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810.21

Reglement über die Abfallbewirtschaftung

vom 20.01.1998 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 13. November 1996 über die Abfallbewirtschaftung (ABG);

gestützt auf die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985, namentlich auf den Artikel 3;

auf Antrag der Baudirektion,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Richtlinien und branchenspezifische Normen

Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (die Direktion) kann wenn nötig Richtlinien herausgeben, namentlich zur Definition bestimmter Abfallkategorien, zur Bewirtschaftung besonderer Abfälle und von Sonderabfällen, die in kleinen Mengen in den Haushalten anfallen.

Sie kann ebenfalls die Anwendung verschiedener branchenspezifischer Normen vorschreiben.

Art. 2 Kantonale Abfallplanung

Das Verfahren nach den Artikeln 17 - 19 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG) und den Artikeln 10–14 des Ausführungsreglements vom 1. Dezember 2009 zu diesem Gesetz (RPBR) gilt auch für die Annahme, die Änderung und die Revision der kantonalen Abfallplanung (die Abfallplanung).

Wird die Abfallplanung geringfügig geändert, so werden nur die betroffenen Gemeinden angehört.

Art. 3

Art. 4 Amt für Umwelt

Das Amt für Umwelt übt unter anderem folgende Aufgaben aus:

  1. Es begleitet die Anwendung der Abfallplanung.

  2. Es erhebt Daten und erstellt Statistiken.

  3. Es kontrolliert die Entsorgungsanlagen.

  4. Es begleitet die Sanierungen.

  5. Es sorgt für die Information und die Ausbildung.

Art. 5 Einzugsgebiet

Das Einzugsgebiet für nicht verwertete, brennbare Abfälle (Art. 20 Abs. 1 ABG) wird der Abfall- und Klärschlammverbrennungsanlage in der Gemeinde Hauterive (FR) zugeteilt.

2 Bewilligungen

Art. 6 Abfallentsorgungsanlagen – Fälle

Folgende Anlagen brauchen eine Betriebsbewilligung:

  1. die Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen und von Sonderabfällen;

  2. die Anlagen zur Verbrennung von Altholz, von Papier- und ähnlichen Abfällen;

  3. die Anlagen zur Zwischenlagerung, zur Sortierung, zur Verarbeitung oder zum Umschlag von Abfällen, mit Ausnahme der gemeindeeigenen Abfallsammelstellen;

  4. die Biomassenverarbeitungsanlagen, die mehr als 100 Tonnen pro Jahr verarbeiten.

Die für die Bewilligung von Deponien gültigen bundesrechtlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

Cited in

Art. 7 Abfallentsorgungsanlagen – Bewilligungsgesuch

Das Betriebsbewilligungsgesuch muss der Direktion eingereicht werden und mindestens enthalten:

  1. die Begründung des Projektes, insbesondere dessen Übereinstimmung mit der Abfallplanung;

  2. die Beschreibung der Funktionsweise und die voraussichtliche Lebensdauer der Anlage;

  3. ein Betriebsreglement einschliesslich namentlich des Pflichtenheftes des Personals und Angaben über dessen Ausbildung;

  4. die Informationen nach Artikel 19 der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990.

Die Behörde kann für bestimmte Fälle zusätzliche Informationen verlangen oder ein vereinfachtes Gesuch annehmen.

Cited in

Art. 8 Abfallentsorgungsanlagen – Entscheid

Die Direktion entscheidet über die Erteilung oder die Verweigerung der Bewilligung.

Die Direktion kann die Bewilligung mit Auflagen oder Bedingungen für den Betrieb der Anlage und für die Dauer der Bewilligung versehen.

Für den Fall einer Betriebsaufgabe kann die Direktion zur Sicherstellung der Entsorgung von Abfällen von Unternehmen, die Sonderabfälle behandeln, finanzielle Garantien verlangen.

Cited in

Art. 9

Art. 10 Entleerung und Transport von Sonderabfällen – Fälle

Die Entleerung von Vorbehandlungs- und Reinigungsanlagen für Industrieabwasser und der Transport von Sonderabfällen, die innerhalb des Kantonsgebiets produziert oder angenommen werden, können nur durch die in diesen Bereichen spezialisierten Unternehmen oder durch entsprechend autorisierte Gemeinden durchgeführt werden.

Für die Erteilung der Bewilligung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Vorschriften des Bundes über die Beförderung gefährlicher Güter müssen eingehalten werden.

  2. Das Material muss dem Stand der Technik entsprechen.

  3. Das Personal muss über eine den Anforderungen entsprechende Ausbildung verfügen.

  4. Ein genügender Versicherungsschutz muss abgeschlossen sein, damit die mit der Haftpflicht des Unternehmens verbundenen Risiken gedeckt sind.

Art. 11 Entleerung und Transport von Sonderabfällen – Bewilligungsgesuch

Das Bewilligungsgesuch muss folgende Angaben enthalten:

  1. einen Auszug aus dem Handelsregister;

  2. die Beschreibung der Aktivitäten des Unternehmens;

  3. die Beschreibung der technischen Vorrichtungen, die für allfällige Zwischenbehandlungen der Abfälle vorgesehen sind;

  4. die Beschreibung des Fahrzeugparks, der für die Entleerung und den Transport von Sonderabfällen vorgesehen ist;

  5. die Liste des Personals und seiner Qualifikationen;

  6. der Nachweis, dass die benutzen Anlagen und Einrichtungen den gesetzlichen Vorschriften und dem Stand der Technik entsprechen.

Art. 12 Entleerung und Transport von Sonderabfällen – Entscheid

Die Direktion entscheidet über die Erteilung oder die Verweigerung der Bewilligung.

Die Direktion kann die Bewilligung mit Auflagen oder Bedingungen für den Betrieb der Anlage und für die Dauer der Bewilligung versehen.

3

Art. 13

Art. 14

Art. 14a

Art. 14b

Art. 14c

4 Schlussbestimmungen

Art. 15 … (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

Art. 15a Übergangsrecht betreffend die Änderung vom 10. Dezember 2019

Die Gemeinden, die bei Inkrafttreten der Änderung dieses Reglements vom 10. Dezember 2019 über eine Kompetenzdelegation gemäss KOBG verfügen, sind befugt, Ordnungsbussen nach dem Gesetz über die Abfallbewirtschaftung und diesem Reglement zu verhängen, bis die Übertragung der Kompetenz an die Gemeinde erneuert werden muss.

Die mit der Erhebung von Ordnungsbussen betrauten Beamtinnen und Beamten, welche die obligatorische Ausbildung nach Artikel 12 Abs. 1 Bst. b KOBG bereits besucht haben, sind von der obligatorischen Ausbildung befreit, bis die Übertragung der Kompetenz an die Gemeinde erneuert werden muss.

Art. 16

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Beschluss vom 11. November 1996 über die Gebühr für die Beseitigung von ausser Gebrauch stehenden Fahrzeugen (SGF 812.17) wird aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Dieses Reglement tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.

A1 ANHANG 1 ...

BL/AGS 1998 f 25 / d 25