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563.1

Dekret zum Bundesgesetz über das Messwesen

Vom 21.03.1985 (Stand 01.01.2011)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 18 Ziffer 4 der Staatsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Aufsicht

Die Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen und der Ausführungserlasse obliegt der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.

Art. 2 Zuständigkeit

Das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie2 ist für Organisation und Administration des Messwesens im Kanton zuständig.

Ihm untersteht die Fachstelle für das Messwesen (kantonale Eichstätte) mit ihren Eichmeistern und Eichbeamten. Deren spezifische Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten werden in besonderen Funktions- und Stellenbeschrieben und durch Dienstanweisungen geregelt.

Art. 3 Eichkreise

Der Kanton bildet einen einzigen Eichkreis.

Art. 4 Nachschau

Die Nachschau gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19773 über das Messwesen hat mindestens alle 4 Jahre zu erfolgen.

Art. 5 Märkte, öffentliche Anlässe

Bei Märkten und öffentlichen Anlässen können besondere Nachschauen durchgeführt und Stichproben genommen werden.

Art. 6 Öffentliche Waagen

Die kantonale Eichstätte führt ein Verzeichnis über die öffentlichen Waagen und Waagmeister.

Die Besitzer der Öffentlichen Waagen können je nach Masse der zu wägenden Güter Benützungsgebühren von bis zu CHF 50 erheben.

Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion erlässt eine Empfehlung zu einem Gebührentarif.

Art. 7 Spesen

Die anrechenbaren Spesen gemäss Art. 6 der eidgenössischen Verordnung vom 25. Juni 19804 über Eichgebühren werden von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion festgelegt.

Art. 8 Verfügungen und Beschwerden

Für erstinstanzliche Verfügungen ist das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie 5 zuständig.

Das Beschwerdewesen richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. April 19586 über das Verwaltungsverfahren.

Art. 9 Strafverfolgung

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung über das Messwesen werden nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung7 verfolgt.

Die Eichmeister und Eichbeamten melden Widerhandlungen dem Amt für Gewerbe, Handel und Industrie8. Dieses erstattet Strafanzeige beim zuständigen Statthalteramt.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Paragraph 3 bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes9.

Anhänge

Anhang 1: Vademekum

GS 29.44