RiE 328.610
Reglement betreffend die Zahnpflege bei Kindern
Vom 6. Dezember 1994 (Stand 31. Oktober 2013)
Der Gemeinderat Riehen,
gestützt auf §§ 9 und 10 der Ordnung betreffend die Zahnpflege bei Kindern vom 26. Oktober 19941, erlässt folgendes Reglement:
Art. 1 …
Art. 2 Anwendbares Recht
Soweit dieses Reglement nichts Abweichendes festlegt, gelten die Bestimmungen der Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 6. Dezember 2011 sinngemäss auch für die Durchführung der Schulzahnpflege für Kinder mit Wohnsitz in Riehen.
Art. 3 Behandlungstarif
Als Basistarife für die zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen der Schulzahnpflege gelten die Tarife gemäss dem eidgenössischen Unfallversicherungsgesetz (UVG), soweit in Verträgen mit Drittzahlern nicht andere Taxen vereinbart sind.
Die Rechnungsstellung erfolgt für Kinder und Jugendliche, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte Wohnsitz in Riehen haben, zum jeweiligen UVG-Taxpunktwert.
Art. 4 Reduktionsansprüche
Auf den gemäss Behandlungstarif ermittelten Rechnungsbetrag für Leistungen der Schulzahnpflege werden je nach tatsächlichem Einkommen und Vermögen der Eltern oder erziehungsberechtigten Personen Tarifreduktionen gewährt.
Die Höhe der Reduktionen richtet sich nach § 8 der kantonalen Zahnpflegeverordnung.
Art. 5 Unentgeltliche Leistungen
Folgende Leistungen der Schulzahnklinik werden nicht in Rechnung gestellt:
gruppenprophylaktische Massnahmen;
jährliche Gebisskontrollen;
ein Übersichtsröntgenbild zur Erfassung von Nichtanlagen der Zähne bis zur Schulentlassung;
Instruktionen über die Zahnreinigung und über die Kariesprophylaxe in den Kindergärten;
zwei Bissflügelaufnahmen bis zur Schulentlassung.
Art. 6 …
Art. 7 Behandlungskosten in Fürsorgefällen
Art. 8 Inkrafttreten
Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird auf den 1. Januar 1995 wirksam.
KB 17.12.1994