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Beschluss über die Einsätze der Feuerwehren und der Ölwehren auf den Nationalstrassen

731.3.72 · Freiburg Gesetzessammlung

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This text is no longer in force.

731.3.72

Beschluss über die Einsätze der Feuerwehren und der Ölwehren auf den Nationalstrassen

vom 15.10.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2011)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden;

gestützt auf die Verordnung vom 28. Dezember 1965 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden;

gestützt auf das Gewässergesetz vom 18. Dezember 2009;

gestützt auf die Verordnung vom 29. Dezember 1967 betreffend die Organisation, den Betrieb und die Subventionierung der Stützpunkte für die Brandbekämpfung;

gestützt auf den Beschluss vom 15. Dezember 1987 über die Bezeichnung der Stützpunkte für den Fall atomarer oder chemischer Katastrophen und die Verteilung der Kosten;

gestützt auf die Weisungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 18. Dezember 2007 über die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an Schadenwehren auf Nationalstrassen und ihren Bestandteilen;

in Erwägung:

Der Feuerwehrdienst ist von Gesetzes wegen eine Aufgabe der Gemeinden. Es obliegt demnach der Feuerwehr und gegebenenfalls den Stützpunkten für die Brandbekämpfung, den Feuerwehrdienst auf allen Strassen des Kantons zu gewährleisten. Für Einsätze bei Katastrophen oder Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe (Öl, Benzin usw.) sind gemäss der kantonalen Gesetzgebung über den Umweltschutz hingegen die eigens dafür ausgerüsteten Stützpunkte zuständig.

Es ist somit gerechtfertigt, die Gemeinden von den Einsätzen im Rahmen der Brandbekämpfung auf den Nationalstrassen und in deren unmittelbarer Nähe zu befreien und diese Aufgabe den Stützpunkten zu übertragen. Die meisten Gemeinden sind dazu nicht ausgerüstet und verfügen über keine direkte Zufahrt zu den Nationalstrassen, so dass grundsätzlich nur die Stützpunkte für einen wirksamen Einsatz geeignet sind.

Dieser Beschluss hat zum Zweck, die Aufgaben der Stützpunkte bei ihren durch Brände oder Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe bedingten Einsätzen auf den Nationalstrassen und in deren unmittelbarer Nähe zu präzisieren und die Übernahme der durch diese Schadenwehren auf den Nationalstrassen entstandenen Kosten durch den Staat zu regeln (Eröffnung eines Spezialkontos, das von der Kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt verwaltet und durch Beiträge von Bund und Kanton gespeist wird).

Auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion sowie der Baudirektion,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Feuerwehr- und der Ölwehrdienst auf den Nationalstrassen und in deren unmittelbarer Nähe wird durch die Stützpunkte für die Brandbekämpfung (nachfolgend: die Stützpunkte) gewährleistet; ihre Einsatzgebiete werden wie folgt festgelegt:

  1. N 12: Stützpunkte von Düdingen, Freiburg, Bulle und Châtel-Saint-Denis;

  2. N 1: Stützpunkte von Murten und Estavayer-le-Lac;

  3. Reservestützpunkt: Stützpunkt von Romont.

Die Kantonale Gebäudeversicherung (die Gebäudeversicherung) legt den Einsatzkreis jedes Stützpunktes fest.

Art. 2 Übernahme der Kosten

Die Kosten für die Feuerwehr und die Ölwehr auf den Nationalstrassen und in deren unmittelbarer Nähe werden vom Staat gemäss den in den Artikeln 3-5 dieses Beschlusses festgelegten Modalitäten übernommen.

Die Einsatzkosten können den zivilrechtlich haftbaren Personen in Rechnung gestellt werden.

Art. 3 Spezialkonto für die Nationalstrassen – Gegenstand

Die Gebäudeversicherung wird mit der Verwaltung eines Spezialkontos beauftragt, das zur Deckung sämtlicher durch den Feuerwehr- und Ölwehrdienst auf den Nationalstrassen entstandenen Kosten bestimmt ist (Investitions-, Ausbildungs-, Betriebs- und Einsatzkosten).

Dieses Konto wird gespeist:

  1. durch die für den Feuerwehr- und Ölwehrdienst auf den Nationalstrassen bestimmten Bundesbeiträge, gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Strassenbau;

  2. durch Beiträge des Staates, sofern die vom Bund ausgerichteten Beiträge die Kosten nicht decken.

Das Tiefbauamt beantragt die Bundesbeiträge, kassiert sie ein und überweist sie auf das von der Gebäudeversicherung verwaltete Spezialkonto. Die Beiträge des Staates werden vom Tiefbauamt auf das Spezialkonto überwiesen.

Art. 4 Spezialkonto für die Nationalstrassen – Übernommene Kosten

Folgende Kosten gehen zu Lasten des Spezialkontos:

  1. die Einsatzkosten; diese werden nach der Verordnung über die Einsatzkosten bei Verunreinigungen berechnet;

  2. die Kosten der Kurse und Übungen, welche die Gebäudeversicherung im Hinblick auf Feuerwehreinsätze auf den Nationalstrassen organisiert; sie werden nach den Bestimmungen des Beschlusses vom 29. Dezember 1967 betreffend die Beitragsleistungen der Kantonalen Gebäudeversicherung an die Kosten für die Feuerschutz- und Feuerbekämpfungsmassnahmen berechnet;

  3. die vom Einsatzort unabhängige Entschädigung des Unterstützungsdiensts des Amts für Umwelt bei Verschmutzungen (UDV).

Die direkt mit der Bekämpfung von Bränden und Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe auf den Nationalstrassen verbundenen Investitions- und Betriebskosten (zum Beispiel die Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt von Fahrzeugen, Maschinen oder Material) gehen in dem von der Gebäudeversicherung festgesetzten Rahmen zu Lasten des Spezialkontos. Dafür ist vorgängig ein Gesuch an die Gebäudeversicherung zu richten.

Art. 5 Spezialkonto für die Nationalstrassen – Verfahren

Die Stützpunktgemeinden übermitteln die Abrechnung ihrer Kosten der Gebäudeversicherung, welche die Rückerstattung vornimmt.

Die anderen Gemeinden, deren Feuerwehr ausnahmsweise auf den Nationalstrassen oder in deren unmittelbarer Nähe zum Einsatz kam, unterbreiten ihre Kostenabrechnung ebenfalls der Gebäudeversicherung. Die Verordnung über die Einsatzkosten bei Verunreinigungen gilt sinngemäss.

Die Gebäudeversicherung unterbreitet dem Staatsrat jedes Jahr einen Bericht über die Verwaltung des Spezialkontos, zusammen mit einer Abrechnung der auf diesem Konto verbuchten Einnahmen und Ausgaben.

Art. 6 Übergangsbestimmung

Der Stützpunkt von Estavayer-le-Lac wird bis zur Eröffnung der N 1 und bis zu seiner Anerkennung durch den Bund vorläufig als Reservestützpunkt bezeichnet.

Art. 7 Aufhebung

Der Beschluss vom 28. Dezember 1984 betreffend die Kosten von Einsätzen der Feuerwehr auf den Strassen wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

BL/AGS 1991 f 550 / d 561