971.11
Verordnung über die Gebühren des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen im Bereich Labor und Inspektorate
Vom 07.02.2006 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841, das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 20. Juni 20142, die Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung vom 27. Mai 20203, das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG) vom 1. Oktober 20214 und das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) vom 16. Juni 20175,
beschliesst:
Art. 1 Leistungen gemäss Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle
Verrechnet werden gemäss dem Gebührentarif und dem aktuellen Kostenfaktor für die amtlichen Laboratorien der Lebensmittelkontrolle der Schweiz 19996:
Gebühren im Bereich des Vollzugs des Lebensmittelgesetzes inklusive die Untersuchung von Selbstkontrollproben für die Wasserversorgungen;
Gebühren im Bereich des Vollzugs des Tabakproduktegesetzes;
Gebühren im Bereich des Vollzugs des Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall;
Probenahmen;
Exportzertifikate;
Wasseruntersuchungen für die Gemeinden.
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Art. 2 Auftragsleistungen
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Analyseaufträge werden zu CHF 150.– pro Stunde verrechnet.
Expertisenaufträge werden zu CHF 250.– pro Stunde verrechnet.
Art. 3 Pauschale Leistungen
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Radonmessungen werden mit CHF 100.– pro ausgelegtes Dosimeter verrechnet.
Für die Erstellung und den Versand von Berichten werden folgende Pauschalen verrechnet:
Bericht Standard CHF 40.–;
Bericht komplex CHF 80.–.
GS 35.0893