831.0.12
Verordnung über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz
831.0.12
Beschluss
vom 7. Dezember 1999
über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz
Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 22a des Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 (SHG); gestützt auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe;
in Erwägung: Seit vielen Jahren orientieren sich die Kantone und Gerichte an den Richtsätzen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Bemessung der materiellen Hilfe an bedürftige Personen. Auf den 1. Januar 1998 führte die SKOS den Grundsatz von Monatspauschalen für den Lebensunterhalt ein und gab somit den Grundsatz eines Budgets nach Ausgabenposten auf. Bis heute haben alle Kantone ausser den Kantonen Jura und Freiburg diesen neuen Grundsatz übernommen. Nach dem Sozialhilfegesetz, das am 26. November 1998 geändert wurde (Art. 22a Abs. 1), ist der Staatsrat zuständig, die im Kanton geltenden Richtsätze zu erlassen, wobei er sich an denjenigen der SKOS orientiert. Es handelt sich somit nicht mehr um blosse Empfehlungen, sondern um verpflichtende Normen.
Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,
beschliesst:
Art. 1
Die monatliche Unterhaltspauschale wird nach der Zahl der Personen bestimmt, die im gleichen Haushalt leben.
Sie setzt sich aus der Pauschale I und der Mindestpauschale II der SKOS zusammen.
Art. 2
Die monatlichen Pauschalbeträge für den Lebensunterhalt (soziales Existenzminimum) sind: Anzahl Personen im Monatliche Monatspauschale Haushalt Pauschale pro Person (gerundet) Fr. Fr.
Person 1055.–
Personen 1615.– 808.–
Personen 1965.– 655.–
Personen 2260.– 565.–
Personen 2545.– 509.–
Personen 2825.– 471.–
Personen 3110.– 444.–
Personen 3390.– 424.– je weitere Person: + 280 Franken
Art. 3
Ab der dritten Person von über 16 Jahren kommt ein monatlicher Zuschlag von 150 Franken je Person zu den Pauschalen nach Artikel 2 dieses Beschlusses.
Art. 4
Die minimale materielle Hilfe für den Unterhalt nach Artikel 4a Abs. 2 SHG liegt um 15 % unter den Pauschalbeträgen nach Artikel 2 dieses Beschlusses.
Art. 5
Die Deckung des Grundbedarfs umfasst ausser der monatlichen Unterhaltspauschale die Wohnungskosten (einschliesslich laufende Kosten) und die Kosten der medizinischen Grundversorgung (einschliesslich Kosten für konservierende Zahnbehandlungen).
Bei der Festsetzung der Höchstbeträge für den Mietzins berücksichtigt der kantonale Sozialdienst die Situation auf dem regionalen Wohnungsmarkt.
Art. 6
Die gelegentlichen Leistungen decken bestimmte Bedürfnisse, die auf den Gesundheitszustand, die besondere wirtschaftliche und familiäre Situation der begünstigten Person zurückzuführen sind. Sie werden nur gewährt, wenn sie sich bei eingehender Prüfung als notwendig erweisen.
Art. 7
Sämtliche Einkünfte und das Vermögen der begünstigten Person und aller Personen, die mit ihr im gleichen Haushalt leben, werden in der Berechnung des Budgets für die materielle Hilfe berücksichtigt.
Art. 8
Nicht als Sozialhilfeleistungen gelten namentlich:
Mindestbeiträge an die AHV;
Prämien für die obligatorische Krankenversicherung;
Steuern;
Schulden;
Begräbniskosten;
Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen.
Art. 9
Von den Richtsätzen nach diesem Beschluss nicht betroffen sind:
Asylsuchende;
vorläufig aufgenommene Personen;
schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung.
Die Richtsätze für die Bemessung der Sozialhilfe an diese Personen sind in der Spezialgesetzgebung enthalten.
Art. 10
Die Richtlinien der SKOS für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe gelten für alle Gebiete, die in diesem Beschluss nicht speziell geregelt sind. Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung.
Art. 11
Die Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion informiert die Sozialkommissionen, die Sozialdienste und die betroffenen Kreise über die Anwendung dieses Beschlusses und der SKOS-Richtlinien.
Sie kann bestimmte Aufgaben dem kantonalen Sozialdienst übertragen.
Art. 12
Die Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
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