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310.1

Dekret zum Finanzhaushaltsgesetz

Vom 20.05.1996 (Stand 01.01.2012)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 3 Absatz 3, 26 Absatz 5, 29 Absatz 2bis, 32 Absatz 3 und 33 Absatz 2 in der Fassung vom 20. Mai 1996 des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG), beschliesst:

1 Ausgabenbegriffe (§ 3 Absatz 3 FHG)

Art. 1 Definition der gebundenen Ausgabe

Eine Ausgabe ist gebunden,

  1. wenn sie durch einen Rechtssatz prinzipiell sowie dem Umfang nach vorgeschrieben ist oder

  2. wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verwaltung unbedingt nötig ist oder

  3. wenn anzunehmen ist, die Stimmberechtigten hätten mit einem vorausgehenden Grunderlass auch die aus ihm folgenden Aufwendungen gebilligt, falls ein entsprechendes Bedürfnis voraussehbar war, oder falls es gleichgültig ist, welche Sachmittel zur Erfüllung der vom Gemeinwesen mit dem Grunderlass übernommenen Aufgaben gewählt werden.

Art. 2 Definition der neuen Ausgabe

Eine Ausgabe ist neu,

  1. wenn sie nicht gebunden ist, oder

  2. wenn sie nicht durch einen Rechtssatz vorgeschrieben ist, oder

  3. wenn bei vorhandenem Rechtssatz bezüglich ihres Umfanges, des Zeitpunktes ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.

Art. 3 Vorlagen mit neuen und gebundenen Ausgaben

Enthält ein Vorhaben sowohl neue als auch gebundene Ausgaben, so sind für jede Ausgabenart getrennte Vorlagen zu erstellen, sofern die neue Ausgabe der fakultativen Volksabstimmung unterliegt und der gebundene Teil auch dann realisiert werden soll, wenn die neuen Ausgaben nicht bewilligt werden.

Soll der gebundene Teil nur zusammen mit dem neuen Teil realisiert werden, so ist eine gemeinsame Vorlage zu erstellen. Darin sind die neuen und gebundenen Ausgaben getrennt auszuweisen.

2 Instrumente der Haushaltführung (§ 29 Absatz 2bis FHG)

Art. 4 Leistungsauftrag

Der Regierungsrat kann einzelnen Dienststellen oder Gruppen von Dienststellen einen Leistungsauftrag erteilen.

Er beantragt dem Landrat, diesen Dienststellen oder Gruppen von Dienststellen die Kreditverschiebungskompetenz zu erteilen.

Er erlässt Weisungen über die einheitliche Darstellung der Leistungsaufträge.

Art. 4a Kostenstellenrechnung

Der Regierungsrat und die Gerichte sorgen dafür, dass die Aufwendungen und Erträge in der Betriebsbuchhaltung den Kostenstellen zugewiesen werden.

Art. 4b Kostenträgerrechnung

Werden Leistungen durch Gebühren oder zweckgebundene Erträge finanziert, werden die Aufwendungen und Erträge in der Betriebsbuchhaltung zusätzlich den Leistungen zugeordnet.

Der Regierungsrat bestimmt die Dienststellen, welche zwingend eine Kostenträgerrechnung führen müssen.

Art. 5 Kreditverschiebung

Der Landrat bestimmt die Dienststellen oder Gruppen von Dienststellen, innerhalb derer Kreditverschiebungen vorgenommen werden können.

3 Verpflichtungskredit (§ 26 Absatz 5 FHG)

Art. 6 Grundsätze

Die Höhe des Verpflichtungskredites umfasst alle Kosten, die zur Realisierung des Vorhabens notwendig sind. Dies sind insbesondere Darlehenskosten, Ausstattungskosten und Grundeigentümerbeiträge.

Verpflichtungskredite können für unvorhergesehene Ausgaben eine offen ausgewiesene Reserve enthalten. Die Reserve darf 10% der Kreditsumme nicht überschreiten.

Verpflichtungskredite sind zeitlich zu befristen. Die Festlegung und Bewilligung der Jahresquoten erfolgen mit dem Voranschlag. Die Verpflichtungskredite, die während fünf Jahren nicht beansprucht werden, verfallen.

Im Rahmen des Verpflichtungskreditbegehrens sind zu beantragen:

  1. teuerungsbedingte Mehrkosten,

  2. Mehrkosten infolge Enteignungsverfahren mit vorzeitiger Besitzeinweisung.

Im Verpflichtungskreditbegehren sind zugesicherte oder in Aussicht gestellte Beiträge Dritter, Eigenleistungen, Folgekosten sowie freiwillige Leistungen dem Landrat zur Kenntnisnahme zu unterbreiten. Bei den Folgekosten ist anzugeben, ob sie im Finanzplan enthalten sind.

Art. 7 Folgekosten

Folgekosten sind die durch die Realisierung eines Vorhabens verursachten neuen oder höheren Personal-, Unterhalts- und Betriebskosten.

4 Anhänge zu Voranschlag und Rechnung

Art. 8 Voranschlag (§ 32 Absatz 3 FHG)

Der Anhang zum Voranschlag besteht aus:

  1. einem Bericht des Regierungsrates an den Landrat,

  2. der Zusammenstellung von Aufwand und Ertrag bzw. von Einnahmen und Ausgaben nach Aufgaben (funktionale Gliederung) und nach Kostenarten (volkswirtschaftliche Gliederung),

  3. einem Verzeichnis der Verpflichtungskredite,

  4. den Voranschlägen der Spezialrechnungen kantonaler Anstalten,

  5. der Zusammenstellung über die Aufnahme von Fremdmitteln,

  6. den Erläuternden Bemerkungen.

Art. 9 Staatsrechnung (§ 33 Absatz 2 FHG)

Der Anhang zur Staatsrechnung besteht aus:

  1. dem Eigenkapitalnachweis

  2. der Geldflussrechnung

  3. dem Rückstellungsspiegel

  4. dem Beteiligungsspiegel

  5. dem Anlagespiegel

Der Anhang enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind, wie

  1. den Rechnungen der Zweckvermögen,

  2. den Spezialrechnungen kantonaler Anstalten,

  3. den Rechnungen des Kantonsspitals Baselland und der Psychiatrie Baselland,

  4. einem Verzeichnis der Nachtragskredite,

  5. einem Verzeichnis der Verpflichtungskredite,

  6. den Bürgschafts-, Garantie- und den nichtbilanzierten Leasingverpflichtungen,

  7. dem Gesamtbetrag der Treuhandgeschäfte,

  8. einem Verzeichnis der Wertschriften und Beteiligungen im Finanzvermögen unter Angabe des Verkehrswertes sowie der Gesamtrendite,

  9. einem Verzeichnis der ausstehenden Annuitäten für Schulhäuser,

  10. einem Verzeichnis der Eventualverpflichtungen,

  11. den Erläuternden Bemerkungen.

Der Anhang

  1. nennt das in der Rechnungslegung angewandte Regelwerk und begründet Abweichungen,

  2. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung zusammen,

  3. bezeichnet die von der Staatsrechnung erfassten Organisationseinheiten,

  4. macht Angaben zu den ausserordentlichen Aufwendungen und Erträge.

5 Schlussbestimmungen

Art. 10 Inkrafttreten

Dieses Dekret tritt mit der Änderung vom 20. Mai 1996 des Finanzhaushaltsgesetzes in Kraft.

GS 32.578