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Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zur Interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels
Vom 5. April 1923 (Stand 5. April 1923)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
auf den Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Art. 1
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wird ermächtigt, der vom Bundesrat am 29. November 1921 genehmigten Interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels beizutreten.
Art. 2
Die konkordatsmässige Beaufsichtigung des Viehhandels liegt im Kanton Basel-Stadt dem Veterinäramt unter der Leitung des Sanitätsdepartements ob.
Art. 3
Das Sanitätsdepartement ist zuständig:
zur Erteilung der Patente und der sonstigen in der Übereinkunft vorgesehenen Ausweise sowie zum Widerruf oder zur Einschränkung von solchen;
zur Festsetzung des Betrages, der Art und des Hinterlegungsortes der Kautionen sowie zum Entscheid über den Verfall oder die Rückgabe der Kautionen.
Gegen die Verfügungen des Departements steht der Rekurs an den Regierungsrat nach den allgemeinen Vorschriften des kantonalen Rechts offen.
Art. 4
Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die übrigen im Konkordat den Kantonen vorbehaltenen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über die Gebühren und die den Viehhändlern obliegende Kontrollführung.
Art. 5
Art. 6
Der Regierungsrat erhält Vollmacht, namens des Kantons Basel-Stadt allfälligen Abänderungen der Übereinkunft beizutreten.
Art. 7
Dieses Gesetz ist samt der Übereinkunft zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
KB 11.04.1923