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Verordnung über die Gebühren für die Benützung der staatlichen Bäder und Kunsteisbahnen

370.720 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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This text is no longer in force.

370.720

Verordnung über die Gebühren für die Benützung der staatlichen Bäder und Kunsteisbahnen

Verordnung über die Gebühren für die Benützung der staatlichen Bäder und Kunsteisbahnen Vom 20. Dezember 1994 (Stand 10. April 2011)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 1),

beschliesst:

I. Grundsatz

Art. 1 . 2)

Für die Benützung der staatlichen Bäder und der Kunsteisbahnen werden Gebühren erhoben, die sich nach folgenden Preisen richten.

Für sämtliche Anlagen werden 10er Coupons zum Preis von 9 Einzeleintritten angeboten.

II. Gartenbäder

Art. 2 .

Eintritt für Erwachsene:

  1. 3) Einmaliger Eintritt CHF 6

  2. 4) Saisonabonnement CHF 90

Art. 3 . 5)

Eintritt für Jugendliche:

  1. 6) Einmaliger Eintritt CHF 3.50

  2. 7) Saisonabonnement CHF 50 1) SG 370.720 2) Das Sportamt kann an Tagen mit geringer Besuchszahl für die Zeit ab 17 Uhr die Preise der Einzeleintritte um die Hälfte reduzieren. (Fussnote in der Fassung des RRB vom 23. 10. 2001, wirksam seit 29. 9. 2001, publiziert am 27. 10. 2001. Fussnote ist Bestandteil des Erlasses.).

3)

Art. 2 lit. a: Tarife erhöht durch RRB vom 5. 4. 2011 (wirksam seit 10. 4. 2011).

4)

Art. 2 lit. b: Tarife erhöht durch RRB vom 5. 4. 2011 (wirksam seit 10. 4. 2011).

5)

Art. 3 in der Fassung des RRB vom 23. 10. 2001 (wirksam seit 29. 9. 2001, publi -

ziert am 27. 10. 2001). 6)

Art. 3 lit. a: Tarif erhöht durch RRB vom 5. 4. 2011 (wirksam seit 10. 4. 2011).

7)

Art. 3 lit. b: Tarif erhöht durch RRB vom 5. 4. 2011 (wirksam seit 10. 4. 2011).

370.720 Wohnhygiene / Baden / Kunsteisbahnen

Art. 4 . 8)

Eintritt für Kinder:

  1. Einmaliger Eintritt CHF 2.50

  2. Saisonabonnement CHF 35

Art. 5 .

In den Eintrittsgebühren ist die Benützung der Warmwasserdusche und eines Kleiderkästchens – ohne Schloss – inbegriffen.

Art. 6 . 9)

Miete einer Kabine:

  1. Einmalige Miete CHF 7

  2. Saisonmiete CHF 100 2 Feste Miete eines Kleiderkästchens mit Schloss für die ganze Saison CHF 40.

Art. 7 .

Beginn und Ende der Saison werden vom Sportamt 10) festgelegt.

III. Hallenbad Rialto

Art. 8 .

Eintritt für Erwachsene und Jugendliche: 11)

  1. 12) Einmaliger Eintritt CHF 6

  2. Saisonabonnement 1. für sechs Monate CHF 200 2. für fünf Monate CHF 185 3. für vier Monate CHF 165

4. für drei Monate CHF 150

Art. 9 .

Eintritt für Kinder: Einmaliger Eintritt CHF 3 13) 8)

Art. 4 : Tarife erhöht durch RRB vom 23. 12. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2004).

9)

Art. 6 : Tarife erhöht durch RRB vom 23. 12. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2004).

10)

Art. 7 : Bezeichnung «Amt für Energie und technische Anlagen des Baudepartements» geändert in «Sportamt des Erziehungsdepartements» durch RRB

11)

Art. 8 Abs. 1: Erste Zeile in der Fassung des RRB vom 23. 10. 2001 (wirksam

seit 29. 9. 2001, publiziert am 27. 10. 2001). 12)

Art. 8 Abs. 1 lit. a: Tarif erhöht durch RRB vom 23. 12. 2003 (wirksam seit 1. 1.

2004). 13)

Art. 9 : Tarif erhöht durch RRB vom 23. 12. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2004).

Art. 10 .

Vario-Karten für alle Alterskategorien:

  1. Vario-Karte I (Wert CHF 50) CHF 45

  2. Vario-Karte II (Wert CHF 75) CHF 67.50

Art. 11 .

Mit einem Saisonabonnement des Hallenbades Rialto können während der Gültigkeitsdauer auch die Gartenbäder zu den ordentlichen Öffnungszeiten besucht werden.

Art. 12 .

In den Eintrittsgebühren ist die Benützung der Warmwasserduschen, der Haartrockner, einer Umkleidekabine und eines Kleiderkästchens – mit Schloss – inbegriffen.

IV. Isteiner Bad

Art. 13 .

Brausebäder: Einmalige Benützung CHF 3.50

Art. 14 .

Wannenbäder: Einmalige Benützung CHF 5

Art. 15 .

In den Gebühren gemäss §§ 13 und 14 ist die Benützung des elektrischen Haartrockners inbegriffen.

Art. 16 .

Sauna: Einmalige Benützung CHF 17.50 In den Gebühren ist die Abgabe eines Badetuches sowie die Benützung der elektrischen Haartrockner inbegriffen.

Art. 17 .

Solarium: Pro Zeiteinheit CHF 10.50 V. Kunsteisbahnen

Art. 18 .

Eintritt für Erwachsene:

a) Einmaliger Eintritt CHF 7 370.720 Wohnhygiene / Baden / Kunsteisbahnen

b) 14) Saisonabonnement CHF 110

Art. 19 . 15)

Eintritt für Kinder und Jugendliche:

  1. Einmaliger Eintritt CHF 4

  2. Saisonabonnement CHF 60

Art. 20 . 16)

Art. 21 .

Eintritt für Zuschauer und Zuschauerinnen:

  1. Einmaliger Eintritt CHF 1

  2. Saisonabonnement CHF 25

Art. 22 .

In den Eintrittsgebühren ist die Benützung eines Kleiderkästchens – ohne Schloss – inbegriffen.

Art. 23 .

Feste Miete eines Kleiderkästchens mit Schloss für die ganze Saison CHF 37

Art. 24 .

Beginn und Ende der Saison werden vom Sportamt 17) festgelegt.

VI. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 25 . 18)

Als Erwachsene gelten Personen nach ihrem 20. Geburtstag.

14)

Art. 18 lit. b in der Fassung des RRB vom 23. 10. 2001 (wirksam seit 29. 9. 2001,

publiziert am 27. 10. 2001). 15)

Art. 19 in der Fassung des RRB vom 23. 10. 2001 (wirksam seit 29. 9. 2001, publiziert am 27. 10. 2001).

16)

Art. 20 aufgehoben durch RRB vom 23. 10. 2001 (wirksam seit 29. 9. 2001, pu -

bliziert am 27. 10. 2001). 17)

Art. 24 : Bezeichnung «Amt für Energie und technische Anlagen des Baudepartements» geändert in «Sportamt des Erziehungsdepartements» durch RRB

18)

Art. 25 in der Fassung des RRB vom 23. 10. 2001 (wirksam seit 29. 9. 2001, publiziert am 27. 10. 2001).

Als Jugendliche gelten Personen zwischen ihrem 16. und 20. Geburtstag sowie höhere Schülerinnen und Schüler, Studierende, Lehrlinge und Lehrtöchter bis zum 25. Geburtstag. Die Ausbildung ist durch Vorlage eines gültigen Schul-, Studierenden- oder Lehrausweises zu belegen.

Als Kinder gelten Personen vor ihrem 16. Geburtstag. Kinder vor ihrem 6. Geburtstag in Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen, mit ordentlicher Eintrittsgebühr, haben keine Eintrittsgebühr zu bezahlen.

Art. 26 . 19)

Schüler und Schülerinnen aus Schulen des Kantons Basel-Stadt haben bei Eintritt im Klassenverband unter der verantwortlichen Leitung eines Lehrers oder einer Lehrerin für die Dauer des Unterrichtes (maximal zwei Stunden) keine Eintrittsgebühr zu entrichten.

Art. 27 .

Verlorene Jetons, Couponhefte und Saisonausweise werden nicht ersetzt.

Art. 28 .

Für die Benützung allfälliger besonderer Einrichtungen setzt das Erziehungsdepartement, Sportamt, die entsprechenden Gebühren fest. Diese sind in den Betrieben durch Anschlag bekanntzugeben. Für besondere Anlässe setzt das Erziehungsdepartement, Sportamt 20), die zu entrichtenden Gebühren fest.

Art. 29 . Schlussbestimmungen

Die Verordnung über die Gebühren für die Benützung der staatlichen Bäder und der Kunsteisbahn Eglisee vom 5. Januar 1993 wird aufgehoben.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird für Bäder sofort und für Kunsteisbahnen ab kommender Saison wirksam. 21) 19)

Art. 26 geändert durch RRB vom 23. 12. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2004).

20)

Art. 28 : Bezeichnung «Amt für Energie und technische Anlagen des Baudepartements» geändert in «Sportamt des Erziehungsdepartements» durch RRB

21) Wirksam für Bäder seit 12. 1. 1995, für Kunsteisbahnen seit 23. 9. 1995.