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Gesetz über Annahme von Standeserhöhungen, Pensionen, Geschenken, Orden und Titeln fremder Staaten
Vom 2. Februar 1846 (Stand 2. Februar 1846)
Wir Bürgermeister und Grosser Rat des Kantons Basel-Stadtteil in Betracht, dass der § 4 der Verfassung die Annahme von Standeserhöhungen von fremden Staaten verbietet, über deren Folgen aber sowie über Annahme fremder Orden, Titel, Pensionen und Geschenke und deren Folgen die Erlassung gesetzlicher Bestimmungen verlangt, haben angemessen erachtet, hierüber Folgendes festzusetzen:
Art. 1
Die Annahme von Standeserhöhungen von anderen Staaten ist unseren Bürgern verboten.
Sollte eine solche dennoch stattfinden, so kann der Betreffende, bis er derselben entsagt, keine öffentlichen Stellen und Ämter bekleiden.
Art. 2
Der Genuss von Pensionen von anderen Regierungen oder regierenden Fürsten ist mit der Kleinratsstelle unvereinbar.
Art. 3
Geschenke irgendeiner Art, welche hiesigen Bürgern oder Angehörigen aus Anlass von amtlichen Sendungen oder Verrichtungen, die sie namens hiesigen Staats versehen haben, von anderen Regierungen oder von fürstlichen Personen zuteil werden, sind dem Kleinen Rat zur Vorlegung an den Grossen Rat, welchem die Verfügung darüber zusteht, zuzustellen.
Art. 4
Wenn hiesigen Bürgern, die nicht auswärts angestellt oder wohnhaft sind, von einer auswärtigen Regierung Orden oder Titel verliehen werden, so ist ein solcher Orden oder Titel, unter Angabe der damit verbundenen Rechte und Pflichten und der Veranlassung der Verleihung, dem Kleinen Rate vorzulegen, welcher sodann befugt ist, die Ermächtigung zur Annahme zu erteilen, insofern nicht nach § 3 der Grosse Rat darüber zu entscheiden hat oder sonst nach den vorigen Paragraphen etwas Weiteres zu verfügen ist.
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