421.750
Ordnung betreffend Technikerschule Elektronik
Vom 14. April 1997 (Stand 12. März 1998)
Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929, auf Antrag der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule Basel,
erlässt folgende Ordnung:
Art. 1 Zweck
An der Allgemeinen Gewerbeschule Basel wird im Sinne von Art. 58 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 1978 sowie der Verordnung über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Technikerschulen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 25. November 1982 eine Technikerschule Elektronik geführt.
Die Technikerschule hat zum Ziel, Technikerinnen bzw. Techniker Elektronik auszubilden, die befähigt sind, – nach gegebenen Vorgaben ganze Anlagen als Betreuerinnen bzw. Betreuer selbständig zu unterhalten und zu überwachen, – die einzelnen Komponenten zu prüfen und evtl. Mängel zu beheben, – ganze Anlagen in Betrieb zu nehmen und zu optimieren, – die Sicherheits- und Umweltbedingungen einzuhalten, – fabrikationstechnische und organisatorische Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Art. 2 Organisation
Die Technikerschule wird der Mechanisch-technischen Abteilung der Gewerblich-industriellen Berufsschule der Allgemeinen Gewerbeschule Basel angegliedert.
Zur Organisation, zur Auswertung der Prüfungen und zur Beihilfe der technisch-administrativen Arbeiten wird eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer als Leiterin bzw. Leiter eingesetzt.
Für die Tätigkeit wird während der Dauer des Auftrages eine angemessene Entlastung gewährt.
Art. 3 Aufsichtskommission
Die Aufsicht wird durch den Ausschuss Technikerschule Elektronik der AGS-Kommission ausgeübt.
Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern der AGS-Kommission und zwei weiteren Fachleuten. Die AGS-Kommission wählt den Ausschuss sowie die beiden Fachleute.
Art. 4 Zulassung
Bedingung für den Eintritt ist eine abgeschlossene Berufslehre als Elektroniker, Elektromechaniker, Automatiker, Elektromonteur, Maschinenmechaniker oder verwandter Beruf sowie das Bestehen einer Aufnahmeprüfung.
Prüfungsfrei wird aufgenommen, wer über ein Technisches Berufsmaturitätszeugnis verfügt oder Inhaberin bzw. Inhaber eines Gymnasialen Maturitätszeugnisses ist und ein einschlägiges, einjähriges Berufspraktikum vorweisen kann.
Art. 5 Aufnahmeverfahren
Die Aufnahme erfolgt durch die Leitung der Technikerschule Elektronik.
Die Aufnahmeprüfung umfasst die mathematischen und elektrotechnischen Grundlagenfächer sowie Deutsch. Im Bedarfsfall werden Aufnahmegespräche geführt
Bestehen mehr Kandidatinnen oder Kandidaten die Aufnahmeprüfung als Plätze verfügbar sind, entscheidet die Leitung, welche Bewerberinnen bzw. Bewerber aufgenommen und welche zurückgestellt werden.
Art. 6 Studienumfang
Die berufsbegleitende Ausbildung dauert sechs Semester.
Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS zusammen.
Die Leitung der Technikerschule Elektronik kontrolliert gemäss Art. 5 Ziff. 2 der Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Technikerschulen vom 25. November 1982, ob die Studierenden eine Berufstätigkeit ausüben, die dem Stand des Studiums entspricht.
Art. 7 Semesterzeugnisse
Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über die Leistungen Auskunft gibt.
Die Notenskala entspricht derjenigen der Verordnung zu Art. 29 Berufsbildungsgesetz.
Art. 8 Promotion
Für den Übertritt in das folgende Semester muss im Semesterzeugnis ein Notendurchschnitt von 4,0 erreicht sein.
Wer den Notendurchschnitt von 4,0 nicht erreicht, scheidet aus.
Ausgeschiedenen steht die Möglichkeit offen, im nächsten Studiengang in dasjenige Semester, in dem sie die Promotionsbedingungen nicht erfüllt haben, ohne erneute Aufnahmeprüfung einzutreten.
Zweimaliges Nichtbestehen des gleichen Semesters hat den Ausschluss aus der Technikerschule Elektronik zur Folge.
Art. 9 Abschlussprüfung
Im letzten Semester ist eine Abschlussprüfung abzulegen.
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer gemäs Art. 12 der Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Technikerschulen vom 25. November 1982 den Ausbildungsgang vollständig besucht hat.
Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, die technischen Funktionen und die Probleme in der Elektronik zu erkennen und zu lösen.
Die Abschlussprüfung besteht aus einer praktischen Arbeit eines Teilgebiets der Elektronik. Schriftliche und/oder mündliche Prüfungen werden in den Fächern Elektronik, Mikrokontroller/Mikroprozessor und der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik durchgeführt. Die Prüfungskommission bestimmt die Art der Prüfungen in den einzelnen Fächern auf Antrag der Schulleitung Technikerschule Elektronik.
In folgenden Fächern findet keine Abschlussprüfungen statt: Mathematik, Informatik, Elektrotechnik, Physik, Chemie/Werkstoffkunde und allgemeinbildende Fächer. In diesen Fächern wird für das Abschlusszeugnis der Durchschnitt aller Semesterzeugnisnoten als Erfahrungsnote gewertet. Für das Abschlusszeugnis wird der Durchschnitt aller Semesterzeugnisse verwendet.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn – die praktische Arbeit mindestens die Note 4,0 erreicht und – bei den übrigen Prüfungs- und Erfahrungsnoten ein Durchschnitt von mindestens 4,0 erreicht ist.
Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann diese frühestens in der nächsten Prüfungssession einmal wiederholt werden.
Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, darf die Bezeichnung Technikerin Elektronik bzw. Techniker Elektronik öffentlich führen.
Art. 10 Organe und Organisation der Abschlussprüfung
Die von der Schulleitung TS Elektronik vorgeschlagene und von der Aufsichtskommission eingesetzte sechsköpfige Prüfungskommission mit den von ihr zugezogenen Fachexpertinnen und -experten ist zuständig für die Organisation der Abschlussprüfung.
Der Prüfungskommission gehören an; – drei externe Fachexpertinnen bzw. Fachexperten aus den Berufen dipl. Techniker TS, dipl. Ing. HTL, dipl. Ing. ETH oder gleichwertige Ausbildung; – zwei Dozentinnen bzw. Dozenten aus dem Kollegium Technikerschule Elektronik der AGS.
Die Präsidentin bzw. der Präsident der Prüfungskommission wird durch den Ausschuss TS Elektronik der AGS Kommission bestimmt.
Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident.
Die Prüfungskommission bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung TS Elektronik: – die Prüfungsart und die Prüfungsdauer, – den Prüfungsablauf, – den Einsatz der Examinatorinnen bzw. Examinatoren, – den Einsatz der Expertinnen bzw. Experten.
Der Prüfungskommission obliegen: – die Aufsicht über die Prüfungen, – der Entscheid über die Zulassung zu den Prüfungen, – der Entscheid über die Verleihung des Titels Technikerin TS Elektronik bzw. Techniker TS Elektronik.
Art. 11 Rekurs
Gegen Verfügungen der Schulleiterin oder des Schulleiters der Technikerschule Elektronik und gegen Entscheide der Konferenz der Lehrkräfte der Technikerschule Elektronik kann an die Direktorin bzw. an den Direktor der Gewerblich-industriellen Berufsschule der Allgemeinen Gewerbeschule Basel rekurriert werden.
Gegen Entscheide der Prüfungskommission der Technikerschule Elektronik kann an die Aufsichtskommission (§ 3) rekurriert werden.
Gegen die Entscheide der Direktion der AGS sowie der Aufsichtskommission kann nach den allgemeinen Bestimmungen an den Vorsteher des Erziehungsdepartementes rekurriert werden. Dessen Entscheide sind endgültig (§ 74 Abs. 4 Schulgesetz).
Rekurse sind innert 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung anzumelden; innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.
Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
KB 11.03.1998