mai 2003, § 51 der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 2003, § 65 der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung vom 22. Juni 2021, § 34 der Verordnung für die Musikschule vom 13. Mai 2003 und der Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst vom 22. April 2008 sowie aus den einschlägigen Bestimmungen zur schulpsychologischen Beratung in den Stufenverordnungen und in den speziellen Erlassen zu den Bildungsangeboten..
Ihm obliegt insbesondere die Verantwortung für schulbetriebliche, pädagogische, sonderpädagogische Belange sowie für die Steuerung von Aufsicht, Qualität, Entwicklung, Betrieb und Weiterbildung der Volksschule im Hinblick auf eine optimale Begleitung, Koordination und Weiterentwicklung der Volksschule auf kantonaler Ebene sowie der schulpsychologischen Beratung für alle Schulstufen.
Im Übrigen ist es zuständig für alle Belange der Volksschule, die durch Gesetz und Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind.
Art. 3 Gliederung
Das AVS gliedert sich in:
a. die Dienststellenleitung;
b. die Abteilung Support;
c. die Hauptabteilungen:
1. Betrieb und Weiterbildung;
2. Sonderpädagogik;
3. Aufsicht und Qualität;
4. Schulpsychologischer Dienst.
Dem AVS zugeordnet ist der Präsidialausschuss der Schulleitungskonferenzen Primarstufe, Sekundarstufe I, Musikschulen und Sonderschulen.
Art. 4 Führung des AVS
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt das AVS und ist für die operative Umsetzung der Planungsziele sowie die Koordinations- und Qualitätssicherungsaufgaben der Volksschule verantwortlich.
Zur Koordination der Aufgaben, zur Meinungsbildung sowie zur Entscheidung der von der Dienststellenleitung zugewiesenen Geschäfte finden unter der Leitung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters regelmässige Sitzungen mit den Leitungen der Hauptabteilungen und der Abteilung Support statt.
Art. 5 Dienststellenleitung
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Führung des AVS, der Hauptabteilungs- und Abteilungsleitenden;
die Beratung und Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in strategischen Fragestellungen der Volksschulen;
die Sicherstellung und Koordination der abteilungsübergreifenden Zusammenarbeit;
die Koordination des internen Gesamtbudget- und Rechnungslegungsprozesses, die Antragstellung sowie die Durchsetzung der Finanzvorgaben der Direktion;
die Gesamtverantwortung für Personelles;
die Sicherstellung des Geschäftsverkehrs des AVS;
die Entwicklung von Qualitätsstandards des AVS;
die interne und externe Kommunikation;
die Führung des Präsidialausschusses der Schulleitungskonferenzen und den Erlass einer Geschäftsordnung für diesen;
operative Einzelfallentscheide, die nicht andernorts geregelt sind.
Bei Abwesenheit der Dienststellenleitung übernimmt die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter deren Aufgaben mit allen dazu gehörenden Rechten und Pflichten.
Art. 6 Hauptabteilungen und Abteilung
Die Hauptabteilungen und die Abteilung Support nehmen Aufgaben und Verantwortungen in ihrem Zuständigkeitsbereich wahr und leiten in diesem Projekte und Arbeitsgruppen, sofern die Leitung nicht anderen übertragen wurde. Sie vertreten ihre Zuständigkeit in den interdisziplinären und interorganisationalen Projekten und Arbeitsgruppen.
Art. 7 Abteilung Support
Die Abteilung Support ist zuständig für die Bereiche Finanzen, Steuerung und Prozessoptimierung, fachspezifische Sachbearbeitung, Information und Administration des AVS. Zudem unterstützt sie die Dienststellenleitung im Projektmanagement und der Bearbeitung von politischen Geschäften.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Koordination der in Verantwortung des AVS liegenden Budgets und des AFP, Budgetkontrolle und Sicherstellung des Quartals- und Jahresreportings in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Hauptabteilungen;
die Zuständigkeit in der Zusammenarbeit mit den Hauptabteilungen für alle Leistungsvereinbarungen im Zuständigkeitsbereichs des AVS, dazu gehören insbesondere Leistungsvereinbarungen mit Privatschulen und Sonderschulen und die dazu definierten Finanzcontrollings der Leistungserbringern;
die Sachbearbeitung, insbesondere für die Abteilung Sonderpädagogik;
das Sicherstellen einer zeitnahen und transparenten Information innerhalb des AVS und mit den Schulen;
die Administration und Sekretariatsleistung für das gesamte AVS;
das Projektmanagement und die Bearbeitung von politischen Geschäften im Auftrag der Dienststellenleitung.
Art. 8 Hauptabteilung Betrieb und Weiterbildung
Die Hauptabteilung Betrieb und Weiterbildung ist zuständig für alle schulbetrieblichen, pädagogischen und weiterbildnerischen Belange der Primarstufe und der Sekundarstufe I, inklusive Privatschulen, jedoch ohne Sonderschulen, sowie für alle schulbetrieblichen und pädagogischen Angelegenheiten der Musikschule, soweit diese durch Gesetz und Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind.
…
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Steuerung der Sekundarstufe I, insbesondere die Budgetierung in Zusammenarbeit der Abteilung Support;
die Budgetierung der Primarschulen in der Zusammenarbeit mit der Abteilung Support, soweit diese in Zuständigkeit des Kantons liegt;
die Genehmigung der Klassenbildung der Sekundarstufe I und der Ausnahmen der Klassenbildung des Kindergartens und der Primarstufe sowie die Genehmigung der Ausnahmen der Kursbildung der gesamten Volksschule;
…
…
das Führen der Quartal- bzw. Semestergespräche mit den Schulleitungen der Volksschulen;
die inhaltliche Verantwortung und Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung der Schulleitungen und des nicht unterrichtenden Schulpersonals in Zusammenarbeit mit den anderen Hauptabteilungen und Abteilungen des AVS;
die regelmässige Überprüfung der Leitungszeit der Schulleitungen;
die Entwicklung und Unterstützung von Weiterbildungsprojekten, -angeboten und -formaten im pädagogischen Bereich;
die Sicherstellung eines Weiterbildungsprogramms für Schulbeteiligte;
die Führung, fachliche Unterstützung und Weiterbildung von Netzwerken (z.B. Mentorinnen und Mentoren, Multiplikatoren);
die Bewilligung von Schulberatung sowie die Einsetzung von Fachpersonen und Mentorinnen und Mentoren auf Antrag der Schulleitung sowie der Expertinnen und Experten für die Begleitung von Sachgeschäften;
die inhaltliche und betriebswirtschaftliche Unterstützung für die Organisation und Durchführung schulinterner Weiterbildung (SCHIWE);
die Erteilung von Kostengutsprachen für schulbeteiligte Personen bezüglich externer Weiterbildungsveranstaltungen;
die Antragsstellung zu Lehrmitteln und Lehrplänen zu Handen des Bildungsrates;
die Koordination der Inhalte der Schulfächer, der fachübergreifenden Themen und der überfachlichen Kompetenzen;
die Koordination der kantonalen Leistungstests (Checks) und des Abschlusszertifikates am Ende der Volksschule sowie die Durchführung der Übertrittsprüfung;
die Verantwortung für die Austauschprojekte;
die Sicherstellung des Angebots eines TimeOuts für befristete Schulausschlüsse von Schülerinnen und Schülern;
die Sicherstellung des Angebotes BerufsWegBereitung (BWB) auf der Sekundarstufe I;
die Kooperation mit den Ausbildungsstätten der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung in berufspraktischen Anliegen;
die Beurteilung der Schulleitungen im Unterricht zu Handen der Schulräte;
die Ansprechstelle für Anliegen der Schulentwicklung in schulbetrieblichen Belangen.
Art. 9 …
Art. 10 Hauptabteilung Sonderpädagogik
Die Hauptabteilung Sonderpädagogik ist zuständig für alle sonderpädagogischen Belange der Volksschule soweit diese durch Gesetz und Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind.
Sie gliedert sich in die Bereiche Spezielle Förderung und Sonderschulung im nicht stationären Bereich.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Bewilligung von Massnahmen der Speziellen Förderung, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich der Schule fallen, und der Integrativen und Separativen Sonderschulung im nicht stationären Bereich sowie weitere die Sonderschulung ergänzende Entscheide;
die Steuerung, Bedarfsplanung, Aufsicht und Qualitätsentwicklung der Speziellen Förderung und der Sonderschulung im nicht stationären Bereich und die Leistungscontrollings und Evaluationen der Sonderschulen;
die Budgetierung der Massnahmen der Speziellen Förderung und der Sonderschulung im nicht stationären Bereich in Zusammenarbeit mit der Abteilung Support, soweit diese in der Zuständigkeit des Kantons liegt;
die Beratung der strategischen und operativen Gremien in allen fachlichen Belangen der Speziellen Förderung und der Sonderschulung im nicht stationären Bereich;
die Zuständigkeit für die fachlichen Aspekte der Sonderpädagogik in Zusammenarbeit mit der Abteilung Support, insbesondere für die Leistungsvereinbarungen mit Privatschulen und mit Sonderschulen und die Leistungscontrollings der Sonderschulen;
die Bearbeitung von Strukturfragen und Problemstellungen zur Organisation, Ausrichtung und Weiterentwicklung der Speziellen Förderung und der Sonderschulung im nicht stationären Bereich;
die Bewilligung und Anerkennung der Sonderschulen sowie der Leistungsanbieterinnen und -anbieter der Psychomotoriktherapie;
die Überprüfung der Einhaltung von Erlassen und der internen Qualitätssicherung.
Art. 11 Hauptabteilung Aufsicht und Qualität
Die Hauptabteilung Aufsicht und Qualität ist zuständig für die kantonale Aufsicht über die Volksschulen (Kindergarten/Primarschulen, Sekundarschulen), die Musikschulen, die Privatschulen und die private Schulung.
…
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Sicherstellung der Umsetzung des Bildungsauftrages und der Einhaltung der kantonalen Vorgaben an den Schulen;
die Erarbeitung und Weiterentwicklung gültiger Orientierungsrahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung;
die Sicherstellung der Unterstützung der Schulen beim Aufbau von Kompetenzen im Bereich ihrer Qualitätsentwicklung und -sicherung;
die Konzipierung, Umsetzung und Weiterentwicklung der evaluationsbasierten kantonalen Aufsicht;
die Beauftragung bzw. Durchführung von regelmässigen Befragungen inkl. Kennzahlenerhebungen, Audits und vertieften Analysen;
die Beurteilung und Feststellen allfälligen Handlungsbedarfs auf Basis datengestützter Erkenntnisse;
die Sicherstellen der Entwicklung geeigneter Massnahmen, deren Umsetzungsplanung und der Umsetzungskontrolle;
die Planung und Durchführung von Interventionen, wenn in Schulen deren Funktionsfähigkeit gefährdet bzw. nicht mehr gegeben ist;
die Erteilung der Betriebsbewilligung an Privatschulen und zur privaten Schulung;
die Aufsicht über die Privatschulen und die private Schulung;
die Ansprechstelle für Anliegen der Schulentwicklung in den Bereichen Qualitätsentwicklung und -sicherung.
Art. 11a Hauptabteilung Schulpsychologischer Dienst (SPD)
Die Hauptabteilung SPD berät als fachlich unabhängige, kantonale Fachstelle Schülerinnen und Schüler und deren Eltern, Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulbehörden in Schul- und Entwicklungsfragen.
Sie gliedert sich in Kreisstellen mit Nebenstandorten.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Beratung und Unterstützung von Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte in Fragen des Lernens, des Verhaltens und der Entwicklung;
die fachliche Beratung und Begleitung von Lehrerinnen und Lehrern, Schulleitungen und Behörden in schulpsychologischen Fragestellungen;
die Vermittlung zwischen individuellen Bildungsbedürfnissen und schulischen Angeboten dort, wo die subjektive Situation einer Schülerin oder eines Schülers dies erfordert;
die Gewährleistung einer kantonsweit einheitlichen Anwendung der Indikationsstellungen;
die Beantragung der notwendigen Massnahmen bei den zuständigen Behörden, in der Regel mit Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge;
die Sicherstellung der Fachlichkeit durch regelmässige Intervision, Supervision und Weiterbildung;
die Vertretung der Fachstelle gegenüber Behörden, Schulen und Öffentlichkeit.
Art. 12 Präsidialausschuss der Schulleitungskonferenzen
Die Mitglieder der Präsidien der Schulleitungskonferenzen und die Dienststellenleitung des AVS bilden den Präsidialausschuss der Schulleitungskonferenzen im AVS.
Dabei nehmen sie folgende Aufgaben wahr:
die Stellungnahmen zu vom AVS oder dem Generalsekretariat der BKSD zugewiesenen ihre Schulart betreffenden Themen;
die Koordination der schulübergreifenden Themen in Zusammenarbeit mit AVS;
die Sicherstellung der Orientierung des Vorstands ihrer Schulart über geplante und laufende Aktivitäten;
die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Schulleitungskonferenzen.
GS 2014.073