164.640
Verordnung betreffend die Entschädigungen für die Mitwirkung an den kantonalen Prüfungen der Universität Basel
Vom 4. August 1980 (Stand 1. Juli 1995)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt,
gestützt auf § 1 Abs. 2 des Lohngesetzes vom 18. Januar 1995, folgende Verordnung:
Art. 1 Prüfungsentschädigungen
Für die Mitwirkung bei den kantonalen Prüfungen, die an der Universität Basel abgenommen werden, werden unter Vorbehalt von § 2 folgende Entschädigungen ausgerichtet:
a) für die Prüfungsabnahme als Examinator
aa) einer Doktorprüfung CHF 150
ab) einer Lizentiaten- oder Diplomprüfung CHF 100
ac) eines Vorexamens, Vordiploms CHF 50
ad) eines Ergänzungsexamens CHF 50
b) für eine Prüfungsbeteiligung als Fachexperte oder Beisitzer CHF 50 pro Stunde
c) für das Gutachten zu
ca) einer Dissertation (Referat) CHF 250
cb) einer Dissertation (Korreferat) CHF 125
cc) einer Lizentiaten- oder Diplomarbeit (Referat) CHF 125
cd) einer Lizentiaten- oder Diplomarbeit (Korreferat) CHF 75
d) für Korrektur einer Klausurarbeit CHF 50
Art. 2 Ausnahmen
Keine Prüfungsentschädigung erhalten:
die Mitarbeiter der Öffentlichen Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Staatsbedienstete) und der vom Kanton Basel-Stadt subventionierten Institutionen,
die Inhaber von bezahlten Lehraufträgen oder Lektoraten an der Universität Basel,
die Inhaber von aus Nationalfondsmitteln bezahlten Stellen an der Universität Basel.
Teilzeitbeschäftigte Assistenten werden hingegen für Prüfungsbeisitz ausserhalb der bezahlten Arbeitszeit gemäss § 1 lit. b entschädigt.
Art. 3 Zulagen bei Vakanzen
Wird ein vakantes Ordinariat während mehr als einem Semester durch nebenamtliche Lehrbeauftragte vertreten, so kann der Regierungsrat bei einer übermässigen zeitlichen Inanspruchnahme der Lehrbeauftragten durch die Mitwirkung bei Prüfungen an der Universität eine Zulage zur Lehrauftragsentschädigung ausrichten.
Art. 4 Schlussbestimmungen
Bestimmungen in universitären Ordnungen, die dieser Verordnung widersprechen, sind von den zuständigen Instanzen aufzuheben.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den 1. Oktober 1980 in Wirksamkeit.
KB 23.08.1980