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Beschluss des Regierungsrates betreffend Anzeigepflicht für übertragbare Krankheiten

321.300 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-bs/sg/321-300/de/beschluss-des-regierungsrates-betreffend-anzeigepflicht-fur-ubertragbare-krankheiten

Retrieved on Sep 4, 2026

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This text is no longer in force.

321.300

Beschluss des Regierungsrates betreffend Anzeigepflicht für übertragbare Krankheiten

Vom 25. Mai 1943 (Stand 1. Juli 2005)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:

In Ausführung des Bundesratsbeschlusses über die Anzeigepflicht für übertragbare Krankheiten vom 20. April 1943 wird als zuständige kantonale Behörde, welcher die Ärzte die bundesrechtlich vorgeschriebenen Erkrankungs- und Verdachtsfälle anzuzeigen haben, das Gesundheitsamt bezeichnet. Ferner wird das Gesundheitsdepartement ermächtigt: a) den Ärzten vorzuschreiben, gewisse Kinderkrankheiten direkt dem Schularztamt zu melden; b) die Anzeigepflicht auf weitere Krankheiten, die bundesrechtlich nicht anzeigepflichtig sind, auszudehnen. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er tritt vom 1. Juni 1943 an in Wirksamkeit.

KB 29.05.1943