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Verordnung über die Diplomprüfung an der Handelsmittelschule Basel
Verordnung über die Diplomprüfung an der Handelsmittelschule Basel (Prüfungsverordnung HMS) Vom 5. Februar 20021)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 74 des Schulgesetzes vom 4. April 19292), auf Antrag des Erziehungsrates, erlässt folgende Verordnung:
Zweck der Diplomprüfung
Art. 1 . Die Diplomprüfung dient dem Nachweis einer anspruchsvollen
theoretischen und praktischen Bildung im Fachbereich der Wirtschaft. Sie hat neben der geistigen Reife die berufliche Leistungsfähigkeit im Sinne der massgebenden bundesrechtlichen Vorschriften festzustellen.
Zeitpunkt der Diplomprüfung
Art. 2 . Die Diplomprüfung findet am Ende der 3. Klasse statt.
Zulassung zur Diplomprüfung
Art. 3 . Zur Diplomprüfung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die mindestens die beiden letzten Schuljahre an der Handelsmittelschule Basel absolviert haben. Über allfällige Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
Prüfungsleitung, Prüfende, Experten und Expertinnen
Art. 4 . Die Prüfungsleitung obliegt dem Rektorat. Sie ist für die Durchführung der Diplomprüfung zuständig und teilt mit, ob das Diplom erteilt oder verweigert wird. Die Abschlussprüfungen werden von den
Fachlehrkräften der betreffenden Klassen abgenommen. Als Expertinnen und Experten werden Fachleute aus der Wirtschaft sowie Fachhochschul- und Oberlehrkräfte zugezogen. Die Expertinnen und Experten werden auf Vorschlag der Schulleitung von der Inspektion2a) ernannt.
Die Prüfungsleitung bestimmt die Modalitäten der Diplomprüfung, soweit sie nicht in dieser Verordnung festgelegt sind.
1) Vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie genehmigt am 15. 4. 2002. 2) SG 410.100.
Art. 4 Abs. 1: Mit der Änderung des Schulgesetzes vom 14. 1. 2009 ist der Begriff
«Inspektion» geändert worden in «Schulkommission».
413.720 Mittelschulen Prüfungsstoff
Art. 5 . Die Diplomprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem
mündlichen Teil. Der Prüfungsstoff soll im wesentlichen dem Unterrichtspensum der zwei obersten Klassen entnommen werden. Dabei ist ebenso grosses Gewicht auf die geistige Reife wie auf den Umfang der Kenntnisse zu legen.
In der Aufgabenstellung und Bewertung der Abschlussprüfungen soll Einheitlichkeit angestrebt werden.
Schriftliche Abschlussprüfungen
Art. 6 . Die Aufgaben der schriftlichen Abschlussprüfungen werden von
den Examinatorinnen und Examinatoren vorgeschlagen und den Expertinnen und Experten zur Genehmigung vorgelegt. Die schriftlichen Abschlussprüfungen dauern höchstens 4 Stunden. Die Schülerinnen und Schüler stehen dabei unter Aufsicht. Die Examinatorinnen und Examinatoren korrigieren die Arbeiten der Klasse und legen sie mit den Notenanträgen rechtzeitig den Expertinnen und Experten vor.
Mündliche Abschlussprüfungen
Art. 7 . Die mündlichen Abschlussprüfungen dauern 15 Minuten. Der
Prüfungsplan wird dem Erziehungsdepartement und dem BBT rechtzeitig bekanntgegeben.
Fächer der schriftlichen Abschlussprüfungen
Art. 8 . Die schriftlichen Abschlussprüfungen umfassen:
Deutsch, Französisch, Englisch, Rechnungswesen, Betriebswirtschafts- und Rechtslehre, Korrespondenz/Bürokommunikation.
Fächer der mündlichen Abschlussprüfungen
Art. 9 . Die mündlichen Abschlussprüfungen umfassen:
Deutsch, Französisch, Englisch, Volkswirtschaftslehre.
Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten
Art. 10 . Bei den Abschlussprüfungen können die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie
jede andere Unredlichkeit zu Massnahmen bis zur Verweigerung des Diplomausweises führen.
Über Massnahmen bis zur Verweigerung des Diplomausweises entscheidet die Prüfungsleitung.
Fernbleiben und Rücktritt von den Abschlussprüfungen
Art. 11 . Die Prüfungsleitung ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt
einer Schülerin oder eines Schülers von den Abschlussprüfungen umgehend zu benachrichtigen.
Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen an einer Abschlussprüfung nicht teilnehmen oder tritt eine Schülerin oder ein Schüler während einer Prüfung aus gesundheitlichen Gründen von dieser zurück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
Der Diplomausweis wird verweigert, wenn eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Begründung einer Abschlussprüfung fernbleibt oder von einer begonnenen Prüfung zurücktritt.
Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesundheitlichen Gründen für ungültig erklärt werden.
Festsetzung der Prüfungsnoten
Art. 12 . Nach den Abschlussprüfungen setzen die Examinatorinnen und
Examinatoren zusammen mit den Expertinnen und Experten die Prüfungsnote fest. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Prüfungsleitung.
Diplomnoten der geprüften Fächer
Art. 13 . Die Diplomnote ist das arithmetische Mittel aus der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote eines Prüfungsfaches. Ergibt die Berechnung der Diplomnote ein arithmetisches Mittel ab 0,25 bzw. 0,75, wird
auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerundet.
Die Prüfungsnote ist die Note der schriftlichen Abschlussprüfung, der mündlichen Abschlussprüfung oder das ungerundete arithmetische Mittel der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung.
Die Erfahrungsnote eines geprüften Faches ist das ungerundete arithmetische Mittel aus den letzten beiden Zeugnisnoten des betreffenden Faches.
413.720 Mittelschulen Diplomnoten der nicht geprüften Fächer
Art. 14 . Die Diplomnote in den nicht geprüften Fächern Geschichte/
Staatskunde, Mathematik, Biologie, Geographie ist das arithmetische Mittel aus den beiden letzten Zeugnisnoten, die im betreffenden Fach gesetzt wurden. Ergibt die Berechnung der Diplomnote ein arithmetisches Mittel ab 0,25 bzw. 0,75, wird auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerundet.
Diplomprüfungskonferenz
Art. 15 . Die in den Diplomausweis einzusetzenden Noten werden in
einer vom Rektor oder der Rektorin geleiteten Sitzung der Expertinnen und Experten, der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Lehrkräfte, die in den Nichtprüfungsfächern Unterricht erteilt haben, zusammengestellt und validiert. Nach der Besprechung der kritischen Fälle entscheidet die Diplomprüfungskonferenz in jedem einzelnen Fall, ob der Diplomausweis erteilt wird.
Notengebung und Bestehensnorm
Art. 16 . Die Diplomnoten werden als ganze oder halbe Noten erteilt.
bezeichnet die beste, 1 die geringste Leistung. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Das Diplom wird erteilt, wenn – der Durchschnitt der 11 Diplomnoten mindestens 4 beträgt, – nicht mehr als drei Diplomnoten ungenügend sind, – höchstens eine Diplomnote unter 3 liegt.
Wiederholung bei Nichtbestehen
Art. 17 . Schülerinnen und Schüler, die den Diplomausweis nicht erhalten, können das letzte Schuljahr und die Diplomprüfung wiederholen.
Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
Inhalt des Diplomausweises
Art. 18 . Der Diplomausweis enthält:
– Name, Vorname, Bürgerort/Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum, – Zeitpunkt des Ein- und Austritts, – die Noten der Fächer nach den §§ 8, 9, 13 und 14, – den Vermerk: «Inhaberinnen und Inhaber dieses Diploms dürfen sich als gelernte kaufmännische Angestellte bezeichnen» (Art. 47 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung), – die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers des Erziehungsdepartementes des Kantons Basel-Stadt und der Rektorin oder des Rektors des Wirtschaftsgymnasiums und der Wirtschaftsmittelschule Basel.
Rekurse
Art. 19 .3) Gegen Verfügungen der Prüfungsleitung und der Diplomkonferenz kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige
Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 20 . Durch diese Verordnung wird das Reglement über die Diplomprüfungen an der Kantonalen Handelsschule Basel vom 5. März 1986
aufgehoben.
Für Schülerinnen und Schüler der früheren vierjährigen Diplomabteilung, die bis und mit Prüfungstermin 2002 die Diplomprüfungen ablegen, gilt das Reglement über die Diplomprüfungen an der Kantonalen Handelsschule Basel vom 5. März 1986 weiterhin.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf den Beginn des Schuljahres 1999/2000 am 9. August 1999 wirksam.4) 3)
Art. 19 zweiter Satz aufgehoben durch RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12.
2009). 4) Publiziert am 13. 2. 2002.