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Geschäftsreglement für die Filmkommission

569.250 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-bs/sg/569-250/de/geschaftsreglement-fur-die-filmkommission

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569.250

Geschäftsreglement für die Filmkommission

Filmkommission: Geschäftsreglement 569.250 Geschäftsreglement für die Filmkommission Vom 21. Juni 1971

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 6 des Gesetzes betreffend Vorführung von Filmen vom 11. Februar 1971, erlässt folgendes Reglement betreffend die Filmkommission:

Art. 1 . Die Filmkommission besteht aus einem Präsidenten, Vizepräsidenten, drei Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern; sie wird auf die

Dauer von vier Jahren durch den Regierungsrat gewählt.

Den Vorsitz der Kommission führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

Es sollen vor allem erzieherisch und kulturell tätige Personen der Kommission angehören, welche das Aktivbürgerrecht besitzen.

Art. 2 . Die Ersatzmitglieder sollen aufgeboten werden, wenn ordentliche Mitglieder verhindert sind.

Die Filmkommission ist beschlussfähig, wenn drei1) Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.

Art. 3 . Die Aufgabe der Kommission besteht darin, zu entscheiden, ob

Filme für Personen unter 16 Jahren zur Freigabe geeignet sind.

Art. 4 . Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind jederzeit berechtigt,

sämtliche öffentlichen Filmvorführungen zu besuchen und von den Kinounternehmern Auskünfte zu verlangen.

Art. 5 . Der Präsident bzw. sein Stellvertreter ordnet eine Kommissionssitzung nach Eingang eines entsprechenden Gesuches seitens eines Kinounternehmers um Freigabe eines Filmes für Jugendliche oder auf

Verlangen eines Mitgliedes an. Die Kommissionssitzung sollte wenigstens 14 Tage vor Programmansetzung stattfinden.

Art. 6 . Über die Sitzungen der Filmkommission wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll hat ausser den Beschlüssen der Kommission auch

eine kurze Darlegung der von den Mitgliedern bei der Diskussion geäusserten Ansichten zu enthalten. Von den Beschlüssen ist jeweilen den Kinounternehmern und dem Verband der Basler Lichtspieltheater schriftlich Kenntnis zu geben.

Der Filmkommission wird ein Sekretariat für die Geschäftsführung beigegeben.

Art. 7 . Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt sofort in Kraft und

Wirksamkeit.

1)

Art. 2 Abs. 2: «drei Mitglieder» gemäss RRB vom 22. 12. 1981.

1. 5. 1998 49