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834.2

Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse

Vom 22.04.2004 (Stand 01.01.2008)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 53 Absatz 2 des Personalgesetzes vom 25. September 1997, beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name, Rechtspersönlichkeit, Sitz und Zweck

Unter dem Namen Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK) besteht eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Liestal. Sie hat die Aufgabe, die berufliche Vorsorge der der kantonalen Personalgesetzgebung unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie des Personals der angeschlossenen Arbeitgebenden zu gewährleisten.

Die BLPK ist eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Sie erbringt Leistungen gemäss diesem Dekret und der vom Verwaltungsrat erlassenen Reglemente, in jedem Falle mindestens gemäss den zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts.

Die BLPK ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Erfordernisse zu führen. Sie verfügt über eigenen Grundbesitz und bewirtschaftet ihr Vermögen selbst.

Art. 2 Angeschlossene Arbeitgebende

Der BLPK angeschlossen werden können Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden, kantonale und gemeinnützige Institutionen und andere Betriebe, an welchen der Kanton Basel-Landschaft oder der BLPK angeschlossene Arbeitgebende massgeblich beteiligt sind oder mit welchen sie eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben. Über den Anschluss oder einen allfälligen Ausschluss beschliesst der Verwaltungsrat.

Angeschlossene Arbeitgebende verpflichten sich zur Einhaltung der für sie verbindlichen Bestimmungen dieses Dekrets, des Anschlussvertrages und der massgebenden Reglemente, insbesondere auch zur Anmeldung aller gemäss dem BVG, dem Dekret und den Reglementen zu versichernden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Der Kanton kann für erbrachte Garantieleistungen auf die angeschlossenen Arbeitgebenden entsprechend ihrem Anteil am Deckungskapital der aktiven Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner angemessen Rückgriff nehmen.

Art. 3 Vorsorgeordnung des Kantons

Die Vorsorgeordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der kantonalen Personalgesetzgebung unterstellt sind, wird durch dieses Dekret abschliessend geregelt.

Art. 4 Vorsorgeordnung angeschlossener Arbeitgebender

Die BLPK kann angeschlossenen Arbeitgebenden andere, von der Vorsorgeordnung dieses Dekrets abweichende Vorsorgepläne anbieten.

Sofern der Anschlussvertrag nichts anderes bestimmt, gilt die Vorsorgeordnung gemäss diesem Dekret auch für die versicherten Personen der angeschlossenen Arbeitgebenden.

Art. 5 Bilanzierung und Rechnungslegung

Die BLPK wird nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse geführt.

Die BLPK führt jeweils separate Rechnungen für die folgenden Bestände:

  1. die aktiven versicherten Personen, die der Vorsorgeordnung dieses Dekrets unterstellt sind, sofern nicht Buchstabe b gilt;

  2. die aktiven versicherten Personen eines angeschlossenen Arbeitgebenden, für den im Anschlussvertrag eine separate Rechnung vorgesehen ist oder für den gemäss § 4 Absatz 1 ein abweichender Vorsorgeplan oder mehrere abweichende Vorsorgepläne bestehen;

  3. die Gesamtheit der Renten.

Die Einzelheiten regelt der Verwaltungsrat.

Art. 6 Versicherungspflicht

Mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses werden die der kantonalen Personalgesetzgebung unterstehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der angeschlossenen Arbeitgebenden zu versicherten Personen, sofern sie einen Gesamtverdienst erzielen, der den Mindestlohn gemäss BVG übersteigt.

Die Versicherungspflicht beginnt für die Risiken Tod und Invalidität spätestens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres, spätestens am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter.

Angeschlossene Arbeitgebende können mit der BLPK für die Gesamtheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen den BVG-Minimallohn unterschreitenden Gesamtverdienst vereinbaren.

Nicht versichert werden Personen, die:

  1. nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;

  2. im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) mindestens zu 70% invalid sind;

  3. über einen Arbeitsvertrag für die Dauer von höchstens drei Monaten verfügen, falls dieser nicht verlängert wird.

Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht für einzelne Personalkategorien beschliessen, sofern diese Kategorien im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert werden.

Scheidet eine versicherte Person aus der gemäss BVG obligatorischen Versicherung aus, kann sie die Vorsorge im bisherigen Umfang bei der BLPK weiterführen. Die Einzelheiten regelt der Verwaltungsrat.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstehen, können auf Beschluss des Arbeitgebenden der Risikoversicherung unterstellt werden. Dabei werden die Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen gemäss § 23 Absatz 2 dieses Dekrets gekürzt. Ein Einkauf in höhere Leistungen ist nicht möglich.

Die Mitglieder des Regierungsrates werden im Rahmen dieses Dekrets versichert. Abweichende Leistungen sind in einem separaten Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates geregelt.

Art. 7 Aufnahme in die BLPK

Die Aufnahme erfolgt aufgrund der Anmeldung des Arbeitgebenden.

Von Personen, deren überobligatorische Vorsorge den vom Verwaltungsrat festgelegten Höchstbetrag übersteigt, verlangt die BLPK eine Selbstauskunft über den Gesundheitszustand und allenfalls eine ärztliche Untersuchung.

Art. 8 Gesundheitliche Vorbehalte

Die BLPK kann auf den Teil der Vorsorgeleistung, der den vom Verwaltungsrat festgelegten Höchstbetrag übersteigt, einen gesundheitlichen Vorbehalt anbringen. Vorbehalte und Leistungskürzungen erstrecken sich nicht auf die Leistungen gemäss BVG bzw. nicht auf den Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen erworben wird.

Ein noch nicht abgelaufener Vorbehalt der früheren Vorsorgeeinrichtung wird bis zu einer Dauer von insgesamt drei Jahren weitergeführt.

Nach dreijähriger Zugehörigkeit zur BLPK entfallen sämtliche Leistungsvorbehalte.

Führt die vorbehaltene Gesundheitsstörung während der Gültigkeitsdauer des Vorbehaltes zu einer Arbeitsunfähigkeit bzw. zur Invalidität oder zum Tod (Leistungsfall), werden unabhängig von der Gültigkeitsdauer des Vorbehaltes die Leistungskürzungen gemäss Absatz 1 angewendet.

Art. 9 Beginn und Ende der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses.

Sie endet, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfallen oder wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Die Risiken Tod und Invalidität bleiben bis zum Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung, längstens jedoch während eines Monats, beitragsfrei versichert.

Bei unbezahltem Urlaub bleibt die Versicherung bestehen. Dabei wird der rentenberechtigte Verdienst um 1/6 der insgesamt entgangenen Beiträge aller Art gekürzt. Werden die Beiträge entrichtet, entfällt die Kürzung.

Art. 10 Besondere Pflichten

Versicherte Personen und Arbeitgebende sind verpflichtet:

  1. über alle Tatsachen, welche die Beziehungen zur BLPK betreffen, wahr- heitsgetreu Auskunft zu geben und die verlangten Nachweise zu beschaffen;

  2. ihre Ansprüche bei der AHV, der IV und der Eidgenössischen Militärversicherung (MV) sowie gegenüber den Kranken-, den Unfall- und den Haftpflichtversicherern geltend zu machen und dies der BLPK unaufgefordert mitzuteilen.

Bei Verletzung dieser Verpflichtungen ist die BLPK berechtigt, die Leistungen bis auf die gesetzlichen Minimalleistungen zu kürzen.

Die versicherten Personen ermächtigen die medizinischen Fachpersonen, dem vertrauensärztlichen Dienst der BLPK die benötigten Auskünfte zu erteilen.

Erwächst der BLPK aus absichtlicher oder fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten ein Schaden, so ist er von den Fehlbaren zu ersetzen.

Art. 11 Leistungskürzungen bei Vorbezug für Wohneigentum und Ehescheidung

Der Anspruch auf Vorsorgeleistungen darf nach Massgabe des geltenden Rechts für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen und/oder verpfändet werden. Die vorbezogenen Mittel werden im Sinne einer negativen Einkaufssumme in eine gleichbleibende Kürzung gemäss § 23 Absatz 2 dieses Dekrets umgerechnet.

Wird bei einer Ehescheidung vom Gericht bestimmt, dass ein Teil der Freizügigkeitsleistung an den Ehepartner überwiesen werden muss, werden die Leistungen wie bei einem Vorbezug für Wohneigentum gemäss § 23 Absatz 2 dieses Dekrets gekürzt.

Andere Abtretungen oder Verpfändungen von Ansprüchen auf Leistungen sind nichtig.

Art. 12 Zahlungsmodalitäten

Sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, beginnt die Rentenleistung am ersten Tag des folgenden Monats.

Die Renten gelangen am Ende jeden Monats zur Auszahlung.

Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt.

Art. 13 Berichtigung und Rückerstattung von Leistungen

Zu niedrig angesetzte Leistungen werden berichtigt und die Differenz nachvergütet. Anspruch auf Verzugszins besteht nur, wenn der Fehler bei der BLPK liegt.

Wurden zu hohe Leistungen bezogen, sind diese samt Verzugszins zurückzuerstatten. Die BLPK kann durch Beschluss des Verwaltungsrates bei Vorliegen einer grossen Härte auf die Rückerstattung gutgläubig entgegengenommener zu hoher Leistungen ganz oder teilweise verzichten.

Vorbehalten bleiben die Verjährungsfristen gemäss BVG. Die BLPK kann ihre Rückerstattungsansprüche mit künftigen Leistungen verrechnen.

Art. 14 Einspruchsrecht

Gegen Entscheide der BLPK kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsrat schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Entscheid ist in diesem Falle bis zum definitiven Entscheid des Verwaltungsrates sistiert.

Unabhängig vom internen Verfahren kann beim zuständigen kantonalen Gericht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Klage erhoben werden.

2 Ein- und Austritt angeschlossener Arbeitgebender

Art. 15 Übernahme der Vorsorgekapitalien

Der angeschlossene Arbeitgebende weist seine bisherige Vorsorgeeinrichtung an, die Deckungskapitalien der versicherten Personen sowie den anteilmässigen Einkauf in die von der BLPK geführten kollektiven Rückstellungen termingerecht zu überweisen. Die Details der Übernahme werden in einem Übernahmevertrag zwischen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung und der BLPK geregelt.

Art. 16 Sicherung erworbener Ansprüche

Bei Auflösung des Anschlussvertrages werden die erworbenen Ansprüche der versicherten Personen auf den Zeitpunkt der Auflösung bewertet und im Rahmen eines Übernahmevertrages in die neue Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebenden überwiesen. Ein Rückfall von Mitteln an den Arbeitgebenden ist ausgeschlossen.

Auf Wunsch des Arbeitgebenden richtet die BLPK laufende Renten nach Auflösung des Anschlussvertrages weiterhin aus. Die Bedingungen für diese Leistungsverpflichtung werden in einem separaten Vertrag geregelt.

Art. 17 Rückerstattung eines Fehlbetrages

Liegt im Zeitpunkt der Auflösung des Anschlussvertrages eine Unterdeckung vor, hat der Arbeitgebende der BLPK den auf ihn entfallenden Teil des Fehlbetrages zurückzuerstatten.

...

Der Anteil des angeschlossenen Arbeitgebenden an einem Fehlbetrag ergibt sich aus der separaten Rechnung gemäss § 5 Absatz 2. Er bestimmt sich im Verhältnis zu den Vorsorgekapitalien.

Weist die separate Rechnung der Gesamtheit der Renten einen Fehlbetrag aus, hat der Arbeitgebende den auf ihn entfallenden Anteil zurückzuerstatten. Der Anteil bestimmt sich ebenfalls im Verhältnis zu den Vorsorgekapitalien.

Art. 18 Anspruch bei Auflösung des Anschlussvertrages

Der Anspruch auf allfällige zusätzliche Vorsorgemittel (Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und freie Mittel) bei Auflösung des Anschlussvertrages ergibt sich aus der jeweiligen Rechnung gemäss § 5 Absatz 2.

Die Einzelheiten werden im Reglement zu den Voraussetzungen und dem Verfahren bei einer Teil- oder Gesamtliquidation geregelt.

und 4 ...

Art. 19

Art. 20

Art. 21

3 Bemessungsgrundlagen, Finanzierung

Art. 22 Massgebliche Verdienste

Als Gesamtverdienst gilt der dem Beschäftigungsgrad entsprechende Lohn im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsysteme. Bei wechselnden Stundenverpflichtungen ist der gemeldete mittlere Jahreslohn massgebend. Lohnteile, die das Zehnfache des oberen Grenzbetrages der Minimalvorsorge gemäss BVG übersteigen, werden nicht angerechnet.

Als Beitragsverdienst gilt der um den Koordinationsabzug verminderte Gesamtverdienst. Bei Erhöhung des Koordinationsabzuges wird der Beitragsverdienst nicht reduziert.

Der Koordinationsabzug entspricht 1/3 des Gesamtverdienstes, höchstens jedoch einer maximalen vollen AHV-Altersrente. Dieser maximale Abzug wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt.

Als rentenberechtigter Verdienst gilt der Beitragsverdienst, vermindert um Beträge, die sich aus nichterbrachten Beiträgen oder Einkaufssummen ergeben.

Wird der Gesamtverdienst, unabhängig vom Eintritt eines Vorsorgefalls, reduziert, erfolgt unter Wahrung der bisher erworbenen Ansprüche eine versicherungstechnische Reduktion des rentenberechtigten Verdienstes. Vorbehalten bleibt die Beibehaltung des bisherigen Beitragsverdienstes, sofern der BLPK dadurch kein Beitragsausfall entsteht.

Bezieht eine versicherte Person Lohnteile von nicht der BLPK angeschlossenen Arbeitgebenden, sind diese Lohnteile bei der BLPK nicht versicherbar.

Art. 23 Berechnung der Einkaufssumme

Hat die versicherte Person bei Beginn der Versicherungspflicht oder bei einer Erhöhung des Beschäftigungsgrades das 25. Altersjahr überschritten, so bemisst sich die nach Tabelle A im Anhang errechnete Einkaufssumme am Beitragsverdienst oder an dessen Erhöhung. Die Einkaufssumme wird bei Versicherungsbeginn bzw. zum Zeitpunkt der Erhöhung fällig und ist innerhalb der folgenden 12 Monate samt Verzugszins zu entrichten.

Wird ein Teil der Einkaufssumme nicht erbracht, wird der rentenberechtigte Verdienst um einen gleichbleibenden Betrag gekürzt. Massgeblich für die Berechnung des Fehlbetrages ist der Kürzungsfaktor gemäss Tabelle A im Anhang.

Art. 24 Verwendung der eingebrachten Freizügigkeitsleistungen

Die versicherte Person hat sich bei Beginn der Versicherungspflicht über die vorhandenen Vorsorgeguthaben gemäss den Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) auszuweisen. Diese sind soweit in die BLPK einzubringen, als dies für den Einkauf in die maximalen ordentlichen Leistungen erforderlich ist.

Übersteigen die eingebrachten Mittel die erforderliche Einkaufssumme, so wird daraus ausserhalb der BLPK gemäss Weisung der versicherten Person ein separater Freizügigkeitsanspruch begründet. Diese Mittel können zur Nachversicherung von Verdiensterhöhungen oder zur Reduktion der Kürzung bei vorzeitiger Pensionierung verwendet werden.

Art. 25 Freiwilliger Einkauf

Die versicherte Person kann nicht sofort verfügbare Teile der Einkaufssumme wie folgt erbringen:

  1. durch einen nach Tabelle A im Anhang berechneten monatlichen Zusatzbeitrag, der solange geschuldet ist wie die wiederkehrenden Beiträge, längstens aber bis zur Vollendung des 60. Altersjahres;

  2. durch Ratenzahlungen mittels Lohnabzug innert höchstens 60 Monaten, wobei im Vorsorgefall noch ausstehende Raten einschliesslich Verzugszins in jedem Fall geschuldet sind;

  3. mittels Einmaleinlage.

Der Verwaltungsrat kann Mindestbeiträge und Mindestraten festlegen.

Der Versicherungsschutz, welcher aufgrund der Einkaufsvereinbarung gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b erworben wird, gilt ab Unterzeichnung der Einkaufsvereinbarung.

Art. 26 Beiträge der versicherten Person

Für die Risikoversicherung entrichtet die versicherte Person 1,0% des Gesamtverdienstes.

Für die Vollversicherung entrichtet die versicherte Person die ordentlichen Beiträge in Prozenten des Beitragsverdienstes gemäss der Tabelle C im Anhang. Die Beiträge sind monatlich geschuldet.

Bei Erhöhung des Beitragsverdienstes entrichtet die versicherte Person eine einmalige Nachzahlung gemäss der Tabelle C im Anhang. Diese Nachzahlung wird auf zwölf Monate verteilt.

Die Beiträge sind letztmals für den Monat zu leisten, in welchem die versicherte Person das 64. Altersjahr vollendet, längstens aber bis zum Austritt aus der BLPK oder bis zum Einsetzen der ganzen Rente. Die Nachzahlungen sind, ausgenommen bei Austritt, in jedem Fall geschuldet.

Art. 27 Beiträge der Arbeitgebenden

Für die Risikoversicherung entrichten die Arbeitgebenden 1,0% des Gesamtverdienstes.

Für die Vollversicherung entrichten die Arbeitgebenden die ordentlichen Beiträge in Prozenten des beitragspflichtigen Verdienstes gemäss der Tabelle C im Anhang.

Bei Erhöhung des Beitragsverdienstes entrichten die Arbeitgebenden eine einmalige Nachzahlung gemäss der Tabelle C im Anhang.

Die auf den Renten gewährten Anpassungen werden zur Hälfte den Arbeitgebenden überbunden.

Die Beiträge verfallen zeitgleich wie jene der versicherten Person und werden Ende des Monats kontokorrentmässig belastet. Der Kontokorrentzins wird vom Verwaltungsrat festgelegt.

Besteht seitens der Arbeitgebenden eine Taggeldversicherung oder die Pflicht zur Lohnfortzahlung für die Dauer von mindestens 730 aufeinanderfolgenden Tagen, gewährt die BLPK auf die für die betroffenen versicherten Personen abgerechneten ordentlichen Beiträge eine Gutschrift, deren Höhe versicherungstechnisch berechnet wird.

Die Arbeitgebenden haben gemäss Art. 65e BVG und der entsprechenden Verordnung im Falle einer Unterdeckung die Möglichkeit, Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht vorzunehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto zu übertragen.

Die Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen und werden nicht verzinst. Sie dürfen weder für Leistungen eingesetzt, verpfändet, abgetreten noch auf andere Weise vermindert werden.

Art. 28 Verwendung freier Mittel

Weist das Vermögen der BLPK nach Bereitstellung der von den Experten geforderten Rückstellungen verfügbare freie Mittel aus, kann der Verwaltungsrat aus diesen freien Mitteln unter Wahrung der Gleichbehandlungsgrundsätze Ermässigungen auf den ordentlichen Beiträgen oder Leistungsverbesserungen gewähren.

Der Verwaltungsrat hat über die Verwendung freier Mittel, gestützt auf einen Bericht des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge, jährlich zu beschliessen.

Art. 29 Verwaltungskosten

Arbeitgebende entrichten einen einheitlichen Grundbeitrag an die Verwaltungskosten, dessen Höhe vom Verwaltungsrat je auf Beginn eines Jahres festgelegt wird.

Für die Bearbeitung von besonders aufwändigen Geschäftsfällen wie Vorbezügen für Wohneigentum, Auszahlungen wegen Scheidungen und weiteren Einzelfragen kann die BLPK Gebühren erheben.

Der Verwaltungsrat erlässt ein entsprechendes Reglement.

4 Leistungen der BLPK

Art. 30 Art der Leistungen

Leistungen der BLPK sind:

  • a. Renten

  • 1. bei Invalidität § 31

  • 2. bei ordentlicher Pensionierung § 33

  • 3. bei vorzeitiger Pensionierung §§ 35, 37

  • 4. für Lebenspartner § 39

  • 5. für Kinder §§ 32, 34, 36, 40

  • b. Kapitaloption § 38

  • c. Rentenanpassungen § 41

  • d. Austrittsleistungen § 42

  • e. Abfindungen § 44

  • f. Leistungen in Härtefällen § 45

Art. 31 Invalidenrente

Anspruch auf Invalidenleistungen haben versicherte Personen, die im Sinne der IV invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der BLPK versichert waren.

Für die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenrente gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG).

Der Verwaltungsrat kann auf begründetes Gesuch und gestützt auf einen vertrauensärztlichen Befund eine Invalidenrente zusprechen, die vom Invaliditätsgrad der IV abweicht.

Die BLPK kann den Anspruch solange aufschieben, als die versicherte Person den vollen Lohn oder ein Taggeld von mindestens 80% des vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Lohnes erhält, sofern die Taggeldversicherung vom Arbeitgebenden mindestens zur Hälfte mitfinanziert wird.

Der Anspruch auf Invalidenrente erlischt mit dem Tod oder mit dem Wegfall der Invalidität.

Bei Teilinvalidität wird auf der invaliditätsbedingten Reduktion des Beitragsverdienstes bzw. nach Massgabe des Invaliditätsgrades eine Teilrente ausgerichtet.

Wird die invalide Person infolge Reaktivierung bei der BLPK wieder versichert, so erfolgt dies bis zur Höhe der vor der Invalidisierung massgeblichen Verdienste ohne neue Vorbehalte und ohne Einkauf. Die frühere Beitragsdauer und die Invaliditätsdauer werden voll angerechnet.

Die Invalidenrente beträgt 60% des rentenberechtigten Verdienstes; bei Teilinvalidität beträgt die Rente 60% der Reduktion dieses Verdienstes.

Erhält die invalide Person von der IV keine Rente oder nur eine Teilrente, so leistet die BLPK eine Zusatzrente in der Höhe von 75% der mutmasslichen IV-Rente. Über den Zeitpunkt des IV-Rentenbeginns hinaus bezogene Zusatzrenten sind zurückzuerstatten.

Art. 32 Invaliden-Kinderrente

Versicherte Personen mit Anspruch auf Invalidenrente haben für Kinder, die im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnten, Anspruch auf Invaliden-Kinderrente.

Die Invaliden-Kinderrente beträgt pro Kind 20% der Invalidenrente gemäss § 31 Absatz 8 dieses Dekrets.

Art. 33 Rente bei ordentlicher Pensionierung

Versicherte Personen haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn das 64. Altersjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis beendet ist.

Die Altersrente beträgt 60% des rentenberechtigten Verdienstes.

Wird der Rentenbeginn über das 64. Altersjahr hinaus aufgeschoben, so entfällt die Beitragspflicht und die Rente wird für jeden Monat, um den der Rücktritt später erfolgt, um 2/3% erhöht. Diese Erhöhung gilt sinngemäss auch für die anwartschaftlichen Lebenspartnerrenten.

Art. 34 Kinderrente bei ordentlicher Pensionierung

Versicherte Personen mit Anspruch auf Altersrente haben für Kinder, die im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnten, Anspruch auf Pensionierten-Kinderrente.

Die Pensionierten-Kinderrente beträgt für ein Kind oder mehrere Kinder insgesamt 10% der Altersrente gemäss § 33 Absatz 2 dieses Dekrets. Die Mindestleistungen gemäss Artikel 17 BVG werden garantiert.

Art. 35 Rente bei vorzeitiger Pensionierung

Versicherte Personen, deren Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 60. Altersjahres aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente.

Nach der Altersgrenze gemäss Absatz 1 besteht Anspruch auf Teil-Altersrenten, wenn sich der Beschäftigungsgrad bleibend um mindestens je 20% vermindert und ein Gesamtverdienst verbleibt, der den Mindestlohn gemäss § 6 Absätze 1 und 3 dieses Dekrets übersteigt.

Die Höhe der Rente ergibt sich, indem der bei Rentenbeginn berechnete Barwert der erworbenen Rente dividiert wird durch den Barwertfaktor einer sofort beginnenden Altersrente samt Anwartschaften. Massgebend ist das effektive Alter bei Rentenbeginn.

Die versicherte Person kann die Rentenkürzung jederzeit ganz oder teilweise auskaufen.

Die Barwerte richten sich nach der Tabelle A im Anhang.

Art. 36 Kinderrente bei vorzeitiger Pensionierung

Versicherte Personen mit Anspruch auf vorzeitige Altersrente haben für Kinder, die im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnten, Anspruch auf Pensionierten-Kinderrente.

Die Pensionierten-Kinderrente beträgt für ein Kind oder mehrere Kinder insgesamt 10% der Altersrente gemäss § 35 Absatz 3 dieses Dekrets. Die Mindestleistungen gemäss Artikel 17 BVG werden garantiert.

Art. 37 Überbrückungsrente

Versicherte Personen, die vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters eine Altersrente beziehen, haben Anspruch auf eine Überbrückungsrente von 75% der maximalen vollen AHV-Altersrente. Beim Bezug einer Teil-Altersrente reduziert sich der Anspruch anteilmässig.

Der Anspruch auf eine Überbrückungsrente erlischt:

  1. mit dem Tod;

  2. mit der Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters.

Der Anspruch verringert sich in dem Masse, in dem ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht.

Die BLPK finanziert pro Beitragsjahr 1/10 der vor Vollendung des 64. Altersjahres ausgerichteten Überbrückungsrente. Der Rest kann gemäss Absatz 5 finanziert werden. Versicherte Personen, die eine Altersrente beziehen, können jedoch auf den nicht durch die BLPK finanzierten Teil der Überbrückungsrente ganz oder teilweise verzichten.

Der nicht durch die BLPK finanzierte Teil der Überbrückungsrente kann durch die versicherte Person wie folgt finanziert werden:

  1. durch Einkauf bei Anspruchsbeginn (der Einkauf entspricht den mit 4% diskontierten, nicht durch die BLPK finanzierten Überbrückungsrenten) oder

  2. indem die Altersrente nach Erlöschen des Anspruchs auf die Überbrückungsrente dauernd gekürzt wird. Die Kürzung beträgt 7,2% der Summe der gesamthaft bezogenen Überbrückungsrenten, welche nicht durch die BLPK finanziert worden sind. Der nicht durch die BLPK finanzierte Teil der Überbrückungsrente wird ferner so reduziert, dass die Altersrente um höchstens einen Drittel gekürzt werden muss.

Ergeben sich aufgrund von § 35 Absatz 3 dieses Dekrets und Absatz 5 gekürzte Rentenleistungen, so wird die anwartschaftliche Lebenspartnerrente im gleichen Verhältnis gekürzt.

Art. 38 Kapitaloption

Die versicherte Person kann einen Teil, höchstens aber 50% des Barwertes der Altersrente zum Zeitpunkt der Pensionierung in Form einer einmaligen Kapitalabfindung beziehen.

Absatz 1 findet auch bei Teilpensionierung Anwendung, wobei sich die Kapitalabfindung auf maximal drei Bezüge beschränkt.

Die Kapitaloption ist mindestens ein Jahr vor der gewünschten Pensionierung schriftlich geltend zu machen.

Die volle Kapitalabfindung kann bezogen werden, wenn die versicherte Person auf den Zeitpunkt der Pensionierung die Schweiz endgültig verlässt, das Kapital zum Erwerb von Wohneigentum für den Eigenbedarf oder zur Amortisation von darauf lastenden Hypothekardarlehen verwendet wird oder wenn die Altersrente nach allfälliger Ausübung der Kapitaloption weniger als 10% der maximalen vollen AHV-Altersrente beträgt.

Die Altersrenten und die anwartschaftlichen Lebenspartnerrenten werden im Umfang, in dem die Altersleistung in Form von Kapital bezogen wird, gekürzt.

Verheiratete Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten.

Art. 39 Lebenspartnerrente

Beim Tod einer versicherten Person hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente, sobald der frühere Verdienst- oder Rentenanspruch aufhört und wenn er:

  1. für Kinder, die gemäss § 40 dieses Dekrets Anspruch auf eine Waisenrente haben, aufzukommen hat oder

  2. das 40. Altersjahr überschritten hat und mit der verstorbenen Person mindestens fünf Jahre verheiratet war.

Die Bedingungen gemäss Absatz 1 gelten sinngemäss für unverheiratete Paare, sofern die überlebende Person mittels beweiskräftiger Dokumente den Nachweis erbringen kann, dass

  1. das Paar zum Zeitpunkt des Todes ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt zusammen gelebt hat und

  2. die hinterbliebene Person von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden ist und die hinterbliebene Person keine Witwer- oder Witwenrente aus der beruflichen Vorsorge bezieht.

Erfüllt der Ehegatte bzw. die unterstützte Person diese Voraussetzungen nicht, besteht Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahres-Lebenspartnerrenten oder, sofern diese höher ist, auf die Abfindung gemäss § 44 dieses Dekrets.

Der geschiedene Ehegatte hat unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Lebenspartnerrente. Dieser Anspruch beschränkt sich auf die Lebenspartnerrente gemäss Absatz 5, höchstens jedoch auf den richterlich festgesetzten Unterhaltsanspruch, soweit dieser nicht anderweitig (z.B. AHV) sichergestellt ist.

Die Lebenspartnerrente beträgt 40% des rentenberechtigten Verdienstes.

Bei Heirat einer rentenbeziehenden Person wird die anwartschaftliche Lebenspartnerrente so reduziert, dass ihr Kapitalwert im Zeitpunkt der Heirat jenen für einen um drei Jahre jüngeren Ehegatten nicht übersteigt. Vorbehalten bleibt die BVG-Mindestrente.

Bei unverheirateten Paaren gelten die Bestimmungen gemäss Absatz 6 sinngemäss.

Art. 40 Waisenrente

Anspruch auf eine Waisenrente haben die Kinder einer verstorbenen versicherten Person, die:

  1. eine Waisenrente gemäss BVG beanspruchen können oder

  2. gemäss IV mindestens zu 70% invalid sind und bei Beginn der Invalidität die Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente der AHV erfüllt hätten.

Die Waisenrente beträgt pro Kind 20% der anwartschaftlichen Alters- bzw. der laufenden Alters- oder Invalidenrente. Vollwaisen erhalten die doppelte Rente.

Art. 41 Anpassung der Renten

Für die Anpassung der laufenden Renten gilt, ungeachtet einer allfälligen Degression, der den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons gewährte Teuerungsausgleich.

Die BLPK übernimmt die Hälfte der entsprechenden Kosten.

Art. 42 Austrittsleistungen

Bei Austritt aus der BLPK wird die Austrittsleistung zu Gunsten der versicherten Person an die nächste Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Wo eine solche fehlt, wird die Austrittsleistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gemäss Weisung der austretenden Person verwendet.

Die versicherte Person kann, bei Verheirateten nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten, die Barauszahlung verlangen, wenn:

  1. sie die Schweiz endgültig verlässt; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 25f. FZG;

  2. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen Vorsorge gemäss dem BVG nicht mehr untersteht;

  3. die Austrittsleistung kleiner ist als ihre persönlichen Beiträge für ein Jahr.

Die Austrittsleistung entspricht dem Barwert der bis zum Austritt erworbenen Rente nach Artikel 16 FZG. Die anrechenbare und mögliche Versicherungsdauer beginnt frühestens nach Vollendung des 25. Altersjahres. Für jedes Altersjahr ab vollendetem 25. Altersjahr gilt 1/39 der ordentlichen ungekürzten Rente von 60% des Beitragsverdienstes als erworben. Die Barwerte richten sich nach Tabelle A im Anhang.

Die Austrittsleistung vermindert bzw. erhöht sich um den gemäss Tabelle A im Anhang errechneten Barwert einer Rentenkürzung bzw. Rentenerhöhung. Sie wird um allfällige von der versicherten Person noch nicht beglichene Teile der Nachzahlung bei Lohnerhöhung und um noch ausstehende Ratenzahlungen bzw. den Barwert der künftigen Zusatzbeiträge vermindert. Sie entspricht jedoch mindestens dem BVG-Altersguthaben.

Die versicherte Person hat zumindest Anspruch auf die eingebrachten Einkaufssummen, Ratenzahlungen und Zusatzbeiträge samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100%. Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Gemäss § 11 Absätze 1 und 2 dieses Dekrets vorbezogene oder übertragene Mittel werden als negative Einkaufssummen berücksichtigt.

Die Zinsberechnungen erfolgen unter Anwendung des Mindestzinssatzes gemäss BVG. Dabei werden die Einkaufssummen ab sofort, die Ratenzahlungen und Zusatzbeiträge ab Ende des betreffenden Jahres verzinst.

Art. 43 Wechsel des Arbeitgebenden innerhalb der BLPK

Ein Wechsel zu einem ebenfalls der BLPK angeschlossenen Arbeitgebenden wird als Austritt-/Eintrittsmutation behandelt.

Art. 44 Abfindungen

Stirbt eine versicherte Person, ohne dass ihr Tod Rentenleistungen auslöst, entrichtet die BLPK eine einmalige Abfindung.

Die Abfindung entspricht den von der versicherten Person geleisteten Beiträgen aller Art ohne Zins. Sie vermindert sich um die bereits bezogenen Leistungen sowie um den Barwert allfälliger Waisenrenten.

Anspruch haben der nicht rentenberechtigte Ehegatte, bei dessen Fehlen natürliche Personen, die mittels beweiskräftigen Dokumenten den Nachweis erbringen können, dass sie von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, bei deren Fehlen die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.

Art. 45 Leistungen in Härtefällen

Ergeben sich aus der Anwendung dieses Dekrets Härtefälle oder geraten versicherte Personen bzw. deren Angehörige in eine Notlage, so kann der Verwaltungsrat die Ausrichtung besonderer Leistungen beschliessen.

Art. 46 Kürzungen und Rückgriffe

Die BLPK kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Invalidenleistungen beziehenden Personen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet.

Die Einkünfte der verwitweten Person und der Waisen werden zusammengerechnet.

Leistungen aus privaten Versicherungen sowie die gemäss § 22 Absatz 5 dieses Dekrets erworbenen zusätzlichen Renten werden nicht angerechnet.

Die BLPK kann besondere oder veränderte Verhältnisse wie Hilflosigkeit, Integritätsschäden jederzeit dadurch berücksichtigen, dass sie auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichtet oder diese neu regelt. Insbesondere kann sie bestehende Kürzungen ganz oder teilweise aufheben, wenn die versicherte Person bei Eintritt in die AHV-Altersrentenberechtigung darum ersucht.

Wurde die Invalidität von der versicherten Person absichtlich oder grobfahrlässig verursacht oder ist sie auf aussergewöhnliche Wagnisse und Gefahren zurückzu-führen, kann die BLPK den Anspruch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis auf die Hälfte kürzen.

Hat eine hinterlassene Person den Tod der versicherten Person vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können die Renten dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden.

Die versicherte Person, die Ansprüche auf Leistungen der BLPK besitzt, tritt dieser ihre Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe der Leistungen der BLPK ab.

Art. 47 Verzugszins

Der Verzugszins berechnet sich nach dem in der Freizügigkeitsverordnung (FZV) festgelegten Verzugszinssatz.

5 Organisation und Verwaltung

Art. 48 Organe

Organe der BLPK sind:

  1. die Abgeordnetenversammlung,

  2. der Verwaltungsrat,

  3. die Geschäftsleitung,

  4. die Kontrollorgane.

Für die Abgeordneten und die Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt die Amtsperiode vier Jahre.

Art. 49 Abgeordnetenversammlung

Die Abgeordnetenversammlung besteht aus höchstens 80 versicherten Personen. Die verschiedenen Versichertengruppen haben Anspruch auf angemessene Vertretung. Der Verwaltungsrat regelt die Zusammensetzung der Abgeordnetenversammlung und die Wahl der Abgeordneten.

Die Abgeordnetenversammlung wird von ihrem Präsidium in der Regel einmal jährlich zu ihrer ordentlichen Sitzung einberufen.

Ausserordentliche Sitzungen werden einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern, oder wenn der Verwaltungsrat oder mindestens 30 Abgeordnete dies schriftlich verlangen.

Die Abgeordnetenversammlung berät die Angelegenheiten der BLPK, nimmt Wünsche und Anträge der versicherten Personen entgegen und legt sie dem Verwaltungsrat bereinigt vor. Sie kann Kommissionen einsetzen.

Die Abgeordnetenversammlung erstattet den Versicherten jährlich Bericht, der zusammen mit dem Geschäftsbericht des Verwaltungsrates veröffentlicht wird. Darüber hinaus hat die Abgeordnetenversammlung das Recht, jederzeit über ihre Tätigkeit zu orientieren.

Art. 50 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt. Sechs Mitglieder werden von der Abgeordnetenversammlung gewählt, wobei die Mehrheit dem Kreis der Versicherten angehören muss. Die Abgeordnetenversammlung wählt vor dem Regierungsrat.

Das Präsidium besteht aus zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates. Der Regierungsrat und die Abgeordnetenversammlung bezeichnen aus den von ihnen Gewählten je ein Mitglied des Präsidiums. Im Sinne des Paritätsgrundsatzes führen diese abwechselnd den Vorsitz.

Der Verwaltungsrat konstituiert sich im Übrigen selbst. Er kann spezielle Ausschüsse und Kommissionen einsetzen und Aufgaben delegieren.

Art. 51 Aufgaben des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat übt die oberste Leitung sowie die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung der BLPK aus. Er zeichnet insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:

  • a. Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung sowie der Kontrollorgane;

  • b. Genehmigung des Budgets, der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes;

  • c. Erlass eines Organisations- und Geschäftsreglements sowie eines Personalreglements;

  • d. Jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat zuhanden des Landrates über die Tätigkeit, den Stand und die Absichten der BLPK;

  • e. Entscheide über Einsprüche von versicherten Personen, über den Abschluss und die Kündigung von Anschlussverträgen sowie über die Verwendung freier Mittel;

  • f. Vorbereitung einer allfälligen Revision dieses Dekrets zuhanden des Regierungsrates;

  • g. Erlass von Reglementen für die von diesem Dekret abweichenden Vorsorgepläne;

  • g.bis Erlass eines Reglementes zu den Voraussetzungen und dem Verfahren bei einer Teil- oder Gesamtliquidation;

  • h. Erlass von Reglementen zur Bestimmung der langfristigen Anlagepolitik und Überwachung der entsprechenden Handhabung;

  • i. Erlass der weiteren, zum Vollzug dieses Dekrets notwendigen Reglemente.

Art. 52 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung führt die laufenden Geschäfte der BLPK und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates und der von ihm eingesetzten Ausschüsse und Kommissionen teil.

Die Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen der Geschäftsleitung werden im Organisations- und Geschäftsreglement geregelt.

Art. 53 Kontrollorgane

Der Verwaltungsrat wählt jährlich die Revisionsstelle und die anerkannte Expertin oder den Experten für die berufliche Vorsorge. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Revisionsstelle überprüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungs-wesen und die Vermögensanlagen der BLPK.

Die Expertin oder der Experte überprüft mindestens alle drei Jahre den versicherungstechnischen Stand der BLPK.

Die Kontrollorgane erstatten ihre Berichte dem Verwaltungsrat zuhanden des Regierungsrates, der Abgeordnetenversammlung und der Aufsichtsbehörde.

Der Regierungsrat kann zusätzliche Überprüfungen durch externe Stellen anordnen.

6 Schlussbestimmungen

Art. 54 Besitzstand

Für die bei Inkrafttreten dieses Dekrets laufenden Renten einschliesslich Zulagen aller Art bleibt der Besitzstand gewahrt. Für die aktiven versicherten Personen werden die erworbenen Ansprüche in der Höhe ihrer Austrittsleistungen gewährleistet.

Die anwartschaftlichen Ansprüche aller Art werden diesem Dekret angeglichen.

Für versicherte Personen, deren freiwillige Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2000 begründet wurde, richten sich die Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen der Statuten, die bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft waren.

Art. 55 Übergangsbestimmungen

Für versicherte Personen, welche bereits am 31. Dezember 1999 der BLPK angehörten, gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen:

  • a. Für versicherte Personen, die im Jahre 1943 oder früher geboren sind, wird der Beginn des Anspruchs auf Altersrente (= Rentenalter) in Abweichung zu § 33 Absatz 1 dieses Dekrets wie folgt definiert:

  • 1. Als Rentenalter gilt das Alter, ab welchem die versicherte Person gemäss der Vorpensionierungsregelung nach § 18 der Statuten vom 20. Oktober 1994 in der Fassung vom 1. Januar 1995 frühestens die Altersrente ohne Kürzung infolge Vorpension oder ordentliche Pensionierung hätte beziehen können, höchstens aber Alter 64.

  • 2. Das in Ziffer 1 definierte Rentenalter wird für versicherte Personen mit Jahrgang 1941 mindestens auf 61 Jahre, mit Jahrgang 1942 mindestens auf 62 Jahre und mit Jahrgang 1943 auf mindestens 63 Jahre erhöht.

  • b. Bei versicherten Personen, deren Rentenalter gemäss Buchstabe a tiefer als 64 Jahre ist, wird bei der Berechnung des Barwertes der erworbenen Rente gemäss § 42 Absätze 3 und 4 dieses Dekrets ihr effektives Rentenalter berücksichtigt. Massgebend ist die Tabelle B im Anhang; diese Tabelle ist auch für die Berechnungen nach § 23 Absätze 1 und 2 sowie nach § 35 Absatz 3 dieses Dekrets massgebend.

  • c. Bei Fortführung der Erwerbstätigkeit über das effektive Rentenalter hinaus besteht die Beitragspflicht bis zur Vollendung des 64. Altersjahres. Ein Anspruch auf Rentenerhöhung gemäss § 33 Absatz 3 dieses Dekrets entsteht erst bei Rentenbeginn nach Vollendung des 64. Altersjahres.

  • d. Für versicherte Personen, deren Rentenalter tiefer als 64 Jahre ist, finanziert die BLPK in Abweichung zu § 37 dieses Dekrets pro Beitragsjahr 1/10 der vor Erreichen ihres Rentenalters ausgerichteten Überbrückungsrente.

Versicherte Personen, die am 31. Dezember 2004 der BLPK bereits angehörten und zu diesem Zeitpunkt das 33. Altersjahr überschritten haben, erhalten per 1. Januar 2005 zur Abgeltung des Übergangs auf die gestaffelten Beiträge eine versicherungstechnisch berechnete einmalige Gutschrift auf den Beitragsverdienst.

Ergeben sich bei Inkrafttreten dieses Dekrets aufgrund von § 22 Absatz 1 dieses Dekrets höhere Beitragsverdienste, so sind diese Erhöhungen zulasten der versicherten Personen gemäss Tabelle A im Anhang versicherungstechnisch einzukaufen. Wird ein Teil dieser Einkaufssumme nicht erbracht, wird eine Kürzung gemäss § 23 Absatz 2 dieses Dekrets berechnet.

Die laufende Amtsperiode des Verwaltungsrates wird bis 30. Juni 2008 verlängert.

Die Amtsperiode des Verwaltungsrates beginnt am 1. Juli.

Art. 56 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Statuten vom 20. Oktober 1994 der Basellandschaftlichen Pensionskasse werden aufgehoben.

Art. 57 Inkrafttreten

Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

6 Anhang: Tabelle A

Neue Beitragssätze und Lohnerhöhungsbeiträge

GS 35.0093