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Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Weiterbildungsschule
Vom 2. Dezember 2003 (Stand 10. August 2009)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
beschliesst in Ausführung der §§ 37 und 74 des Schulgesetzes vom 4. April 1929 auf Antrag des Erziehungsrates folgende Verordnung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Vorbildung allgemeine Richtung
In die 1. Klassen der allgemeinen Richtung der Weiterbildungsschule (WBS) werden auf Beginn des Schuljahres alle Schülerinnen und Schüler der Orientierungsschule des Kantons Basel-Stadt (OS) aufgenommen.
Wer in einer der OS mindestens gleichwertigen Schule die entsprechenden Stufen durchlaufen hat, findet ebenfalls Aufnahme, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Aufnahmebedingungen erfüllt sind. Mit andern Kantonen können Aufnahmeregelungen vereinbart werden.
Art. 1a Aufnahmebedingungen Musikklassen
In die 1. Klassen der Musikklassen der WBS werden auf Beginn des Schuljahres diejenigen Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche die Voraussetzungen für einen Eintritt in die 1. Klassen der allgemeinen Richtung der WBS erfüllen und zusätzlich einen Eignungstest bestehen.
Aufgrund des Eignungstests werden die musikalischen Grundfertigkeiten und die Motivation ermittelt.
Die Volksschulleitung legt die Modalitäten und Inhalte des Eignungstests fest und sorgt für dessen Durchführung bis spätestens Ende März.
Ein nicht bestandener Eignungstest kann nicht wiederholt werden.
Art. 1b Aufnahmebedingungen Sportklassen
In die 1. Klassen der Sportklassen der WBS werden auf Beginn des Schuljahres diejenigen Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche nebst den Voraussetzungen für einen Eintritt in die 1. Klassen der allgemeinen Richtung zusätzlich noch eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
sie erfüllen diejenigen sportlichen Kriterien, welche von der Volksschulleitung in Absprache mit der verantwortlichen Stelle für Leistungssportförderung des Sportamts Basel-Stadt festgelegt werden oder
sie weisen einen Leistungsausweis aus dem Bereich Tanz und Ballett vor.
Zudem sind sie bereit, sich u.a. durch Eigeninitiative, Disziplin und Planung ihrer Aktivitäten sowohl im schulischen als auch im sportlichen Bereich für gute Leistungen einzusetzen. Sie verpflichten sich, die Betreuenden der Sportklassen über ihre sportlichen Zielsetzungen, ihr Trainings- und Wettkampfprogramm, die erzielten sportlichen Resultate sowie allfällige Verletzungen zu orientieren.
Bei Nichterfüllung (Abs. 1 Ziff. 1 und 2) oder wiederholter Nichteinhaltung der Aufnahmevoraussetzungen (Abs. 2) oder der übrigen gesetzlich vorgesehenen Pflichten kann die Schulleitung nach schriftlicher Verwarnung die Versetzung in eine Klasse der allgemeinen Richtung anordnen.
Art. 2 Alter
Schülerinnen und Schüler, welche nicht aus der OS in die WBS übertreten, werden aufgenommen, wenn sie die WBS spätestens in dem Kalenderjahr abschliessen, in welchem sie 16 Jahre alt werden. Begründete Ausnahmen bleiben vorbehalten.
Art. 3 Zuständigkeit
Aufgrund des eingereichten Zuteilungsentscheids der OS und allfälliger weiterer Dokumente entscheidet die Schulleitung unter anderem über: – die Aufnahme und deren Form, – die Zulassung zu einer Aufnahmeprüfung, – die Durchführung eines Aufnahmegesprächs, – die Abweisung.
In allen Fällen, die durch die Verordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung der schulischen Voraussetzung über die Form der Aufnahme, die Aufnahme mit einer ausserordentlichen Probezeit oder die Abweisung.
Art. 4 Ausserordentliche Probezeit
Die ausserordentliche Probezeit dauert mindestens sechs Wochen, ist verlängerbar und dauert in der Regel maximal ein Schuljahr.
In begründeten Fällen entscheidet die Schulleitung über eine Verlängerung der Probezeit.
Nach Ablauf der ausserordentlichen Probezeit wird unter Berücksichtigung der schulischen Leistungen über die definitive Aufnahme oder Abweisung entschieden.
II. Aufnahme von der OS in die 1. Klassen der WBS
Art. 5 Definitive Aufnahme in eine 1. Klasse des Allgemeinen-Zuges (A-Zug)
In eine 1. Klasse des A-Zuges werden alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche in der 3. Klasse der OS bis zu 12 Punkte erreicht haben.
Art. 6 Definitive Aufnahme in eine 1. Klasse des Erweiterten-Zuges (E-Zug)
Schülerinnen und Schüler, welche in der 3. Klasse der OS mindestens 13 Punkte erreicht haben, werden definitiv in eine 1. Klasse des E-Zuges aufgenommen.
Schülerinnen und Schüler, welche die Punkte für eine definitive Zuteilung in den E-Zug nicht erreicht haben, werden mit dem Bestehen einer Aufnahmeprüfung definitiv in eine 1. Klasse des E-Zuges aufgenommen.
Wer definitiv aufgenommen ist, kann frühestens nach Ablauf eines Jahres gemäss den Bestimmungen der Lernbeurteilungsverordnung in den A-Zug umgestuft werden.
Art. 7 Provisorische Aufnahme in eine 1. Klasse des E-Zuges
Schülerinnen und Schüler, welche die Punkteanforderung für eine definitive Aufnahme in eine 1. Klasse des E-Zuges maximal um einen Punkt nicht erreicht haben, werden auf Antrag der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge mit einer Probezeit von einem Semester provisorisch in eine 1. Klasse des E-Zuges aufgenommen.
Wer provisorisch aufgenommen ist, kann gemäss den Bestimmungen der Lernbeurteilungsverordnung frühestens nach Ablauf eines Semesters in den A-Zug umgestuft werden.
Art. 8 Aufnahmeprüfung: Durchführung und Modalitäten
Die zuständige Stelle des Erziehungsdepartements sorgt für die Durchführung der Aufnahmeprüfung. Sie bestimmt in Absprache mit der Volksschulleitung und der Leitung der weiterführenden Schulen die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsinhalte.
Eine nicht bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
III. Aufnahme vom Gymnasium in die WBS
Art. 9
Schülerinnen und Schüler der 1. Klasse der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt können auf Beginn des 2. oder des 3. Semesters definitiv in den E-Zug der WBS wechseln.
In begründeten Fällen kann eine Aufnahme im Laufe des 3. Semesters erfolgen.
IV. Rechtsmittel
Art. 10
Gegen Verfügungen, die aufgrund dieser Verordnung von der zuständigen Stelle des Erziehungsdepartements oder von der Schulleitung erlassen werden, kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.
V. Schlussbestimmungen
Art. 11
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
KB 10.12.2003