259.510
Weisung des Polizei- und Militärdepartements für die Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte
Vom 18. Januar 1977 (Stand 23. Januar 1977)
Ziff. 1
Gestützt auf § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 sowie auf § 9 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über dieVerwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972, werden für die Behandlung von Gesuchen um vorzeitige Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte im kantonalen Strafregister folgende Gebühren erhoben:
für die Löschung eines Urteils Fr. 30.-
für die gleichzeitige Löschung von zwei Urteilen Fr. 40.-
für die gleichzeitige Löschung von mehreren Urteilen Fr. 50.-
Ziff. 2
Die Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte im kantonalen Strafregister wird umgehend dem schweizerischen Zentralpolizeibüro für die entsprechende Löschung im schweizerischen Zentralstrafregister gemeldet.
Ziff. 3
Die Weisung tritt sofort in Kraft.
KB 22.01.1977