28.1
Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
28.1
Gesetz
vom 11. Mai 1891
betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg Im Hinblick auf das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs; auf Vorschlag des Staatsrates,
beschliesst:
I. Organisation
Betreibungs- und Konkursämter
Art. 1
Das Gebiet eines jeden Verwaltungsbezirks bildet einen Schuldbetreibungskreis.
Das Gebiet des Kantons Freiburg bildet einen einzigen Konkurskreis.
Art. 2
Der Sitz der Betreibungsämter befindet sich am Bezirkshauptort.
Der Sitz des kantonalen Konkursamtes befindet sich in Freiburg.
Die Kollokationspläne, die Lastenverzeichnisse und ähnliche Dokumente, deren Auflage den Gläubigern durch Veröffentlichung bekannt gegeben werden muss, stehen diesen auf dem Betreibungsamt des Konkursortes zur Verfügung (Art. 46 SchKG). Eine Kopie dieser Dokumente ist beim kantonalen Konkursamt hinterlegt.
Die Gläubigerversammlungen und die öffentlichen Steigerungen werden am Bezirkshauptort abgehalten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
Die Absätze 3 und 4 sind sinngemäss bei Nachlassverträgen anwendbar.
Art. 3
Die Vorsteher der Betreibungsämter (die Betreibungsbeamten), der Vorsteher des kantonalen Konkursamtes (der Konkursbeamte), ihre Stellvertreter sowie die Mitarbeiter dieser Ämter werden von der Direktion angestellt, die für die Beziehungen zu den Gerichtsbehörden zuständig ist 1). 1) Heute: Sicherheits- und Justizdirektion.
Art. 4 und 5
...
Art. 6
Der Betreibungsbeamte übt alle Verrichtungen des einzuschlagenden Verfahrens aus, welche nicht kraft des Bundesgesetzes oder des gegenwärtigen Gesetzes einer anderen Behörde übertragen sind.
...
Art. 7 und 8
...
Art. 9
Die Weibel besorgen die Zustellungen, welche laut Bundesgesetz nicht durch die Post geschehen können, und übermachen die übrigen Mitteilungen, welche ihnen vom jeweiligen Amt übertragen werden.
Sie bewerkstelligen die Pfändung oder den Arrest, schätzen, nötigenfalls mit Beiziehung von Fachkundigen, die Gegenstände, nehmen die Güterverzeichnisse auf und schreiten zum Verkauf. Sie nehmen ihre Verrichtungen zu Protokoll.
Art. 10 –12
...
Aufsichtsbehörde
Art. 13
Die Beaufsichtigung der Betreibungs- und Konkursämter steht dem Kantonsgericht zu. Diese Behörde bezeichnet alljährlich unter ihren Mitgliedern eine aus drei Richtern und zwei Suppleanten bestehende Betreibungs- und Konkurskammer.
Art. 14
Die Betreibungs- und Konkurskammer reicht dem Staatsrat einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Betreibungs- und Konkursämter ein.
Art. 15
Für die Aufsichtsbehörde bestimmte Klagen oder Forderungen werden der Betreibungs- und Konkurskammer schriftlich eingereicht. Sie werden dem Beamten zur Vernehmlassung übermittelt, der seine Bemerkungen innert der festgesetzten Frist abgibt.
Art. 16
Die Kammer prüft gegebenenfalls die Tatsachen, entscheidet und teilt ihren Beschluss den Betreffenden durch eingeschriebenen Brief mit.
Art. 17
Die im Bundesgesetz vorgesehenen Bussen werden von der Betreibungs- und Konkurskammer ausgesprochen. ...
...
Gerichtsbehörden
Art. 18
Der Bezirksgerichtspräsident erkennt :
...
über die Bestreitung des Anspruches auf Teilnahme an einer Pfändung ohne vorgängige Betreibung (Art. 111 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs und Art. 529 des Obligationenrechtes);
über die Rückbringung von Gegenständen, welche einem Retentionsrecht unterliegen (Art. 284 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs);
über die Klage auf Anfechtung des Kollokationsplanes (Art. 148, 157, 250, 251 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs);
über die negative Feststellungsklage (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 85a);
über die Widerspruchsklage (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 107 Abs. 5 und Art. 108 Abs. 1);
über die Klage auf Bestreitung der Lastenbereinigung (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 140);
über die Klage auf Feststellung des neuen Vermögens (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 265a Abs. 4). In diesem Fall wird der Streitwert durch den im Verlustschein angegebenen Betrag bestimmt.
Die in Absatz 1 aufgeführten Fälle unterliegen der Berufung an das Kantonsgericht. Die Prüfungsbefugnis des Appellationshofs in tatsächlicher Hinsicht ist auf Willkür beschränkt, sofern der Streitwert 8000 Franken nicht übersteigt.
Art. 19
Der Bezirksgerichtspräsident urteilt in folgenden Fällen:
Bewilligung eines Rechtsvorschlages (Bundesgesetz, Art. 77);
Aufhebung eines Rechtsvorschlags (Bundesgesetz, Art. 80 ff. und
Aufnahme eines Güterverzeichnisses (Bundesgesetz, Art. 83);
Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Bundesgesetz, Art. 85);
dbis) Konkursbegehren bei Wechselbetreibung (Bundesgesetz, Art. 189);
Widerruf des Konkurses (Bundesgesetz, Art. 195 und 196);
Einstellung des Konkursverfahrens (Bundesgesetz, Art. 230);
Summarisches Konkursverfahren (Bundesgesetz, Art. 231);
Schluss des Konkursverfahrens (Bundesgesetz, Art. 268);
...
Entscheid über die Feststellung neuen Vermögens (Bundesgesetz,
Art. 265a Abs. 1–3);
Arrestbewilligung (Bundesgesetz, Art. 272);
Gesuch um einvernehmliche private Schuldenbereinigung und diesbezügliche Entscheide (Bundesgesetz, Art. 333–335).
Die in Absatz 1 aufgeführten Fälle unterliegen, mit Ausnahme der Buchstaben dbis und j, der Berufung an das Kantonsgericht. Die Prüfungsbefugnis in tatsächlicher Hinsicht durch den Appellationshof ist ungeachtet des Streitwerts auf Willkür beschränkt.
Art. 20
Der Bezirksgerichtspräsident entscheidet:
über die Bewilligung eines Rechtsvorschlags gegen eine Betreibung wegen Wechselschuld (Bundesgesetz, Art. 181, 182, 183 und 185);
über Konkursbegehren (Bundesgesetz, Art. 166 ff., 171 ff. und 190 ff.);
über die Konkursverordnung im Falle einer ausgeschlagenen oder erblosen Nachlassenschaft (Zivilgesetz, Art. 917, 971 und folgende; Bundesgesetz, Art. 193);
über Gesuche um Nachlass und um Nachlassstundung (Bundesgesetz,
Art. 293 –295 und 332);
über die Bestätigung des Nachlassvertrages (Bundesgesetz, Art. 306);
über den Widerruf des Nachlassvertrages (Bundesgesetz, Art. 313 und 316);
über die Einsprache gegen den Arrestbefehl (Bundesgesetz, Art. 278);
über die Notstundung (Bundesgesetz, Art. 337 ff.).
Die in Absatz 1 aufgeführten Fälle unterliegen der Berufung an das Kantonsgericht. Der Appellationshof verfügt ungeachtet des Streitwerts über freie Prüfungsbefugnis in tatsächlicher Hinsicht.
Art. 21
...
Art. 22
Die Zuständigkeit für die übrigen Streitigkeiten, die im Verlauf einer Betreibung oder eines Konkurses entstehen können, wird im Gesetz über die Gerichtsorganisation geregelt.
Depositen- und Anweisungskasse
Art. 23
Jedes Bankinstitut, das dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen unterstellt ist und über einen Sitz, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur im Kanton verfügt, kann als Depositen- und Anweisungskasse bestimmt werden.
II. Prozessverfahren
Art. 24
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind auf alle Streitigkeiten betreffend Schuldbetreibung und Konkurs anwendbar, sofern nicht durch das Bundesgesetz oder das gegenwärtige Gesetz anders verfügt wird.
Art. 25
Die in Artikel 18 dieses Gesetzes vorgesehenen Fälle unterliegen dem beschleunigten, diejenigen der Artikel 19 und 20 dem summarischen, diejenigen des Artikels 22 dem gewöhnlichen Prozessverfahren.
Art. 26
...
Art. 27
Die vom Bezirksgerichtspräsidenten kraft des gegenwärtigen Gesetzes erlassenen Urteile über Zwischenfragen können nur in Verbindung mit der Hauptfrage vor das Kantonsgericht gebracht werden.
Beschleunigtes Verfahren
Art. 28
Die dem beschleunigten Verfahren unterworfenen Rechtsstreitigkeiten werden unter Vorbehalt der folgenden Artikel gemäss den Artikeln 382 ff. der Zivilprozessordnung instruiert und entschieden.
Bleibt eine Partei aus, so kann der Richter entscheiden, dass die Verhandlung ungeachtet des Verschiebungsantrages der Gegenpartei stattfindet.
Die Fristen für die Berufung und die Berufungsantwort betragen zehn Tage.
Art. 29 und 30
...
Summarisches Prozessverfahren
Art. 31
Die Rechtsstreitigkeiten, die dem summarischen Verfahren unterworfen sind, werden gemäss den in den Artikeln 360 bis 366 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Formen unter Vorbehalt der folgenden Artikel instruiert und entschieden.
Art. 32
Bei Rechtsöffnung legt der Gläubiger seinem Gesuch die Belege bei, auf die er sich stützt.
Art. 33
Der Gerichtspräsident ladet die Beteiligten vor.
Er entscheidet ohne Verhandlung, nach Einsicht in die von den Parteien eingereichten Belege, über ein Rechtsöffnungsbegehren, das sich auf ein ausländisches Urteil in Zivil- und Handelssachen stützt, welches in einem Staat ergangen ist, der an das Übereinkommen von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (SR 0.275.11) gebunden ist.
Art. 34
Die Berufung wird gemäss den auf das summarische Verfahren anwendbaren Vorschriften (Art. 366 ZPO) eingelegt, instruiert und entschieden.
Stützt sich die Rechtsöffnung (Art. 19 Bst. b) auf ein dem Übereinkommen von Lugano unterstelltes ausländisches Urteil, so gelten die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Beschwerdefristen. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat, wenn eine Partei, gegen die die Vollstreckung beantragt wird, ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, und zwei Monate, wenn diese Partei ihren Wohnsitz in einem anderen Unterzeichnerstaat hat. Das Kantonsgericht hört die Parteien an.
III. Besondere Regeln Schuldbetreibung gegen Gemeinden
Art. 35
Die Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde kann nur auf dem Wege der Pfändung geschehen. Ist durch die Betreibung nur ein Verlustschein erwirkt worden, so wendet sich der Gläubiger an den Staatsrat.
Der Staatsrat verordnet die Erhebung der Steuern, und trifft die zur Richtigstellung der Sachlage erforderlichen Massregeln. Die Sicherheit der Gemeindegläubiger ist nicht bloss durch das Vermögen der betreibenden Gemeinde als juristische Person, sondern auch durch das steuerbare Vermögen gebildet.
In keinem Falle kann über eine Gemeinde der Konkurs verhängt werden.
Teilnahme an einer Pfändung ohne vorgängige Betreibung
Art. 36
Während der vierzigtägigen Frist können auch ohne vorgängige Betreibung an einer Pfändung teilnehmen (Bundesgesetz, Art. 111):
der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Schuldners behufs gänzlicher oder teilweiser Bezahlung ihres nicht durch Pfandverwertung gedeckten, aber anerkannten oder versicherten Vermögens;
die Kinder für eine Forderung gegen ihren Vater oder ihre Mutter aus dem Verhältnis der elterlichen Gewalt;
Personen mit einer Forderung aus dem vormund- oder vogtschaftlichen Verhältnisse.
Die Bestimmungen der Artikel 312 und 357 des Zivilgesetzes bleiben vorbehalten.
Vorrecht der Frau des Gemeinschuldners
Art. 37
Die Frau des Gemeinschuldners hat für ihr nicht durch Pfandverwertung gedecktes, aber anerkanntes oder versichertes Vermögen ein Vorrecht auf die im Artikel 219 des Bundesgesetzes vorgesehene vierte Anweisungskasse.
Rangordnung der Hypothekargläubiger (Bundesgesetz, Art. 157 und 219)
Art. 38
Die Artikel 666 bis 670 des Zivilgesetzes bestimmen die Rangordnung der Hypothekargläubiger, sowie den Massstab, nach welchem die Zinse auf das durch das Pfand eingeräumte Vorrecht anspruchsberechtigt sind.
Recht des Hypothekargläubigers auf die Ernte
Art. 39
Der Hypothekargläubiger hat, zu Zeit der Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung, Anrecht auf die auf dem Grundstück stehende Ernte, wofern selbe nicht vorher innert der im Artikel 94 des Bundesgesetzes vorgesehenen Fristen gepfändet oder verkauft worden ist.
Desgleichen hat er, seit der den Pächtern oder Mietern zugestellten Kundmachung, Anrecht auf die Zivilfrüchte (Bundesgesetz, Art. 94).
Handänderung infolge Liegenschaftsenteignung
Art. 40
In der Betreibung auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung wird die Liegenschaft mit ihren Auflastungen, insbesondere mit den Grundpfändern verkauft, welche demjenigen des betreibenden Gläubigers vorzuziehen sind.
Im Konkurse wird die Liegenschaft frei und ledig verkauft.
Art. 41
Im Falle von Liegenschaftsenteignung wird die Eigentumsänderung im Kataster auf Vorweisung eines Auszuges des Zuspruchaktes vorgenommen.
Der Auszug wird vom Beamten ausgestellt.
Art. 42
Geschieht der Verkauf vermittelst Barbezahlung, so ist die Eigentumsänderung endgültig.
Art. 43
Geschieht der Verkauf auf einen bestimmten Termin, so wird der in 5 Monaten zahlbare, zu 4% verzinsliche Kaufpreis durch das Grundpfand sichergestellt; derselbe wird nicht ins Hypothekarregister eingetragen.
Überdies wird vom Beamten eine genügend anerkannte Sicherheit verlangt, wofern der Käufer den Viertel des Ankaufspreises nicht bar bezahlt.
Die Eigentumsänderung im Kataster ist provisorisch.
Art. 44
Der Käufer kann, solange die Eigentumsänderung nur provisorisch ist, die verkaufte Liegenschaft weder äussern noch verpfänden.
Art. 45
Die provisorische Handänderung wird in eine endgültige umgeändert, wenn eine Erklärung des Beamten vorgewiesen wird, aus welcher die Barbezahlung des Kaufpreises erhellt.
Art. 46
Die provisorische Eigentumsänderung wird hinfällig und die Liegenschaft neuerdings ins Kapitel des Enteignungsschuldners eingetragen, wenn die endgültige Handänderung nicht innert sechsmonatlicher Frist seit dem Zuspruch an stattfindet.
Art. 47
Der durch den Liegenschaftspreis nicht bezahlte Grundpfandtitel besteht als handschriftliche Forderung fort, und bewahrt eintretenden Falls die übrigen Sicherheiten.
Öffentlichrechtliche Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses (Bundesgesetz, Art. 26)
Art. 48 –52
...
IV. Strafbestimmungen
Art. 53 –59
...
V. Übergangsbestimmungen
Art. 60 –63
...
Art. 64 –66
...
VI. Schlussbestimmungen
Art. 67
Alle diesem Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:
das Gesetz über die gerichtlichen Schuldbetreibungen vom 24. Oktober 1849;
das Geldstagsgesetz vom 12. Mai 1851;
das Handelsgesetzbuch vom 14. Dezember 1882;
das Handelsgesetzbuch vom Oktober 1849;
das Dekret vom 14. November 1859 betreffend Schuldbetreibung;
das Gesetz vom 18. Mai 1867 über den Bezug der Strafkostenlisten;
der Sportelntarif der Geschäftsagenten vom 6. März 1874;
das Gesetz vom 12. Mai 1880 betreffend Abänderung der Abteilung II, Kapitel II, Titel II des Gesetzes vom 25. September 1848 über die Vermögenssteuer;
das Sequestergesetz vom 16. Mai 1881;
die Artikel 257, 258, 264 lit. f, 265, 267, 428 Nr. 4 und 435 des Strafgesetzbuches.
Art. 68
Der Staatsrat ist mit der Bekanntmachung dieses Gesetzes beauftragt, welches mit dem 1. Januar 1892 in Kraft tritt.
Genehmigung Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am 6.6.1891 genehmigt worden.
Folgende Änderungen sind genehmigt worden: 1. Gesetz vom 17.11.1916, vom Bundesrat genehmigt am 29.12.1916 2. Zivilprozessordnung vom 28.4.1953, vom Bundesrat genehmigt am 28.10.1954 3. Gesetz vom 20.2.1997, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 8.7.1997 4. Gesetz vom 17.9.1998, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 11.12.1998 5. Gesetz vom 11.12.2002, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 24.1.2003 12