Source

370.700

Verordnung über öffentliche Bäder des Kantons

Verordnung über öffentliche Bäder des Kantons Vom 13. Dezember 1994

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:

i. öffentlichkeit

1. Grundsatz

Art. 1 . Die Gartenbäder Bachgraben, Eglisee und St. Jakob und das

Hallenbad Rialto sind während der vom Sportamt des Erziehungsdepartements festgesetzten Öffnungszeiten öffentlich zugänglich.1)

Beginn und Ende der Saison der Gartenbäder und die täglichen Öffnungszeiten werden durch Publikation und Anschläge in den einzelnen Anlagen bekanntgegeben.

Das Hallenbad bleibt am Neujahrstag, von Karfreitag bis Ostermontag, am Pfingstsonntag und Pfingstmontag, Weihnachtstag und Stephanstag sowie während der Revision im Sommer geschlossen.

2. Einschränkungen

a) persönliche

Art. 2 . Die öffentlichen Bäder darf nicht betreten,

  1. wer betrunken oder betäubt ist,

  2. wer an einer durch Körperkontakt oder im Wasser übertragbaren Krankheit leidet,

  3. wer wegen mangelnder Körperpflege oder durch sein Verhalten Anstoss erregt oder die Hygiene gefährdet,

  4. wem es durch Verfügung verboten ist.

b) örtliche aa) Frauenabteilung Eglisee

Art. 3 . Die Frauenabteilung des Gartenbades Eglisee ist für Frauen und

Kinder bis zum Schuleintrittsalter reserviert.

1) §§ 1 Abs. 1 und 11 Abs. 1: Bezeichnung «Amt für Energie und technische Anlagen des Baudepartements» geändert in «Sportamt des Erziehungsdepartements» durch RRB vom 17. 10. 2000 (wirksam seit 29. 10. 2000).

370.700 Wohnhygiene / Baden / Kunsteisbahnen bb) Sperrung von Anlagen und Anlageteilen

Art. 4 .2) Das Sportamt kann den Zutritt zu Anlagen oder Teilen davon

beschränken oder verbieten,

  1. wenn es aus wichtigen Gründen – namentlich zur Behebung oder Vermeidung von Schäden oder sanitarischen Übelständen – geboten ist,

  2. bei geringer Nachfrage,

  3. wenn es Bewilligungen zum Sondergebrauch (§ 9) erteilt.

Für die Badegäste wesentliche Beschränkungen und Verbote sind wenn möglich vorher durch Publikation und Anschlag bekanntzumachen.

ii. benutzungsordnung

1. Garderoben

Art. 5 . Die Badegäste haben sich an die Geschlechtertrennung in Garderoben zu halten. Ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintrittsalter.

2. Sicherheit

Art. 6 . Die Benutzung der Schwimmerabteilungen ist nur geübten

Schwimmern und Schwimmerinnen erlaubt.

Kinder bis zum Schuleintrittsalter müssen dauernd von einer Begleitperson beaufsichtigt werden.

An Epilepsie leidende und andere besonders gefährdete Personen ohne dauernde Begleitung dürfen die Badezonen nur nach Verständigung mit dem Aufsichtspersonal betreten.

Springen ist nur von den dafür vorgesehenen Stellen aus und nur dann zulässig, wenn niemand gefährdet oder behindert wird.

3. Hygiene

Art. 7 . Die Anlagen dürfen nicht verunreinigt werden.

Die Badegäste müssen die Badebecken auf den dafür vorgesehenen Wegen aufsuchen und sich vor dem Baden duschen.

Tiere dürfen nicht in die Bäder mitgenommen werden. Ausgenommen sind zur Begleitung nötige Blindenführhunde. Sie müssen bei der Eingangskontrolle angemeldet werden und dürfen die Badezonen nicht betreten.

2) §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 1–3, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 3 sowie 14 Abs. 1: Bezeichnung «Amt für Energie und technische Anlagen» geändert in «Sportamt» durch RRB vom 17. 10. 2000 (wirksam seit 29. 10. 2000).

4. Vermeidung von Belästigungen

Art. 8 . Die Benutzer und Benutzerinnen müssen aufeinander Rücksicht

nehmen und vermeidbare Belästigungen unterlassen.

Unzulässig ist insbesondere

  1. die Benutzung von Fahrzeugen, Rollschuhen, Rollbrettern,

  2. die Benutzung von Musikinstrumenten, Lautsprechern und lärmigen Geräten,

  3. die unerlaubte Verwendung, Benetzung oder Verunreinigung fremder Sachen,

  4. das Ballspielen und andere Spiele mit Gegenständen, die andere treffen können, sofern dafür keine besonderen Zonen bezeichnet sind,

  5. das Tauchen mit Geräten ohne Bewilligung,

  6. das Photographieren und Filmen von Personen ohne deren Erlaubnis.

5. Sondergebrauch

Art. 9 .3) Gewerbsmässiger Handel und gewerbsmässige Dienstleistungen sind nur den Pächtern oder Pächterinnen der dafür vorgesehenen

Betriebe (Restaurants, Kioske, Lingerien usw.) erlaubt. Bei besonderen Anlässen kann das Sportamt Ausnahmen bewilligen.

Werbung ist nur mit Bewilligung des Sportamtes zulässig.

Andere nicht allgemein zulässige Nutzungen und Betätigungen können vom Sportamt bewilligt werden,

  1. wenn die Badegäste nicht wesentlich behindert werden,

  2. wenn öffentliche Veranstaltungen anders nicht zweckmässig durchgeführt werden können,

  3. wenn es andere überwiegende Interessen rechtfertigen.

Alle Bewilligungen sind zu befristen.

iii. gebühren

Art. 10 . Die Gebühren für die allgemein zulässige Benutzung der öffentlichen Bäder werden in einer besonderen Verordnung festgelegt.

Die für den Sondergebrauch der öffentlichen Bäder (Veranstaltungen, kommerzielle Werbung usw.) zu entrichtenden Gebühren werden vom Sportamt im Einzelfall oder in einem Tarif festgelegt.4)

Die Gebühren sind im voraus zu entrichten.

3)

Art. 9 Abs. 1–3: Siehe Fussnote 2.

4)

Art. 10 Abs. 2: Siehe Fussnote 2.

370.700 Wohnhygiene / Baden / Kunsteisbahnen iv. vollzug

1. Zuständigkeit

Art. 11 .5) Das Sportamt des Erziehungsdepartements sorgt für den Vollzug dieser Verordnung. Es erlässt die dazu nötigen Verfügungen, sofern nicht eine andere Stelle als zuständig bezeichnet ist. Es schliesst

die zur Betriebsführung nötigen und die in dieser Verordnung vorgesehenen Verträge.

Die Betriebsleiter oder Betriebsleiterinnen haben die für die Einhaltung der Benutzungsordnung nötigen Befugnisse. Sie entscheiden über Einsprachen gegen Anordnungen des Aufsichtspersonals. Sie weisen Personen aus den Bädern aus, die sich den Vorschriften nicht unterziehen. Sie stellen dem Sportamt den Antrag, wenn jemand länger als bis zum Wegfall des Wegweisungsgrundes oder für mehr als den laufenden Tag vom Besuch der Bäder ausgeschlossen werden soll.

Das Aufsichtspersonal besorgt die Zutrittskontrolle und wacht über die Einhaltung der Benutzungsordnung. Es sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit in den Bädern. Es erlässt die dazu nötigen Anordnungen.

2. Verwaltungszwang

Art. 12 . Wer sich unberechtigterweise in einem Bad aufhält, vorsätzlich

gegen die Benutzungsordnung verstösst oder den Anordnungen des Aufsichtspersonals nicht Folge leistet, wird aus dem Bad weggewiesen. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Wer aus einem Bad weggewiesen worden ist, darf es erst wieder betreten, wenn der Wegweisungsgrund dahingefallen ist, frühestens aber am folgenden Tag.

Das Sportamt kann längerdauernde und unbefristete Zutrittverbote verfügen.6)

3. Vollstreckbarkeit

Art. 13 . Anordnungen und Verfügungen des Aufsichtspersonals und der

Betriebsleitung sind sofort zu befolgen.

5)

Art. 11 Abs. 1 und 2: Siehe Fussnote 1. 6)

Art. 12 Abs. 3: Siehe Fussnote 2.

v. ausführungsbestimmungen

Art. 14 . Das Sportamt kann diese Verordnung durch Ausführungsbestimmungen ergänzen.7)

Allgemeinverbindliche Anordnungen sind durch Anschläge bekanntzugeben.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.8) Das Reglement vom 16. Juli 1956 für die Benützung der Sommerbadanstalten ist aufgehoben.

7)

Art. 14 Abs. 1: Siehe Fussnote 2.

8) Wirksam seit 18. 12. 1994.