BeE 610.100
Finanzreglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen
Vom 12. November 2018 (Stand 1. Januar 2019)
Der Gemeinderat Bettingen,
gestützt auf § 30 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April 20161,
beschliesst:
1. Geltungsbereich und Grundsätze
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen; insbesondere richten sich Budget und Jahresrechnung nach diesen Bestimmungen.
Vorbehalten bleiben übergeordnete gesetzliche Regelungen.
Art. 2 Grundsätze der Haushaltsführung
Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Notwendigkeit, Tragbarkeit und Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verursacherfinanzierung, der Vorteilsabgeltung und der ordnungsgemässen Rechnungslegung.
Art. 3 Grundsätze der Rechnungsführung
Die buchungspflichtigen Vorgänge werden lückenlos und periodengerecht erfasst. Die Jahresrechnung enthält alle erfassungspflichtigen Sachverhalte.
In der Buchhaltung werden die Vorgänge und Sachverhalte willkürfrei und unverfälscht erfasst.
Die Buchhaltung ist aktuell zu halten.
Die Vorgänge werden chronologisch verbucht.
Die Sachverhalte werden in der Buchhaltung klar und verständlich erfasst. Korrekturen werden gekennzeichnet.
Jede Buchung erfordert einen gültigen Beleg, aus dem der Sachverhalt hervorgeht.
Art. 4 Grundsätze der Rechnungslegung
Jährlichkeit: Budget und Jahresrechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt.
Spezifikation: Die Rechnung ist nach dem Kontenrahmen aufgebaut.
Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen werden getrennt voneinander und ohne Verrechnung ausgewiesen.
Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge werden in derjenigen Periode erfasst, in der sie verursacht werden. Die Bilanz wird als Stichtagsrechnung geführt.
Wesentlichkeit: Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offen gelegt.
Verständlichkeit: Die Informationen werden klar und verständlich vermittelt.
Richtigkeit: Die Informationen werden sachlich richtig dargestellt.
Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Die Rechnungslegung wird durch den wirtschaftlichen Gehalt bestimmt.
Neutralität: Die Informationen werden wertfrei dargestellt.
Vollständigkeit: Alle wichtigen Informationen werden berücksichtigt.
Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung und der Geldverkehr werden zeitnah geführt. Die Vorgänge werden chronologisch festgehalten.
Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge werden klar und verständlich erfasst. Korrekturen werden gekennzeichnet und Buchungen durch Belege nachgewiesen.
Art. 5 Aufbewahrungsfristen
Die Dokumente der Rechnungslegung sind wie folgt aufzubewahren:
das Budget und die Jahresrechnung dauernd;
die Kontenblätter während 20 Jahren;
die Belege während 10 Jahren.
Art. 6 Internes Kontrollsystem (IKS)
Die Gemeindeverwaltung sorgt in ihrem Verantwortungsbereich für ein dokumentiertes internes Kontrollsystem um:
die Einhaltung der relevanten Gesetze und Normen sicherzustellen;
das Vermögen der Gemeinde zu schützen;
die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen;
Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzudecken;
die ordnungsgemässe Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
Der Gemeinderat legt die Grundsätze für ein zweckmässiges internes Kontrollsystem fest.
2. Aufbau des Rechnungswesens
2.1 Allgemeines
Art. 7 Gliederung der Rechnungslegung
Die Jahresrechnung umfasst:
die Erfolgsrechnung;
die Investitionsrechnung;
die Geldflussrechnung;
die Bilanz;
den Eigenkapitalnachweis;
den Anhang.
Der Kontenrahmen umfasst die funktionale Gliederung, Artengliederung sowie die Bilanzkonti.
Art. 8 Kontenrahmen und Finanzhandbuch
Für das Rechnungswesen gilt der Kontenrahmen HRM2 sowie das vom Gemeinderat beschlossene Finanzhandbuch.
2.2 Bilanz
Art. 9 Bilanz
Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Umlauf- und das Anlagevermögen, auf der Passivseite das Fremd- und Eigenkapital.
Das Umlaufvermögen umfasst das kurzfristig realisierbare Finanzvermögen. Das Anlagevermögen ist in das nicht kurzfristig realisierbare Finanzvermögen und das Verwaltungsvermögen gegliedert.
Das Verwaltungsvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Sie können nicht ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden.
Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.
Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dauernd nicht mehr benötigt werden, sind in das Finanzvermögen zu übertragen.
Art. 10 Rückstellungen
Rückstellungen werden ungeachtet der Höhe bilanziert, sofern im Zeitpunkt der Bilanzierung ein vergangenes Ereignis zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führt, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und dieser zulässig bemessen werden kann.
Art. 11 Rechnungsabgrenzung
Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und -einnahmen sind in der Erfolgs- bzw. in der Investitionsrechnung zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bzw. der Leistungserbringung zu erfassen.
Die Steuererträge sind in ihrer mutmasslichen Höhe zu erfassen (Steuerabgrenzungsprinzip).
Art. 12 Eigenkapitalnachweis
Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.
2.3 Bilanzierung und Bewertung
Art. 13 Bilanzierungsgrundsätze
Vermögensteile werden aktiviert, wenn:
sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und
ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.
Verpflichtungen werden passiviert, wenn
ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt;
ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und
dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann.
Art. 14 Bewertungsgrundsätze
Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert.
Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen oder, wenn tiefer liegend zum Verkehrswert bilanziert.
Art. 15 Abschreibungen und Wertminderungen
Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.
Die angenommenen Nutzungsdauern und die Abschreibungsmethoden werden periodisch überprüft.
Ist auf der Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
Die Abschreibungssätze richten sich nach dem Anhang.
2.4 Anhang
Art. 16
Der Jahresrechnung sind als Anhang beizulegen:
der Eigenkapitalnachweis;
der Auszug aus der Anlagenbuchhaltung des Verwaltungsvermögens;
die Auflistung der Anlagen des Finanzvermögens;
die Auflistung der kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten;
die Auflistung der Rückstellungen;
die Auflistung der Eventualverpflichtungen und -guthaben;
die Auflistung der privatrechtlichen Zweckbindungen;
die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen;
die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen;
die Auflistung der Finanzkennzahlen;
die Auflistung der Gemeindebeteiligungen;
die Auflistung der interkommunalen Zusammenarbeit;
die Erläuterungen zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen;
die Erläuterungen des Gemeinderates zur Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Bilanz und Geldflussrechnung;
weitere Angaben, die für die Beurteilung der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage sowie der Risikosituation wichtig sind.
2.5 Erfolgsrechnung
Art. 17 Erfolgsrechnung
Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres. Der Saldo verändert das Eigenkapital.
Die Erfolgsrechnung gliedert sich in das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis.
Sie muss in der Regel ausgeglichen sein.
Art. 18 Abtragung des Bilanzfehlbetrages
Ein Bilanzfehlbetrag ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Folgejahres längstens innert 4 Jahren zu jährlich mindestens 25% durch Ertragsüberschüsse abzutragen.
Art. 19 Interne Verrechnung
Interne Verrechnungen sind erfolgswirksame Gutschriften und Belastungen zwischen Dienststellen. Sie sind nur dann vorzunehmen, wenn sie für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten, für die Vergleichbarkeit von Rechnungen oder als Anreiz für eine kostenbewusste Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Art. 20 Verzinsung interner Schulden
Schulden eines Rechnungskreises an einen anderen sind angemessen zu verzinsen.
2.6 Investitionsrechnung
Art. 21
Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben und Einnahmen eines Rechnungsjahres, die Vermögenswerte über Fr. 40'000.- des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzung schaffen.
Die Investitionsrechnung weist die Brutto- und Nettoinvestition aus.
2.7 Geldflussrechnung
Art. 22
Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.
Sie ist gegliedert in:
die betriebliche Tätigkeit;
die Investitionstätigkeit;
die Finanzierungstätigkeit.
2.8 Zweckfinanzierung
Art. 23 Spezialfinanzierung
Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene, ausschliesslich gebührengetragene Finanzierungen spezifischer Aufgaben.
Die Gemeinde führt als Spezialfinanzierung:
die Abwasserbeseitigung;
das Kommunikationsnetz.
Die Spezialfinanzierungen müssen auf die Dauer ausgeglichen sein. Bilanzfehlbeträge sind gemäss § 18 abzutragen. Die übrigen Bestimmungen dieses Reglements gelten sinngemäss.
Art. 24 Fonds
Fonds sind zweckgebundene Mittel von Dritten und sind gesondert auszuweisen.
Als Fonds wird geführt:
Ertrag aus Mehrwertabgaben.
Die Gemeinde kann durch Reglement weitere Fonds vorsehen. Deren mittel- oder unmittelbare Finanzierung durch Steuern ist unzulässig.
Art. 25 Privatrechtliche Zweckbindungen
Mittel, die aufgrund des Privatrechts zweckgebunden sind und keinem Fonds zugewiesen werden können, sind besonders auszuweisen.
Art. 26 Vorfinanzierung
Vorfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel für besonders bezeichnete Investitionsvorhaben, die noch nicht beschlossen oder noch nicht abgeschlossen sind.
Sie werden in der Jahresrechnung bestimmt und sind nur zulässig, wenn diese einen Ertragsüberschuss aufweist.
Wird das Investitionsvorhaben beschlossen, ist die Vorfinanzierung während der Nutzungsdauer der Anlage linear aufzulösen.
Wird das Investitionsvorhaben nicht innert der 4 folgenden Rechnungsjahre seit der letztmaligen Einlage in die Vorfinanzierung beschlossen, ist diese aufzulösen. Die Auflösung erfolgt zugunsten der Erfolgsrechnung.
2.9 Aufgaben- und Finanzplan
Art. 27 Aufgaben und Finanzplan
Die Einwohnergemeinde gibt sich jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan.
Der Aufgaben- und Finanzplan wird vom Gemeinderat erstellt und:
beschreibt für die nächsten 5 Jahre die voraussichtliche Entwicklung der Gemeindeaufgaben mit ihren Auswirkungen auf den Finanzbedarf;
zeigt die Massnahmen zur Beibehaltung oder Erreichung eines auf die Dauer ausgeglichenen Finanzhaushalts auf.
Er ist zusammen mit dem Budget der Gemeindeversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
3. Kreditarten
3.1 Budgetkredite
Art. 28 Begriff und Inhalt
Ein Budgetkredit ist eine Ermächtigung an die Gemeindebehörde, die Jahresrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
Die Aggregationsebene für Budgetkredite ist die Stufe Dienststelle.
Art. 29 Nachtragskredit
Es wird auf § 45 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen verwiesen.
Art. 30 Nicht beanspruchte Budgetkredite
Budgetkredite der Erfolgsrechnung verfallen mit dem Ablauf des Rechnungsjahres.
Kreditübertragungen sind unzulässig.
3.2 Verpflichtungskredite
Art. 31 Begriff und Inhalt
Sollen zur Ausführung eines bestimmten Vorhabens über das laufende Budgetjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, so ist ein Verpflichtungskredit einzuholen.
Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag (Kostendach) fest, bis zu welchem die zuständige Behörde ermächtigt ist, für das bestimmte Vorhaben finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
Bei der Beantragung eines Verpflichtungskredites sind die eingehenden Beiträge von Dritten bekanntzugeben.
Die voraussichtlichen jährlich fälligen Teilbeträge sind in das Budget aufzunehmen. Es kann daraus keine Pflicht bezüglich der Einhaltung des vorgesehenen Betrages abgeleitet werden.
Art. 32 Zusatzkredite
Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, so muss ohne Verzug ein Zusatzkredit angefordert werden.
Es dürfen keine Verpflichtungen eingegangen werden, die nicht durch den ursprünglichen oder den um einen Zusatzkredit erhöhten Verpflichtungskredit gedeckt sind.
Art. 33 Abrechnung
Der Verpflichtungskredit ist unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.
4. Budget
Art. 34 Inhalt des Budgets
Das Budget ist die Zusammenstellung der Beträge, die im folgenden Jahr voraussichtlich ausgegeben oder voraussichtlich eingenommen werden.
Das Budget ist die Rechtsgrundlage, aufgeführte ungebundene Ausgaben für den bezeichneten Zweck zu tätigen.
Die Rechtsgrundlage gemäss Abs. 2 besteht während des Rechnungsjahres. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
Die Rechtsgrundlage gemäss Abs. 2 besteht für Investitionen unterhalb der Sondervorlagenlimite während zweier Jahre. Die ungetätigten Ausgabenbeträge sind in den folgenden Budgets einzustellen und gelten als ungebundene Ausgaben.
Art. 35 Umfang
Das Budget enthält:
die Ergebnisübersicht;
den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Funktionen;
den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Arten;
die funktional gegliederte Detailerfolgsrechnung;
den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Funktionen;
den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Arten;
die funktional gegliederte Detailinvestitionsrechnung;
die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen;
die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen;
die Erläuterungen des Gemeinderats.
Jeder Betrag gemäss Abs. 1 ist mit den entsprechenden Beträgen des Budgets des Vorjahres und der letzten Jahresrechnung zu ergänzen.
Dem Budget ist die Auflistung der Finanzkennzahlen beizulegen.
Art. 36 Gesunde Finanzverwaltung
Mit den Grundsätzen einer gesunden Finanzverwaltung sind insbesondere nicht vereinbar:
ein Aufwandüberschuss der Erfolgsrechnung, der die Höhe der Abschreibungen übersteigt;
ein Aufwandüberschuss der Erfolgsrechnung, wenn bereits ein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist;
ein Aufwandüberschuss der Erfolgsrechnung, wenn die Nettozinslast in der Einwohnerrechnung mehr als 10% des Gesamtertrages ausmacht.
Art. 37 Entwurf des Budgets
Für die Vorlage des Budgets gilt § 43 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen.
Unterlässt es die Gemeindeversammlung trotz rechtzeitiger Vorlage des Entwurfes, bis zum 31. Dezember das Budget zu beschliessen, so ist die zuständige Behörde ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorzunehmen.
5. Jahresrechnung
Art. 38 Aufbau und Fristen
Die Jahresrechnung ist die Zusammenstellung der Beträge, die im vergangenen Jahr ausgegeben oder eingenommen worden sind, sowie die Aktiven und die Passiven zu Jahresbeginn und zu Jahresende.
Sie enthält:
die Ergebnisübersicht;
die Geldflussrechnung;
den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Funktionen;
den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Arten;
die funktional gegliederte Detailerfolgsrechnung;
den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Funktionen;
den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Arten;
die funktional gegliederte Detailinvestitionsrechnung;
den Zusammenzug der Bilanz;
die Detaildarstellung der Bilanz;
den Eigenkapital-Nachweis;
den Anhang.
Jeder Betrag gemäss Abs. 2 Buchstaben a und c bis h ist mit den entsprechenden Beträgen des Budgets sowie der letzten Jahresrechnung zu ergänzen.
Art. 39 Vorlage
Für die Vorlage der Jahresrechnung gilt § 47 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen.
6. Zuständigkeiten
6.1 Gemeindebehörde
Art. 40 Aufsicht
Die zuständige Gemeindebehörde übt die unmittelbare Aufsicht über das Rechnungswesen aus.
6.2 Finanzverwaltung
Art. 41 Aufgabe
Die Finanzverwaltung erfolgt nach den bestehenden Vorschriften und nach Anweisungen der zuständigen Gemeindebehörde.
Dazu gehören namentlich:
die Vorbereitung des Budgets, der Nachtragskredite und der Jahresrechnung;
die Führung der Buchhaltung und der Kasse, soweit nicht andere Stellen damit beauftragt sind;
die Beschaffung kurzfristiger Mittel zur Erhaltung der steten Zahlungsbereitschaft;
die Vorbereitung der Aufnahme langfristiger Mittel;
die Führung des IKS.
Art. 42 Verwaltung der Gelder
Die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder sind zu marktgemässen Bedingungen sicher und zinstragend anzulegen.
6.3 Rechnungsprüfungskommission
Art. 43 Zuständigkeit
Die Kontrolle der Rechnungsprüfungskommission erstreckt sich auf die Haushaltsführung:
der Einwohnergemeinde;
der Sonderrechnungen.
Die Rechnungsprüfungskommission kann ein im Revisionswesen tätiges Unternehmen mit der Revision der Gemeinderechnung oder mit einzelnen Prüfungsarbeiten beauftragen.
Der Gemeinderat kann zur Begutachtung besonderer Fragen auch andere Kommissionen einsetzen.
Im Übrigen gilt § 34 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen.
Art. 44 Umfang der Kontrolltätigkeit
Die Rechnungsprüfungskommission übt ihre Kontrolltätigkeit gemäss den in diesem Reglement erwähnten Weisungen und nach den allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.
Art. 45 Anzeige
Stellt die Rechnungsprüfungskommission bei ihrer Tätigkeit eine möglicherweise strafbare Handlung fest, reicht sie nach Anhörung des Gemeinderates Strafanzeige ein.
7. Schlussbestimmungen
Art. 46 Umsetzung des neuen Rechts
Auf den 1. Januar 2019 hin:
sind die bisherigen, freiwilligen Spezialfinanzierungen und Fonds, für die keine Reglementsgrundlage besteht, aufzulösen und in der Eröffnungsbilanz 2019 mit dem Bilanzüberschuss zu verrechnen;
sind die Sach- und Finanzanlagen des Finanzvermögens sowie die Rückstellungen nach den neuen Bewertungsgrundsätzen zu bewerten. Der daraus resultierende Bewertungsgewinn ist in der Eröffnungsbilanz 2019 mit dem Bilanzüberschuss zu verrechnen;
sind die Sachanlagen, die immateriellen Anlagen sowie die Investitionsbeiträge des Verwaltungsvermögens im Rahmen eines Restatements neu zu bewerten. Der daraus resultierende Bewertungsgewinn ist in der Eröffnungsbilanz 2019 mit dem Bilanzüberschuss zu verrechnen.
In der Jahresrechnung 2019 sind die Bilanzbereinigungen aufgrund der Neubewertung der Sach- und Finanzanlagen des Finanzvermögens, des Restatements des Verwaltungsvermögens sowie der Rückstellungen mittels der Schlussbilanz 2018 nach den alten Bewertungsgrundsätzen und die Eröffnungsbilanz 2019 nach den neuen Bewertungsgrundsätzen im Anhang im Detail aufzuführen.
Anhänge
Schlussbestimmung: Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Finanzreglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen vom 20. November 2001 aufgehoben.
KB 17.11.2018