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Verordnung betreffend die Anstellungsbedingungen der Hilfsassistentinnen bzw. Hilfsassistenten sowie der Assistentinnen und Assistenten in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt
Vom 13. Mai 2003 (Stand 1. Januar 2012)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 3 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 17. November 1999 sowie auf § 1 Abs. 3 des Lohngesetzes vom 18. Januar 1995,
beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anstellungsbedingungen der Hilfsassistentinnen bzw. -assistenten in der Psychiatrischen Universitätsklinik, der Assistentinnen bzw. Assistenten der zahnmedizinischen Fachrichtung sowie der Studienrichtungen Philosophisch-Historisch und Philosophisch-Naturwissenschaftlich, welche sich auf Durchgangspositionen zwecks beruflicher Weiter- und Fortbildung befinden.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Assistentinnen bzw. Assistenten an den staatlichen Spitälern. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind die Psychiatrische Universitätsklinik sowie die Öffentlichen Zahnkliniken.
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, finden auf die Arbeitsverhältnisse die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 17. November 1999 Anwendung.
Art. 2 Assistentenkategorien
Als Hilfsassistentinnen bzw. -assistenten gelten Honorarpsychologinnen bzw. -psychologen, welche noch keinen Studienabschluss aufweisen und im Stundenlohn arbeiten.
Art. 3
Aufgrund ihrer durch Examina festgestellten Ausbildung werden folgende Assistentenkategorien unterschieden:
Assistentinnen bzw. Assistenten der zahnmedizinischen Fachrichtung sind Ärztinnen bzw. Ärzte der Zahnmedizin, die nach erworbenem Staatsexamen bzw. Doktorexamen an den Öffentlichen Zahnkliniken eine Weiterbildung absolvieren.
Assistentinnen bzw. Assistenten mit Abschlussexamen wie Diplom, Lizentiat oder Doktorat der Philosophisch-Historischen oder Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten.
II. Entstehung und Inhalt des Arbeitsverhältnisses
Art. 4 Entstehung des Arbeitsverhältnisses
Die Anstellung der Assistentinnen bzw. Assistenten erfolgt aufgrund eines auf längstens ein Jahr befristeten schriftlichen Arbeitsvertrages. Dieser endet grundsätzlich ohne Kündigung mit Ablauf der Befristung. Der Arbeitsvertrag kann jeweils nach gegenseitiger Absprache um ein weiteres Jahr verlängert werden, sofern die maximale Anstellungsdauer gemäss § 5 nicht abgelaufen oder gemäss § 8 gekündigt worden ist.
Die Hilfsassistentinnen bzw. -assistenten werden mittels befristetem Arbeitsvertrag auf längstens 2 Jahre angestellt. Eine Vertragsverlängerung ist nicht möglich.
Art. 5 Dauer des Arbeitsverhältnisses
Die Anstellungsdauer der Assistentinnen bzw. Assistenten soll ohne besondere Gründe insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.
Nach Ablauf von fünf Jahren endet das Arbeitsverhältnis ohne weiteres. Die Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher kann das Arbeitsverhältnis in Ausnahmefällen um 1 bis maximal 2 Jahre verlängern. Diese Kompetenz kann an die Anstellungsbehörde delegiert werden.
Art. 6 Arbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit der Assistentinnen bzw. Assistenten richtet sich nach den für die kantonale Verwaltung geltenden Bestimmungen. Allfällige davon abweichende Regelungen der Öffentlichen Zahnkliniken bzw. der Psychiatrischen Universitätsklinik gehen vor.
Angeordnete Überstunden sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse durch Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen. Eine Barentschädigung wird nicht gewährt.
Hilfsassistentinnen bzw. -assistenten werden nur stundenweise beschäftigt.
Art. 7 Vorsorge
Die Assistentinnen bzw. Assistenten der zahnmedizinischen Fachrichtung haben sich unmittelbar bei Stellenantritt definitiv für die Versicherung bei der Vorsorgestiftung VSAO (Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte) oder für den Eintritt in die Pensionskasse Basel-Stadt zu entscheiden.
Die Hilfsassistentinnen bzw. -assistenten bzw. Assistenten der übrigen Fachrichtungen werden bei der Pensionskasse Basel-Stadt versichert.
III. Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 8 Kündigung
Die Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses für Assistentinnen bzw. Assistenten beträgt für beide Vertragsparteien einen Monat. Von der ersten Vertragserneuerung an verlängert sie sich auf drei Monate.
Die Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses für Hilfsassistentinnen bzw. -assistenten beträgt für beide Vertragsparteien einen Monat.
IV. Lohn
Art. 9
Die Assistentinnen und Assistenten mit Abschlussexamen wie Diplom, Lizentiat oder Doktorat der Philosophisch-Historischen oder Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten oder mit einem anderen als äquivalent anerkannten Examen werden wie folgt entlöhnt (Wert 1. Januar 2011):
Ansatz | Bruttolohn/Jahr | inkl. 13. Monatslohn |
|---|---|---|
Im 1. halben Dienstjahr (Jahresansatz) | CHF 63'765 | CHF 69'078.75 |
Im 2. halben Dienstjahr (Jahresansatz) | CHF 70'530 | CHF 76'407.50 |
Im 2. Dienstjahr | CHF 77'187 | CHF 83'619.25 |
Im 3. Dienstjahr | CHF 82'563 | CHF 89'449.75 |
Im 4. Dienstjahr | CHF 86'118 | CHF 93'294.50 |
Im 5. Dienstjahr | CHF 90'441 | CHF 97'977.75 |
Art. 10
Die Assistentinnen und Assistenten mit Doktor- bzw. Staatsexamen in Zahnheilkunde werden an den Öffentlichen Zahnkliniken wie folgt entlöhnt (Wert 1. Januar 2011):
Ansatz | Bruttolohn/Jahr | inkl. 13. Monatslohn |
|---|---|---|
Im 1. Dienstjahr | CHF 67'032 | CHF 72'618.00 |
Im 2. Dienstjahr | CHF 76'995 | CHF 83'411.25 |
Im 3. Dienstjahr | CHF 86'574 | CHF 93'788.50 |
Im 4. Dienstjahr | CHF 94'149 | CHF 101'994.75 |
im 5. Dienstjahr | CHF 97'512 | CHF 105'638.00 |
Art. 11 Anwendung des Lohngesetzes
Den Assistentinnen bzw. Assistenten werden die den Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt zustehenden Kinder- und Unterhaltszulagen ausgerichtet.
Die sinngemässe Anwendung von § 24 des Lohngesetzes ist auf die Weiterzahlung des Lohnes im Todesfall für die Dauer der massgeblichen Kündigungsfrist beschränkt.
Der Lohn wird entsprechend der für das übrige Staatspersonal geltenden Regelung an die Teuerung angepasst.
Art. 12 Lohnfestsetzung
Die Lohnfestsetzung der Assistentinnen bzw. Assistenten erfolgt durch die zuständigen dezentralen Personaldienste.
Art. 13 Entlöhnung der Hilfsassistentinnen bzw. -assistenten
Die Hilfsassistentinnen bzw. -assistenten erhalten einen Stundenlohn von CHF 20.38 (Wert 1. Januar 2012) zuzüglich Ferienentschädigung 10,64% CHF 2.17 und Anteil 13. Monatslohn 8,33% CHF 1.88, Total CHF 24.43. Dazu kommen allfällige Familien- sowie Unterhaltszulagen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 14
Übersteigt der bisherige Lohnanspruch den Lohn gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung, so bleibt den Assistentinnen bzw. Assistenten, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angestellt wurden, der bisherige Lohn als Frankenbesitzstand erhalten, bis gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung eine frankenmässige Besserstellung erfolgt.
Art. 15
Alle Verträge, welche ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen werden, unterstehen den Bestimmungen dieser Verordnung.
Art. 16
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird per 1. Januar 2003 wirksam.
KB 10.01.2004