328.200
Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege
Zahnpflege: G 328.200 Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege (Zahnpflegegesetz) Vom 8. Dezember 1993
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Grundsatz
Art. 1 . Für die Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-
Stadt wird nach Massgabe dieses Gesetzes eine im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegende soziale Zahnpflege gewährleistet.
Volkszahnpflege
Art. 2 . Der Kanton betreibt zur Durchführung der sozialen Zahnpflege
eine Volkszahnklinik1). Diese steht allen nicht mehr schulpflichtigen Kantonseinwohnerinnen und -einwohnern, die den wirtschaftlich schwächer gestellten Bevölkerungsgruppen angehören, zur umfassenden zahnärztlichen Behandlung und Betreuung offen.
Die übrigen Kantonseinwohnerinnen und -einwohner können sich in der Volkszahnklinik behandeln und betreuen lassen, soweit dies die Auslastung des Klinikbetriebes zulässt.
Notfallpatientinnen und -patienten werden während der ordentlichen Sprechstundenzeiten zur Schmerztherapie aufgenommen.
Die Klinik hat neben der Durchführung der sozialen Zahnpflege auch die Aufgabe, als Aus- und Fortbildungsstätte für Studierende der Zahnmedizin, für diplomierte Zahnärztinnen und Zahnärzte und weitere Berufsangehörige aus dem zahnmedizinischen Bereich zu wirken. Sie kann sodann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Basler Spitäler aus dem Pflegebereich in Mundpflege ausbilden.
Schulzahnpflege
Art. 3 . Der Kanton sorgt durch den Betrieb einer Schulzahnklinik2) für
die Zahnpflege der Kinder im Kindergarten- und schulpflichtigen Alter, deren Eltern in Basel Wohnsitz haben.
Für Kinder mit Wohnsitz in den Landgemeinden sorgen diese für die entsprechende Zahnpflege. Sie sind in der Organisation der Schulzahnpflege frei.3) 1) Mit RRB vom 20. 12. 1994 (wirksam seit 1. 1. 1995) ist die Umbenennung der Schulzahnklinik und der Volkszahnklinik in «Öffentliche Zahnkliniken Basel- Stadt (ZKB)» erfolgt. 2) Siehe Fussnote 1. 3)
Art. 3 Abs. 2: Der Kanton Basel-Stadt hat mit den Gemeinden Bettingen und Riehen einen Vertrag betreffend Schulzahnpflege abgeschlossen (Vertrag vom
11./10. März 2009, RiE 328.500 / BeE 328.500).
1. 7. 2009 82 328.200 Zahnhygiene
Im Bereich der Zahnpflege für Kinder sind folgende minimale Leistungen zu erbringen:
Die regelmässige unentgeltliche Durchführung von gruppenprophylaktischen Massnahmen sowie allfällig sich daraus ergebende einmalige individuelle Beratungen.
In den Kindergärten mindestens einmal, höchsten dreimal jährlich Instruktionen über die Zahnreinigung und Informationen über die Kariesprophylaxe.
Die regelmässige unentgeltliche Kontrolle der Gebisse und die entgeltliche Behandlung der erkrankten Zähne. Die Kontrollen sind für Kinder vom 1. bis 9. Schuljahr obligatorisch; sie sind jährlich einmal durchzuführen, auch in den Kindergärten.
Die Untersuchung und die Behandlung von Stellungsanomalien der Zähne und des Kiefers, soweit eine erhebliche funktionelle Störung der Kaufunktionen vorliegt.
Im Rahmen der öffentlichen Schulzahnpflege können auch Kleinkinder primärprophylaktisch und zahnärztlich betreut werden.
Die Behandlung darf nur im Einverständnis mit den gesetzlichen Vertreterinnen und/oder Vertretern des Kindes oder den zuständigen Heimleitungen durchgeführt werden. Notfallmassnahmen im Interesse des Kindes dürfen auch ohne vorgängige Einwilligung vorgenommen werden.
Tarifgestaltung
Art. 4 .3a) Basistarif für Behandlungen in der Volkszahnklinik und in der
Schulzahnklinik bilden der Zahnarzttarif sowie der Zahntechnikertarif gemäss dem eidgenössischen Unfallversicherungsgesetz.
Angehörigen von wirtschaftlich schwächer gestellten Bevölkerungsgruppen werden je nach den finanziellen Verhältnissen (unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen) Reduktionen auf dem Basistarif gewährt.
Ausserkantonale Benutzerinnen und Benutzer der beiden Zahnkliniken erhalten keine Tarifreduktionen.
Das Nähere wird durch Verordnung bestimmt.
Kommission für Zahnpflege
Art. 5 . Der Regierungsrat setzt zur Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit der öffentlichen Zahnpflege eine Kommission ein.
Das Nähere über deren Aufgaben und Zusammensetzung wird auf dem Verordnungswege bestimmt.
Die Landgemeinden können eigene Beratungsgremien bezeichnen.
Art. 4 in der Fassung des GRB vom 5. 12. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).
Zahnpflege: G 328.200 Vollzug
Art. 6 . Der Regierungsrat und die zuständigen Behörden der Landgemeinden ordnen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
organisatorischen Massnahmen an.
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 7 . Mit dem Erlass dieses Gesetzes werden folgende Gesetze aufgehoben:
1. Gesetz betreffend die Volkszahnklinik vom 17. Dezember 1959; 2. Gesetz betreffend die Zahnpflege der Schulkinder (Schulzahnpflegegesetz) vom 23. Oktober 1975.
Inkrafttreten
Art. 8 . Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.4) 4) Wirksam seit 1. 2. 1994.
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