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Ordnung betreffend die Zahnpflege bei Kindern

BeE 328.600 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-bs/sg/bee-328-600/de/ordnung-betreffend-die-zahnpflege-bei-kindern

Retrieved on Sep 3, 2026

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  2. Basel-Stadt
  3. Basel-Stadt Laws
Source

BeE 328.600

Ordnung betreffend die Zahnpflege bei Kindern

Vom 13. Dezember 1994 (Stand 18. Dezember 2017)

Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen,

gestützt auf § 14 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 21. September 20111, und § 12 Ziff. 2 der Gemeindeordnung vom 26. April 20162, auf Antrag des Gemeinderates,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SG 300.100.
  2. [2] BeE 111.100.

I. Grundsatz3

Art. 1

Für die schulpflichtigen Kinder mit Wohnsitz in Bettingen gewährleistet die Gemeinde Bettingen nach Massgabe dieser Ordnung eine angemessene Schulzahnpflege.

Footnotes

  1. [3] Titel I: Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Titelziffern im ganzen Erlass.

II. Umfang der Schulzahnpflege

Art. 2

Die Schulzahnpflege umfasst unentgeltliche prophylaktische Massnahmen und entgeltliche Behandlungen von Zahnerkrankungen. Die Behandlungsberechtigung erlischt in der Regel mit dem zurückgelegten 16. Altersjahr am Ende des Kalenderjahres.

Die minimalen Leistungen richten sich nach § 4 der Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 6. Dezember 2011. Sie umfassen insbesondere:

  1. Die jährliche unentgeltliche Durchführung von gruppenprophylaktischen Massnahmen sowie allfällig sich daraus ergebende einmalige individuelle Beratung.

  2. In den Kindergärten mindestens einmal, höchstens dreimal jährlich Instruktionen über die Zahnreinigung und Informationen über die Kariesprophylaxe.

  3. Die jährliche unentgeltliche Kontrolle der Gebisse der schulpflichtigen Kinder. Diese Kontrollen sind obligatorisch.

  4. Ein unentgeltliches Übersichtsröntgenbild zur Erfassung von Nichtanlagen der Zähne sowie zwei unentgeltliche Bissflügelaufnahmen bis zur Schulentlassung.

Die Untersuchung und notwendige Behandlung der erkrankten Zähne sowie von Stellungsanomalien der Zähne und des Kiefers, soweit eine erhebliche funktionelle Störung der Kaufunktion vorliegt, werden entgeltlich angeboten.

Im Rahmen der öffentlichen Schulzahnpflege können auch Kleinkinder primärprophylaktisch und zahnärztlich betreut werden.

Die Behandlung darf nur im Einverständnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten des Kindes durchgeführt werden. Notfallmassnahmen im Interesse des Kindes dürfen auch ohne vorgängige Einwilligung vorgenommen werden.

Art. 3 …

III. Organisation

Art. 4 …

Art. 5

Der Gemeinderat schliesst zur Durchführung der Schulzahnpflege einen Vertrag mit einem privaten Leistungserbringer ab.4

Er kann die Schulzahnpflege auch ganz oder teilweise an das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt übertragen.5

Die Verträge unterstehen der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung.

Footnotes

  1. [4] § 5 Abs. 1: Siehe hiezu Leistungsvereinbarung (Vertrag) zwischenn AAA Dent AG und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen vom 29./28. 1. 2013, einzusehen bei den Gemeindeverwaltungen Bettingen und Riehen oder unter http://www.riehen.ch, Stichwort "Schulzahnpflege".
  2. [5] § 5 Abs. 2: Siehe hiezu Vertrag (Leistungsvereinbarung) zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen vom 29./28./22. 1. 2013, einzusehen bei den Gemeindeverwaltungen Bettingen und Riehen oder unter http://www.riehen.ch, Stichwort "Schulzahnpflege".

Art. 6 …

IV. Tarifgestaltung

Art. 7

Die Kosten für die unentgeltlichen Prophylaxemassnahmen werden von der Gemeinde getragen.

Art. 8

Die Eltern oder Erziehungsberechtigten der behandelten Kinder tragen die Kosten für die entgeltliche Behandlung im Umfang des Basistarifs gemäss § 9.

Art. 9

Als Basistarife für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen gelten die Leistungskataloge (Zahnarzt- und Zahntechnikertarif) gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG).

Angehörigen von wirtschaftlich schlechter gestellten Bevölkerungsgruppen werden je nach den finanziellen Verhältnissen (unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen) Reduktionen auf den Basistarif gewährt.

Der Gemeinderat bestimmt die Höhe der zu gewährenden Reduktion im Rahmen eines Reglementes.

V. Ausführungsbestimmung

Art. 10

Der Gemeinderat regelt alles Weitere in einem Reglement.

VI. Inkrafttreten

Art. 11

Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1995 wirksam.

KB 29.12.1994