411.5.1
Gesetz über den Sonderschulunterricht
vom 22.09.1994 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
gestützt auf Artikel 20 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz);
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 14. März 1994;
auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Organisation und den Betrieb des Sonderschulunterrichts sowie die Aufsicht darüber.
Der Sonderschulunterricht umfasst alle besonderen nichtmedizinischen Massnahmen, die untereinander und mit therapeutischen Massnahmen koordiniert, zur Ausbildung von Kindern, die aufgrund einer körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung oder wegen schweren Verhaltensstörungen keine Regelschule besuchen können, erforderlich sind.
Behinderte oder verhaltensgestörte Kinder, die die Regelschule besuchen können, unterstehen dem Schulgesetz.
Art. 2 Ziele des Sonderschulunterrichts
Über die in Artikel 3 des Schulgesetzes vom 23. Mai 1985 aufgeführten Ziele hinaus hat der Sonderschulunterricht insbesondere zum Ziel, die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes, seine Selbständigkeit und die bestmögliche soziale und berufliche Integration entsprechend seinen Fähigkeiten und individuellen Bedürfnissen zu fördern.
Art. 3 Schulpflicht
Der Sonderschulunterricht ist obligatorisch für die in Artikel 1 Abs. 2 dieses Gesetzes bezeichneten Schüler, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort auf Kantonsgebiet haben.
Die obligatorische Schulzeit dauert neun Jahre und beginnt, wenn das Kind an einem vom Staatsrat festgesetzten Stichtag das sechste Lebensjahr vollendet hat.
Ausnahmen von der Dauer der Schulzeit und vom Eintrittsalter können bewilligt werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
Art. 4 Freiwilliger Unterricht
Ebenfalls in den Genuss des Sonderschulunterrichts kommen Kinder im Vorschulalter ab vier Jahren und Minderjährige nach Abschluss ihrer obligatorischen Schulzeit, wenn ihr Zustand es erfordert und die Eltern dies beantragen.
Art. 5 Formen des Sonderschulunterrichts – Grundsatz
Der Sonderschulunterricht wird in Sonderklassen, in einem Heim oder extern, oder zu Hause erteilt.
Der Staatsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 6 Formen des Sonderschulunterrichts – In der Sonderklasse
Die Sonderklasse nimmt Schüler auf, die keine Regelschule besuchen können.
Die Schüler erhalten in der Sonderklasse eine angemessene Erziehung und Ausbildung.
Die Sonderklasse kann an eine private Institution angegliedert sein oder von einer oder mehreren Gemeinden abhängen.
Art. 7 Formen des Sonderschulunterrichts – Zu Hause
Die Eltern haben das Recht, ihre Kinder zu Hause zu unterrichten oder unterrichten zu lassen.
Der Unterricht zu Hause unterliegt der Bewilligung der Direktion, die für die obligatorische Schule zuständig ist (die Direktion), und steht unter deren Aufsicht.
Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Eltern oder die Hauslehrer in der Lage sind, dem Kind eine angemessene Ausbildung und Erziehung zu vermitteln.
Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
Art. 8 Unentgeltlichkeit
Der Besuch der Sonderklasse, die Transporte, die Lehrmittel und das übrige Schulmaterial sind unentgeltlich.
Die Gemeinden und die Sonderschulen können bei den Eltern einen Betrag einfordern, der die Kosten besonderer Leistungen oder Dienste vollständig oder teilweise deckt.
Art. 9 Ort des Schulbesuchs
Die Schüler besuchen die ihren Bedürfnissen entsprechende Sonderklasse, die am nächsten bei ihrem Wohnsitz gelegen ist, ohne Rücksicht auf den Schulkreis im Sinne des Schulgesetzes.
Der Sonderschulinspektor (der Inspektor) kann einem Schüler erlauben, aus sprachlichen Gründen eine andere Sonderklasse zu besuchen.
Der Inspektor kann in anderen Fällen einen Schüler ermächtigen oder verpflichten, eine andere Sonderschule oder Sonderklasse zu besuchen, wenn das Interesse des Schülers es erfordert.
Der Entscheid wird nach Anhören der Eltern, des Lehrers oder der Erziehergruppe getroffen; darin wird vermerkt, welche Sonderschule oder Sonderklasse den Schüler aufzunehmen hat.
2 Organisation und Betrieb
Art. 10 Organe
In den Sonderklassen, die Gemeinden unterstehen, übernehmen die Verwaltungskommmissionen die Aufgaben der Schulkommissionen und verfügen über die entsprechenden Befugnisse.
In den Sonderklassen von privaten Institutionen werden die den Schulkommissionen vom Schulgesetz zugewiesenen Befugnisse von den Organen ausgeübt, die von deren Statuten bezeichnet werden.
Eine angemessene Vertretung der Eltern und der Lehrer muss gewährleistet sein.
Art. 11 Schulfreie Tage
Während der Vorschulzeit und der obligatorischen Schulzeit haben die Schüler ausser am Sonntag und an den gesetzlichen Feiertagen an drei Halbtagen pro Woche frei.
Die Schüler, die die Sonderschule nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit besuchen, haben ausser am Sonntag und an den gesetzlichen Feiertagen an zwei Halbtagen pro Woche frei.
Die Verwaltungskommissionen oder das leitende Organ haben die Befugnis, Ausnahmen von der Zahl der schulfreien Tage zu bewilligen, falls die Art der Behinderung des Schülers es erfordert.
Art. 12 Pädagogische und erzieherische Ziele
Der Lehrer oder die Erziehergruppe halten periodisch, nach Anhören des Therapeutenteams, für jeden Schüler die seinen Fähigkeiten entsprechenden pädagogischen und erzieherischen Ziele sowie die Anzahl Wochenstunden pro Fach fest, die für ihn vorzusehen sind.
Sie berücksichtigen soweit als möglich die von der Direktion erarbeiteten Lehrpläne und Richtlinien.
Art. 13 Religionsunterricht und Bibelunterricht
Während der obligatorischen Schulzeit sieht der wöchentliche Stundenplan eine bestimmte Zeit vor, die den anerkannten Kirchen für ihren Religionsunterricht zur Verfügung steht. Die anerkannten Kirchen haben das Recht, zu diesem Zweck die Schulräumlichkeiten zu benützen.
Während der obligatorischen Schulzeit wird den Schülern auch Bibel–unterricht erteilt, dessen Inhalt von den anerkannten Kirchen festgelegt wird.
Die Eltern können ohne Angabe von Gründen schriftlich erklären, dass ihre Kinder den Religionsunterricht und den Bibelunterricht nicht besuchen.
Die durch die Sondergesetzgebung anderen Religionsgemeinschaften gewährten Vorrechte bleiben vorbehalten.
Art. 14 Eröffnung, Zusammenlegung, Teilung und Aufhebung von Klassen
Die Direktion entscheidet über die Eröffnung, die Zusammenlegung, die Teilung und die Aufhebung von Klassen, in den Gemeinden auf Antrag der Verwaltungskommissionen und in den anerkannten Sonderschulen auf Antrag des jeweiligen leitenden Organs.
Die Direktion entscheidet auch über den Bestand an pädagogischem und psycho-pädagogischem Personal.
Art. 15 Einrichtung der Räume
Die Klassenzimmer der Sonderklassen, die nicht einem Heim angeschlossen sind, sind soweit möglich in die Gebäude der Regelschule zu integrieren.
Art. 16 Verweis auf das Schulgesetz
Die Bestimmungen des Schulgesetzes über das Schuljahr (Art. 21), über die Sonderurlaube (Art. 24) und über die Klassenbestände (Art. 28) sind sinngemäss anwendbar.
3 Eltern und Schüler
3.1 Eltern
Art. 17 Unterstützung der Eltern
Bei Bedarf kann der Staat die Eltern, denen die Behinderung ihres Kindes Schwierigkeiten bereitet, mit geeigneten kollektiven oder individuellen Massnahmen unterstützen.
Er kann sich namentlich subsidiär an den Kosten für Konferenzen, Treffen und für Ausbildungskurse der Elternvereine beteiligen oder einen Sozialdienst oder eine Sonderschule mit der Organisation solcher Veranstaltungen beauftragen.
Art. 18 Verweis auf das Schulgesetz
Die Bestimmungen des Schulgesetzes über die Umschreibung des Begriffs «Eltern», über die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule und über die Verletzung der Schulpflichten (Art. 30 bis 32) sind sinngemäss anwendbar.
3.2 Schüler
Art. 19 Einschulung in eine Sonderklasse innerhalb des Kantons
Scheint es angezeigt, dass ein Kind eine Sonderklasse besucht, so spricht sich der Inspektor mit dessen Eltern, dem Lehrer, den betreffenden Schuldiensten und nötigenfalls mit den Ärzten aus, um in Übereinstimmung eine Lösung zu finden.
Um den Entscheid über die Einschulung in eine Sonderklasse zu erleichtern, kann das Kind einen Probeaufenthalt absolvieren.
Besteht weiterhin Uneinigkeit, so entscheidet der Inspektor im Interesse des Kindes; für die Einschulung in ein Heim bedarf es jedoch der Zustimmung der Eltern.
Art. 20 Einschulung in eine Sonderklasse ausserhalb des Kantons
Der Inspektor kann von Amtes wegen oder auf Verlangen der Eltern nötigenfalls die Einschulung in eine Sonderklasse ausserhalb des Kantons beantragen. Diese kommt jedoch nur in begründeten Fällen in Frage.
Nach Einholen der Stellungnahme der Direktion leitet er den Antrag zum Entscheid an die Direktion weiter, die für die Integration behinderter Personen zuständig ist.
Art. 21 Kontrolle
Der Lehrer oder die Erziehergruppe informieren die Eltern und den Inspektor über die Entwicklung des Schülers, der den Sonderschulunterricht besucht.
Stellt sich dabei heraus, dass sich der Sachverhalt, der zum Entscheid geführt hat, wesentlich geändert hat, so muss der Inspektor die Situation neu prüfen.
Art. 22 Wechsel in eine andere Sonderklasse oder Sonderschule
Für den Wechsel von einer Sonderklasse oder einer Sonderschule in eine andere sind die schulischen Kenntnisse, die Fähigkeiten, das Verhalten und das Alter des Schülers massgebend.
Über einen allfälligen Wechsel entscheiden die folgenden Personen:
bei einem Klassenwechsel: der Lehrer oder die als pädagogisch verantwortlich bezeichnete Person nach Stellungnahme der Erziehergruppe und des Therapeutenteams;
bei einem Schulwechsel: der Inspektor gemäss dem in den Artikeln 19 und 20 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren.
Art. 23 Praktika und Berufsvorbereitungsklassen
Die Praktika und Berufsvorbereitungsklassen bezwecken, den Übergang von der Schule in die Arbeitswelt zu erleichtern und den Antritt einer den Fähigkeiten des Schülers entsprechenden Berufsausbildung zu ermöglichen.
Die Berufsvorbereitungsklassen nehmen grundsätzlich dezentralisiert diejenigen Schüler auf, die ihre obligatorische Schulzeit beendet haben. Der Staat fördert die Eröffnung solcher Klassen.
Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Inspektor einem Schüler erlauben, ab dem achten Schuljahr ein Praktikum zu absolvieren.
Art. 24 Verweis auf das Schulgesetz
Die Bestimmungen des Schulgesetzes über das Recht auf Unterricht (Art. 33 Abs. 1, 3, 4 und 5) und über die Schüler (Art. 35, 36, 38, 40–42) sind sinngemäss anwendbar.
4 Lehrer
Art. 25 Aufgabe
Der Lehrer erfüllt seine Aufgabe gemäss dem Artikel 43 des Schulgesetzes.
Er arbeitet zudem mit den Schuldiensten, den pädagogisch-therapeutischen Diensten, dem Arzt und dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst zusammen.
Art. 26 Dienstverhältnis
Für die Lehrer, die eine Sonderklasse unterrichten, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, gelten sinngemäss die Artikel 44–50 des Schulgesetzes.
Für die Lehrer, die eine Sonderklasse unterrichten, deren Träger eine juristische Person des Privatrechts ist, gelten die Vorschriften des Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag.
Die Direktion begutachtet die Anstellung der Lehrer durch die juristischen Personen des Privatrechts. Die Bewerber müssen eine angemessene wissenschaftliche und pädagogische Ausbildung vorweisen können. Die Direktion legt fest, welche Diplome verlangt werden. Sie entscheidet über die Gleichwertigkeit von anderen Diplomen und Ausbildungen.
Art. 27 Verweis auf das Schulgesetz
Die Bestimmungen des Schulgesetzes über die Anhörung der Lehrer (Art. 51) und über die Berufsverbände (Art. 52) sind sinngemäss anwendbar.
5 Schuldienste
Art. 28 Schulpsychologische, logopädische und psychomotorische Dienste
Die Sonderschulen privaten oder öffentlichen Rechts können über eigene Schuldienste auf dem Gebiet der Schulpsychologie, der Logopädie und der Psychomotoriktherapie verfügen. Sie stellen das nötige qualifizierte Personal nach Stellungnahme der Direktion und der Direktion, die für die Integration behinderter Personen zuständig ist, an.
Sie arbeiten untereinander und mit den Schuldiensten der Gemeinden zusammen, insbesondere im Bereich der Anstellung des Personals.
Die Direktion legt fest, welche Diplome die Psychologen, die Logopäden und die Psychomotoriktherapeuten vorweisen müssen. Sie entscheidet über die Gleichwertigkeit von anderen Diplomen oder Ausbildungen.
Art. 29 Medizinisch-pädagogische Dienste
Die Sonderschulen arbeiten mit einem erfahrenen Arzt zusammen und können die Hilfe eines kinderpsychiatrischen Dienstes in Anspruch nehmen.
Art. 30 Frühberatungsdienste
Das Ziel der Frühberatungsdienste ist es, die Entwicklung des Kindes entsprechend seiner Behinderung anzuregen und zusammen mit den Eltern zu versuchen, die besten Integrationsmöglichkeiten in der Familie, dem sozialen Umfeld und der Schule zu finden.
Die Frühberatungsdienste begleiten das Kind auf Antrag der Eltern oder des behandelnden Arztes ab den ersten Lebensmonaten bis zum Beginn der obligatorischen Schulzeit.
Das Ausführungsreglement regelt, unter welchen Bedingungen diese Dienste ihre Hilfe unentgeltlich gewähren.
Die Schaffung von Frühberatungsstellen unterliegt der Bewilligung der Direktion, die für die Integration behinderter Personen zuständig ist; die Direktion stellt Antrag.
Art. 31 Schul- und Berufsberatung
Die Schul- und Berufsberatung wird vom zuständigen Organ gewährleistet, das vom Bundesgesetz über die Invalidenversicherung bezeichnet wird.
Art. 32 Didaktisches Zentrum und kantonale Lehrmittelverwaltung
Die Sonderschulen können die Dienste des Didaktischen Zentrums der Pädagogischen Hochschule und der Kantonalen Lehrmittelverwaltung in Anspruch nehmen.
6 Kantonale Schulbehörden
Art. 33 Staatsrat
Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über den Sonderschulunterricht aus.
Er übt die Befugnisse aus, die ihm dieses Gesetz und die Reglemente übertragen.
Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen; er kann der Direktion die Befugnis zum Erlass von Ausführungsbestimmungen in besonderen Bereichen übertragen.
Art. 34 Direktion
Die Direktion übt die Aufsicht über den Unterricht und die Erziehung in den Sonderklassen aus und fördert die Entwicklung des Sonderschulunterrichts.
Sie sorgt dafür, dass die Gemeinden und die Sonderschulen die Aufgaben erfüllen, die ihnen durch dieses Gesetz und die Reglemente übertragen werden.
Sie übt im Weiteren die Befugnisse aus, die dem Staat zustehen und die durch das Gesetz oder die Reglemente nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
Art. 35 Inspektoren
Der Kanton wird für die Inspektion der Sonderschulen in Kreise eingeteilt, die vom Staatsrat in einem Beschluss festgelegt werden.
Die Inspektoren unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal und sind dem Amt unterstellt, das für die obligatorische Schule zuständig ist.
Sie üben die Befugnisse aus, die ihnen durch dieses Gesetz und sinngemäss durch den Artikel 125 des Schulgesetzes übertragen werden.
Sie sind Mitglieder der Konferenz der Schulinspektoren, die durch das Schulgesetz (Art. 126) eingesetzt worden ist.
7 Rechtsmittel
Art. 36 Entscheid des Lehrers oder der Sonderschule, Einsprache
Gegen jeden Entscheid eines Lehrers oder des leitenden Organs einer Sonderschule, der die Stellung eines Schülers beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen vermag, kann von den Eltern innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden.
Die Einsprache ist an den Inspektor zu richten; er entscheidet in kurzer Frist.
Das Staatsrat regelt das Einspracheverfahren.
Art. 37 Entscheid des Inspektors, Beschwerde
Gegen jeden Entscheid eines Inspektors, der die Stellung eines Schülers beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen vermag, kann von den Eltern oder dem leitenden Organ der Sonderschule innert zehn Tagen eine Beschwerde bei der Direktion eingereicht werden.
Art. 38 Entscheide der Gemeinde
Die Entscheide, die von den Organen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband gefällt werden, können gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinden angefochten werden.
Art. 39 Verwaltungsstreitigkeiten
Über Streitigkeiten zwischen Gemeinden, zwischen Gemeindeverbänden oder zwischen Gemeinden und Gemeindeverbänden wird gemäss der Gesetzgebung über die Gemeinden entschieden. Gehören die Parteien jedoch nicht demselben Bezirk an, so ist die Direktion zuständig.
Über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einem Lehrer oder einem Inspektor oder zwischen einer Sonderschule und einem Inspektor entscheidet die Direktion.
Art. 40 Aufsichtsbeschwerde der Eltern
Sind die Rechtsmittel der Einsprache oder der Beschwerde nicht gegeben, so können die Eltern Aufsichtsbeschwerde einreichen gegen Handlungen oder Unterlassungen eines Lehrers, des pädagogisch Verantwortlichen, des leitenden Organs einer Sonderschule oder des Inspektors, die sie oder ihre Kinder persönlich und schwerwiegend treffen und die gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Schulgesetzes oder der Reglemente verstossen.
Die Aufsichtsbeschwerde kann nur nach Ausschöpfung aller internen Rechtsmittel eingereicht werden.
Die Beschwerdeinstanz beurteilt, ob die Aufsichtsbeschwerde begründet ist und teilt dies dem Beschwerdeführer mit.
Der Beschwerdeführer kann gegen den Entscheid, der die Aufsichtsbeschwerde für unzulässig oder unbegründet erklärt, innert zehn Tagen bei der Direktion Beschwerde erheben.
Der Staatsrat bezeichnet die Beschwerdebehörden und regelt das Verfahren.
Art. 41 Verweis auf das Schulgesetz
Die Bestimmungen des Schulgesetzes über die Entscheide des Oberamtmanns oder der Direktion (Art. 118) und über die Aufsichtsbeschwerde der Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Verhältnis angestellt sind (Art. 120), sind ebenfalls anwendbar.
8 Schlussbestimmungen
Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Nachtragsgesetz vom 10. Mai 1904 über den Primarunterricht [Art. 3, Sonderschulung] (SGF 411.5.1) wird aufgehoben.
Art. 43 Änderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz; SGF 411.0.1) wird wie folgt geändert: ...
Art. 44
Das Gesetz vom 20. Mai 1986 für Hilfe an Sonderheime für Behinderte und Schwererziehbare (SGF 834.1.2) wird wie folgt geändert: ...
Art. 45 Vollzug und Inkrafttreten
Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Er bestimmt das Datum des Inkrafttretens.
BL/AGS 1994 f 454 / d 458