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Verordnung betreffend die Zahnärzte

310.240 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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This text is no longer in force.

310.240

Verordnung betreffend die Zahnärzte

Zahnärzte: V 310.240 Verordnung betreffend die Zahnärzte Vom 27. Juni 1945

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 2a des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin1), beschliesst:

Art. 1 . Für die Bewilligung einer zahnärztlichen Tätigkeit sind die Vorschriften des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der Medizinalpersonen massgebend. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn

vom Bewerber nach Vorleben und Leumund eine gewissenhafte Berufsausübung nicht zu erwarten ist; bei Einreichung seines Gesuches hat der Bewerber einen Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafenregister zu beschaffen; das Sanitätsdepartement kann weitere Erkundigungen einziehen.

Art. 2 . Der Zahnarzt ist befugt, Krankheiten der Zähne, der Mundhöhle

und des Kiefers, ebenso die Folgeerscheinungen solcher Krankheiten zu behandeln, Eingriffe in den Organismus der Mundhöhle vorzunehmen, Kieferbrüche zu schienen und Ersatz für Defekte der Mundhöhle anzufertigen.

Zur Vornahme einer allgemeinen Narkose (Basis-, Inhalations- oder intravenösen Narkose) muss der Zahnarzt einen patentierten Arzt beiziehen.

Art. 3 . Ein Zahnarzt muss über diejenigen Räume, Einrichtungen, Instrumente, Medikamente, Materialien usw. verfügen, die zur Ausübung

seines Berufes erforderlich sind, es sei denn, er übe seinen Beruf nur als Angestellter (Assistent eines andern Zahnarztes) aus.

Die Räume, inbegriffen diejenigen, in denen zahntechnische Arbeiten ausgeführt werden, müssen den hygienischen Anforderungen genügen.

Art. 4 . Der Zahnarzt darf technische Arbeiten (Prothesen usw.), soweit

er sie nicht selbst herstellt, nur von solchen Zahntechnikern ausführen lassen, die zur Ausübung dieses Berufes berechtigt sind; vorbehalten bleibt die Ausbildung von Lehrlingen.

1) SG 310.100.

1. 10. 2004 68 310.240 Medizinalpersonen / Komplementärmedizin

Art. 5 . Die Zahnärzte dürfen nur solche Vertreter und Assistenten anstellen, welche die Praxisbewilligung oder die Assistentenbewilligung

des Sanitätsdepartements erhalten haben.

Stellvertretungen, die die Dauer von zwei Monaten überschreiten, dürfen nur Zahnärzten mit Praxisbewilligungen, nicht auch solchen mit blosser Assistentenbewilligung übertragen werden.

Will ein Zahnarzt gleichzeitig mehr als zwei Assistenten beschäftigen oder wollen sich mehr als drei Zahnärzte zum Betrieb einer gemeinsamen Praxis zusammenschliessen, so sind die Vorschriften über Heilanstalten anwendbar (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Organisation des Sanitätsdepartements2)).

Art. 5a .3) Zahnärztinnen und Zahnärzte, die mit einer Bewilligung des

Sanitätsdepartementes den Zahnarztberuf im Kanton Basel-Stadt ausüben, sind zur Teilnahme an dem von der Zahnärzte-Gesellschaft Basel organisierten zahnärztlichen Notfalldienst verpflichtet. Über Dispensationsgesuche entscheidet der Vorstand der Zahnärzte-Gesellschaft Basel.

Art. 6 . Ein Zahnarzt darf seinen Beruf an zwei oder mehreren Orten nur

dann ausüben, wenn sich daraus keine Missstände ergeben. Der Betrieb von sogenannten Filialen ist untersagt.

Zahnärzte, welche heute an zwei Orten praktizieren, haben binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung entweder auf ihre auswärtige Filiale oder auf ihre Praxis im Kanton Basel-Stadt zu verzichten.

Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das Sanitätsdepartement Ausnahmen bewilligen.

Art. 7 . Die Zahnärzte dürfen weder veranlassen noch dulden, dass in

ihren Räumen von Unbefugten zahnärztliche Handlungen vorgenommen werden.

Art. 8 . Die Zahnärzte sind befugt, diejenigen Arzneimittel, die sie nach

den Lehren ihrer Wissenschaft in ihrer Praxis gemäss § 2 hievor brauchen, vorrätig zu halten, zu verwenden und erforderlichenfalls zu verschreiben; Selbstdispensation ist nicht gestattet.

2) Aufgehoben durch das Organisationsgesetz vom 22. 4. 1976. 3)

Art. 5a eingefügt durch RRB vom 12. 12. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001).

Zahnärzte: V 310.240

Art. 9 . Eine zahnärztliche Tätigkeit dürfen nur ankündigen:

  1. hiesige Zahnärzte;

  2. in anderen Kantonen wohnhafte Zahnärzte, die von ihrem Domizilkanton aufgrund des eidgenössischen Diploms oder eines kantonalen Examens patentiert worden sind; ergeben sich Missstände, so ist das Sanitätsdepartement befugt, das Ankündigungsrecht auf solche Zahnärzte zu beschränken, die das eidgenössische Diplom besitzen;

  3. im Ausland wohnhafte Zahnärzte, die aufgrund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums mit Maturität patentiert oder approbiert worden sind, nicht jedoch sogenannte Dentisten; bei Missständen oder bei Fehlen eines Gegenrechts kann das Sanitätsdepartement das Ankündigungsrecht einschränken oder aufheben.

Art. 10 .4) Die Ausübung der zahnärztlichen Berufstätigkeit darf nur öffentlich bekannt machen, wer im Besitze einer Bewilligung des Sanitätsdepartementes zur selbstständigen Berufsausübung ist.

Ankündigungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten müssen sachlich und zurückhaltend sein und dürfen nicht zu Täuschungen Anlass geben. Die Angabe von Spezialgebieten ist erlaubt.

Art. 11 . Die Zahnärzte haben jeden Eintritt und jeden Austritt eines Assistenten dem Gesundheitsamt5) zu melden.

Art. 12 . Die Zahnärzte haben gemäss den Standesregeln über ihre Patienten und Behandlungen Buch zu führen.

Art. 13 .6) Das Sanitätsdepartement kann in zahnärztlichen Praxisräumlichkeiten Kontrollen und Inspektionen durchführen und von den

Zahnärzten und deren Personal Auskünfte über die Tätigkeit verlangen. Es hat sich dabei an die ordentlichen Geschäftszeiten zu halten, ausser wenn aus besonderen Gründen eine Inspektion dringend angezeigt ist.

Es hat das Recht, soweit zur Klärung eines Sachverhaltes und/oder zur Beweissicherung notwendig, Patientendossiers (in der Regel mit Einverständnis des betroffenen Patienten), Geschäftsakten und andere Praxisunterlagen einzusehen und vorübergehend zu beschlagnahmen. Zur Einsicht in Patientendossiers sind nur der kantonsärztliche Dienst, der Direktor der Öffentlichen Zahnkliniken und/oder das Institut für Rechtsmedizin befugt. Falls notwendig können die Organe der Polizei um Rechtshilfe angegangen werden.

4)

Art. 10 in der Fassung des RRB vom 12. 12. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001).

5)

Art. 11 : Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss

RRB vom 28. 11. 2000. 6)

Art. 13 in der Fassung des RRB vom 4. 5. 2004 (wirksam seit 9. 5. 2004).

1. 10. 2004 68 310.240 Medizinalpersonen / Komplementärmedizin

Art. 14 . Das Sanitätsdepartement kann zur näheren Ausführung dieser

Verordnung Weisungen erlassen.

Art. 15 . Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung

oder gegen Verfügungen in deren Anwendung werden gemäss § 83 PStG7) bestraft.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.

7) Das Polizeistrafgesetz von 1872 ist aufgehoben; siehe jetzt § 66 des kant. Übertretungsstrafgesetzes vom 15. 6. 1978.

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