216.100
Gesetz betreffend Vollziehung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst
Vom 28. Juni 1923 (Stand 17. Mai 1945)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
auf den Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Art. 1
Für die im Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vorgesehenen vorsorglichen Verfügungen sind der Zivilgerichtspräsident und, wenn Strafantrag gestellt ist, auch die durch die Gesetze über das Strafverfahren bezeichneten Behörden zuständig. Über das Verfahren sowie über den Erlass der in Art. 54 Abs. 3 des Bundesgesetzes vorgesehenen Verfügungen können durch Verordnung nähere Vorschriften aufgestellt werden.
Art. 2
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
KB 30.06.1923