930.122
Spitalliste für den Kanton Basel-Landschaft
Vom 13.12.2011 (Stand 01.01.2018)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf Art. 39 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG),
erlässt die nachstehende Spitalliste für den Kanton Basel-Landschaft.
1 …
Art. 1 …
Art. 2 …
Art. 3 …
2 Gliederung der Spitalliste und Leistungsaufträge
Art. 4 Unterteilung der Teilbereiche
Die Spitalliste ist in die Teilbereiche Somatische Akutmedizin, Psychiatrie, Rehabilitation gegliedert. Die Liste ordnet allen Institutionen die Leistungsaufträge zu. In der Rubrik Leistungsauftrag wird festgehalten, für welches Leistungsspektrum das Spital zugunsten der Bevölkerung des Kantons Basel-Landschaft eine Aufnahmepflicht hat.
Die auf der Spitalliste aufgeführten Leistungsaufträge berechtigen zur Verrechnung der Tarife entsprechend der Genehmigung des Standortkantons.
Für Leistungen, welche unter die Interkantonale Vereinbarung zur hochspezialisierten Medizin (IVHSM) fallen, können die versicherten Personen des Kantons Basel-Landschaft unter den von der IVHSM zugelassenen Leistungserbringern frei wählen.
...
Art. 5 Art der Leistungsaufträge
Die Leistungsaufträge im Bereich der somatischen Akutmedizin orientieren sich an der Leistungsgruppensystematik des Kantons Zürich.
a. Die Leistungsbereiche umfassen die klinischen Bereiche.
b. Die Leistungsbereiche sind nach Leistungsgruppen unterteilt.
c. Art der Leistungsaufträge:
X Leistungsauftrag uneingeschränkt;
P …
B Leistungsauftrag befristet bis längstens 31. Dezember 2020;
S …
K …
- …
I Leistungsauftrag gemäss Zuteilung der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM). Verbindlich ist die jeweils aktuelle interkantonale Spitalliste der hochspezialisierten Medizin.
d. …
e. …
3 Planung und Entwicklung der Versorgung
Art. 6 Leistungsaufträge
Ist ein Leistungsauftrag befristet erteilt worden (P), benachrichtigt die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) den Leistungserbringer schriftlich über die Aufhebung des Leistungsauftrages bis spätestens 6 Monate vor Ablauf der Befristung.
Der Leistungsauftrag kann vom Leistungserbringer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils per 30. Juni bzw. 31. Dezember gekündigt werden.
Der Regierungsrat kann die Spitalliste bei verändertem Bedarf anpassen. Änderungen werden den Leistungserbringern 6 Monate im Voraus angekündigt.
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kann Änderungen an der Spitalliste, welche keine materiellen Auswirkungen haben, wie etwa der Nachvollzug von Änderungen der Leistungsgruppensystematik, selbständig vornehmen. Die Änderungen werden den Leistungserbringern 6 Monate im Voraus angekündigt.
Art. 7 Versorgungsauftrag
Das Listenspital ist verpflichtet, im Rahmen seiner Kapazitäten sämtliche Patientinnen und Patienten aller Versicherungsklassen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft nach rechtsgleichen Kriterien aufzunehmen und zu versorgen. Die Aufnahmebereitschaft ist für alle zugelassenen Leistungsgruppen am Standort des Listenspitals zu gewährleisten. Sie ist von den Listenspitälern auch über die zugelassenen Belegärzte sicherzustellen.
…
…
Das Listenspital muss die Erbringung des gesamten Spektrums des Leistungsauftrages sicherstellen. Das Spital ist zur Meldung an die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion verpflichtet, wenn der Leistungsauftrag nicht mehr vollumfänglich erbracht werden kann.
Für Notfälle besteht unabhängig vom zugesprochenen Leistungsspektrum eine Beistandspflicht. Diese umfasst lebensrettende Sofortmassnahmen, Triage und Organisation der weiteren Behandlung im Normalfall sowie bei Katastrophen oder anderen aussergewöhnlichen Ereignissen. Nationale und kantonale Vorgaben bei Ereignissen wie Epidemien oder Pandemien sind verbindlich.
…
…
Art. 8 Präzisierung der Leistungsaufträge
Erteilte Leistungsaufträge berechtigen zur Abrechnung des vom Standortkanton genehmigten Tarifs des Spitals.
…
…
…
Leistungserbringer mit Standort im Kanton Basel-Stadt sowie mit Leistungsauftrag gemäss Spitalliste des Kantons Basel-Stadt können alle entsprechenden stationären Leistungen, die sie für Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Landschaft erbringen, mit dem vom Standortkanton genehmigten Tarif des Spitals abrechnen. Änderungen der Spitalliste des Kantons Basel-Stadt gelten automatisch auch für Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Landschaft.
Sofern in der Spitalliste nicht anders festgehalten, dürfen Leistungserbringer mit Basispaket BPE ausschliesslich diejenigen Leistungsbereiche aus dem Basispaket BPE anbieten, für welche sie auch über einen weiterführenden Leistungsauftrag verfügen.
4 Schlussbestimmungen
Art. 9 …
Art. 10 Rechtsmittel
Die Spitalliste für den Kanton Basel-Landschaft tritt per 1. Januar 2012 in Kraft. Sie wird mit einer Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft veröffentlicht.
…
Die Spitalliste kann gemäss Art. 53 KVG innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Lauf der Beschwerdefrist und allfällige Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
GS 37.0761