921.1
Gesetz über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen
vom 02.03.1999 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG) und die Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV);
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 20. Oktober 1998;
auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Zweck, Ziele und Mittel
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Waldgesetzgebung, bezeichnet die Vollzugsbehörden und setzt deren Befugnisse fest.
Es soll ausserdem:
eine optimale Bewirtschaftung des Waldes begünstigen, damit dieser namentlich seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen nachhaltig erfüllen kann;
die Verwendung von einheimischem Holz fördern;
eine den natürlichen Bedingungen und den Waldfunktionen angepasste Waldbehandlung gewährleisten.
Zu diesem Zweck sorgt der Staat insbesondere:
für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes sowie die Erhaltung seiner Artenvielfalt;
für die Ermittlung des Zustandes des Waldes und seiner Funktionen;
für den Schutz vor Naturereignissen, in Zusammenarbeit mit den übrigen betroffenen Dienststellen und Organen;
in Zusammenarbeit mit anderen Organen für die Information, die Berufsausbildung und die Beratung.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Wälder des Kantons.
Es ist zudem auf alle Ereignisse anwendbar, die ein Naturereignis im Sinne der Waldgesetzgebung des Bundes darstellen.
Art. 3 Begriff des Waldes
Eine Bestockung gilt als Wald, wenn sie 800 m² gross und mindestens 12 m breit ist und wenn die Einwuchsfläche mindestens 20 Jahre alt ist; ein Waldsaum von 2 m Breite wird berücksichtigt.
Art. 4 Öffentlicher Wald, Staatswald, Privatwald
Es gelten:
als öffentlicher Wald: die Wälder, die dem Bund, dem Staat, den öffentlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, den Gemeinden und den übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehören;
als Staatswald: die Wälder, die dem Staat gehören;
als Privatwald: die Wälder, die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts gehören.
1.2 Vollzugsbehörden und Forstorganisation
1.2.1 Behörden
Art. 5 Staatsrat
Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die in diesem Gesetz geregelten Bereiche aus.
Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Er trifft alle zweckdienlichen Massnahmen zur Gewährleistung der interkantonalen Zusammenarbeit, insbesondere durch den Abschluss von Vereinbarungen.
Art. 6 Direktion und Amt
Die Direktion, die für den Wald und die Massnahmen gegen Naturereignisse zuständig ist1 (die Direktion), vollzieht dieses Gesetz über ihr für diese Bereiche zuständiges Amt2 (das Amt).
Zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen werden, erbringt das Amt die von der Direktion festgelegten Leistungen.
Art. 6a Konsultativkommission für den Wald
Es wird eine Konsultativkommission für den Wald (die Kommission) eingesetzt. Ihr gehören 9 bis 15 Mitgliedern an, welche die betroffenen Kreise vertreten.
Die Kommission nimmt Stellung zu Fragen allgemeiner Tragweite zur Waldpolitik, insbesondere zur Kontrolle der Umsetzung der Waldrichtplanung (Art. 51a) und zu Gesetzgebungsprojekten, die in ihre Zuständigkeit fallen.
Sie ist der Direktion administrativ zugewiesen und wird von der betreffenden Direktionsvorsteherin oder dem betreffenden Direktionsvorsteher präsidiert.
1.2.2 Forstorganisation
Art. 7 Amt
Zur Wahrnehmung seiner Vollzugsaufgaben setzt sich das Amt aus der zentralen Forstverwaltung, den Forstkreisen und den Forstrevieren zusammen.
Es wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Amtes geleitet.
In seiner internen Organisation sorgt das Amt für eine angemessene Koordination der Waldbewirtschaftung mit der Verhütung von Naturgefahren, dem Schutz der wild lebenden Tiere und der Fischerei.
Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
Art. 8 Zentrale Forstverwaltung
Die zentrale Forstverwaltung bildet den Stab der Vorsteherin oder des Vorstehers des Amtes. Sie gewährleistet die Koordination der Aktivitäten innerhalb des Amtes und mit den übrigen betroffenen Bereichen sowie die Bereitstellung der erforderlichen Arbeitsinstrumente.
Art. 9 Forstkreise
Das Kantonsgebiet ist in Forstkreise unterteilt, deren Anzahl und Grösse der Staatsrat festsetzt.
Jeder Forstkreis wird von einer Forstkreisleiterin oder einem Forstkreisleiter geleitet.
Die Forstkreisleiterin oder der Forstkreisleiter leitet die forstlichen Angelegenheiten des Kreises in Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden. Sie oder er kann mit besonderen Aufgaben beauftragt werden.
Art. 10 Forstreviere und Betriebseinheiten – Forstreviere
Die Forstkreise sind in Forstreviere (die Reviere) unterteilt.
Die Grenzen der Reviere werden vom Amt festgelegt. Soweit möglich berücksichtigt es die Grenzen der Betriebseinheiten. Ein Revier kann das ganze Gebiet oder einen Teil des Gebiets einer oder mehrerer Betriebseinheiten abdecken.
Die hoheitlichen Aufgaben werden aufgrund der territorialen Organisation oder nach Kompetenzbereich zwischen einer oder einem oder mehreren Revierförsterinnen oder Revierförstern aufgeteilt.
…
Art. 11 Forstreviere und Betriebseinheiten – Betriebseinheiten
Die Eigentümerinnen und Eigentümer von öffentlichen Wäldern organisieren sich in rationellen Betriebseinheiten. Die Grenzen der Betriebseinheiten werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der öffentlichen Wälder und dem Amt festgelegt. Gegebenenfalls entscheidet die Direktion.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer der öffentlichen Wälder, die eine Betriebseinheit bilden, geben sich eine geeignete rechtliche Organisation. Der Staatsrat erlässt Mindestvorschriften und regelt die Beteiligung des Staates an den Kosten der von der Betriebseinheit wahrgenommenen Aufgaben, für die aufgrund der Bundesgesetzgebung der Kanton zuständig ist.
Die Betriebseinheit fördert die Aufnahme von Privatwaldeigentümerinnen und ‑eigentümern.
Art. 12 Forstreviere und Betriebseinheiten – Revierförsterin oder Revierförster
Die Revierförsterinnen und ‑förster werden vom Staat, von einer anderen Eigentümerin einem anderen Eigentümer von öffentlichem Wald oder von einer Betriebseinheit angestellt. In ihrer Funktion als Revierförsterinnen und ‑förster sind sie der Leiterin oder dem Leiter des Forstkreises unterstellt.
1.2.3 Verschiedene Bestimmungen
Art. 13 Forstliche Bodenverbesserungen
Die Organisation von forstlichen Bodenverbesserungsunternehmen und -arbeiten wird durch die Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen geregelt.
Art. 14 Übertragung von Aufgaben
Der Staat kann Aufgaben im Zusammenhang mit den Zielsetzungen dieses Gesetzes Dritten übertragen.
Er kann insbesondere Vereinigungen von kantonaler oder regionaler Bedeutung, Forstbetriebe, die Holzindustrie oder spezialisierte Büros mit Aufgaben im Hinblick auf die Beratung der Eigentümerinnen und Eigentümer, die Ausbildung, die Versuche und wissenschaftlichen Beobachtungen, die Öffentlichkeitsarbeit oder die Förderung der Wald- und Holzwirtschaft beauftragen.
Art. 15 Beseitigung rechtswidriger Zustände
Das Amt verlangt die Beseitigung rechtswidriger Zustände.
Die Direktion kann die Beseitigung von Amtes wegen anordnen.
Die Beseitigungskosten werden durch ein im Grundbuch eingetragenes gesetzliches Grundpfandrecht gesichert (Art. 73 EGZGB). Die Grundpfandgläubiger und -gläubigerinnen werden durch die Direktion vorgängig informiert.
Art. 15a Finanzielle Sicherheiten
Um die Wahrnehmung der Pflichten in Zusammenhang mit der Anwendung dieses Gesetzes zu garantieren, kann das Amt Sicherheiten verlangen.
Im Ausführungsreglement werden die Bezugsmodalitäten geregelt.
Art. 16 …
2 Schutz des Waldes vor Eingriffen des Menschen
2.1 Rodung und Waldfeststellung
Art. 17 Rodung – Zuständigkeit
Die Direktion ist für die Erteilung von Rodungsbewilligungen zuständig. Sie kann diese Aufgabe gemäss den im Ausführungsreglement festgesetzten Kriterien dem Amt übertragen.
Art. 18 Rodung – Verfahren
Das Gesuch um Rodungsbewilligung muss gleichzeitig mit der Akte, die das massgebliche Verfahren lanciert, und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt werden.
Jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, und jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Gesetz als beschwerdeberechtigt anerkennt, kann während der Auflage mit einer begründeten Eingabe bei der Behörde oder dem Organ, das mit der Veröffentlichung beauftragt ist, Einsprache erheben.
Die Stellungnahmen der interessierten Dienststellen und der betroffenen Gemeinde werden dem Dossier für die öffentliche Auflage beigelegt.
Die verfügende Behörde entscheidet über das Rodungsgesuch und die Einsprachen.
In Ermangelung eines massgeblichen Verfahrens werden im Ausführungsreglement die Modalitäten für das Verfahren zur Erteilung der Rodungsbewilligung und diejenigen, welche die Koordination der Verfahren gewährleisten, festgelegt.
…
Art. 19 Rodung – Realersatz
Auf Antrag des Amts wird die Pflicht zum Realersatz nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Wald für alle vom Rodungsersatz betroffenen Parzellen auf Kosten der begünstigten Person im Grundbuch angemerkt.
Ist die Ersatzmassnahme ergriffen worden, so lässt das Amt auf Verlangen der Eigentümerin oder des Eigentümers die Anmerkung im Grundbuch löschen.
Art. 20 Rodung – Mehrwertabgabe
Entsteht durch eine Rodungsbewilligung ein erheblicher Vorteil, so muss ein angemessener Ausgleich in der Form einer Mehrwertabgabe entrichtet werden. Das Amt erhebt die Abgabe.
Diese Abgabe entspricht 50 % des durch die Rodung entstandenen Mehrwerts.
Das Ausführungsreglement regelt die Modalitäten des Bezugs.
Dieser Ausgleich wird für die Erhaltung der Freiburger Wälder verwendet.
Die Mehrwertabgabe ist nicht geschuldet, wenn die erteilte Rodungsbewilligung mit einer Planungsmassnahme nach Artikel 113a Abs. 2 Bst. a des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 verbunden ist.
Art. 21 Waldfeststellung – Von Amtes wegen
Die Direktion legt die statischen Waldgrenzen für das ganze Kantonsgebiet fest.
Grundsätzlich legt sie diese Grenzen im Rahmen der amtlichen Vermessung, ihrer Aktualisierung oder im Rahmen einer Gesamtrevision oder Änderung des Ortsplans fest.
Art. 22 Waldfeststellung – Feststellung auf Antrag
Die Direktion stellt auf Antrag jeder Person, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, fest, ob ein Grundstück Wald ist.
Ist die Waldfeststellung mit einem Rodungsgesuch verbunden, so ist die Behörde zuständig, die zur Bewilligung der Rodung befugt ist.
Die Festlegung der Waldgrenzen führt zu einer Aktualisierung des Nutzungsplans im Sinne der Raumplanungs- und Baugesetzgebung.
Art. 22a Waldfeststellung – Verfahren
Das Amt legt die Feststellung im Amtsblatt des Kantons Freiburg während 30 Tagen öffentlich auf.
Während der Auflage kann mit einer begründeten Eingabe beim Amt Einsprache erhoben werden. Die Einsprachebefugnis wird in Artikel 84 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 geregelt.
Die zuständige Behörde entscheidet über die Einsprachen und die Waldfeststellung. Die Form der Feststellungsverfügung wird im Ausführungsreglement präzisiert.
Die Kosten des Feststellungsverfahrens gehen gegebenenfalls zu Lasten der antragstellenden Person.
Art. 22b Waldfeststellung – Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Die Festlegung der Waldgrenzen wird im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aufgeführt.
Art. 23 Waldfeststellung – Vermarkung
Der Staatsrat bestimmt, in welchen Fällen die Vermarkung des Waldes gefordert werden muss.
Die Vermarkungskosten gehen zu Lasten der antragstellenden Person.
2.2 Bauten und Anlagen
Art. 24 Bauten und Anlagen – forstlicher Natur
Forstliche Bauten und Anlagen im Wald sind nur gestattet, wenn sie für die Nutzung des Waldes erforderlich sind.
Sie unterstehen der Zustimmung des Amtes.
Art. 25 Bauten und Anlagen – nichtforstlicher Natur
Eine Ausnahmebewilligung für den Bau von nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen im Wald im Sinne von Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung kann nur mit der Zustimmung des Amtes erteilt werden.
Die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes und Artikel 31 dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 26 Waldabstand
Die Errichtung von nichtforstlichen Bauten und Anlagen sowie ständige oder vorübergehende Ablagerungen im Abstand von weniger als 20 m vom Waldrand sind verboten.
Die für die Baubewilligung zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen. Das Gesuch um Abweichung ist dem Baubewilligungsgesuch zusammen mit der vorgängigen Stellungnahme der betroffenen Waldeigentümerinnen oder ‑eigentümer beizulegen.
Die Behörde berücksichtigt die allfälligen Nachteile für die Nutzung des Waldes, die Sicherheit und Hygiene der Bauten und Anlagen und die Schutz- und Wohlfahrtsfunktion des Waldes.
Die Gewährung einer Abweichung vom Mindestabstand untersteht innerhalb der Grenzen des Bundesrechts den folgenden Bedingungen, die im Grundbuch vermerkt sind:
Die Eigentümerin oder der Eigentümer des begünstigten Grundstücks unterzeichnet eine Erklärung, wonach sie oder er auf die Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen für Schäden verzichtet, die durch das Umstürzen von Bäumen oder Teilen von Bäumen entstehen könnten.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer des begünstigten Grundstücks ist verpflichtet, die Unterhaltkosten des Waldrandabschnitts, der von der Abstandreduktion betroffen ist, vollständig oder teilweise zu tragen.
2.3 Betreten und Befahren des Waldes
Art. 27 Zugänglichkeit – Grundsatz
Das Betreten des Waldes ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen gewährleistet.
Die Waldeigentümerinnen und -eigentümer dürfen den Zugang in keiner Weise einschränken. Die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen bleiben vorbehalten.
Der Staatsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 28 Zugänglichkeit – Ausnahmen
Das Amt kann die Zugänglichkeit für bestimmte Waldgebiete aus den in Artikel 14 des Bundesgesetzes über den Wald aufgeführten Gründen einschränken.
Der Staatsrat regelt die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald.
Art. 29 Verkehr – Motorfahrzeuge
Das Ausführungsreglement legt fest, wer im Wald fahren darf.
Die Gemeinden sorgen für die entsprechende Signalisation und die vom Bundesgesetz über den Wald geforderten Einrichtungen.
Art. 30 Verkehr – Fahrräder, andere Fahrzeuge, Reiten
Im Wald ist es abseits der Strassen und Fahrwege sowie der besonders gekennzeichneten Mobilitätsrouten verboten, Rad zu fahren, mit anderen Fahrzeugen zu verkehren oder zu reiten.
2.4 Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
Art. 30a Bodenbelastung
Wer eine forstliche Anlage erstellt oder den Wald bewirtschaftet ist verpflichtet, die Vorschriften der Bundesverordnung über Belastungen des Bodens einzuhalten.
Art. 31 Nachteilige Nutzungen und Anlagen
Wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen, kann das Amt nachteilige Nutzungen und Anlagen, die keine Rodung darstellen, aber die Waldfunktionen gefährden oder beeinträchtigen, unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.
Art. 32 Feuer im Wald
Wenn es die Walderhaltung erfordert, kann das Amt jegliches Feuer im Wald oder in bestimmten Waldgebieten verbieten.
Wenn ein sachlicher Grund vorliegt, können die Eigentümerinnen und Eigentümer jegliches Feuer in ihrem Wald verbieten.
Art. 33 Sauberkeit des Waldes – Grundsatz
Jedermann muss für die Sauberkeit des Waldes sorgen; insbesondere dürfen keine Abfälle oder Wracks, kein Material und keine Maschinen oder andere Gegenstände im Wald abgelagert werden, die den Wald beeinträchtigen können.
Eine Ausnahme bilden das Material, die Maschinen und die Gegenstände, die der Nutzung und dem Unterhalt des Waldes und der forstlichen Bauten und Anlagen dienen.
Die Gesetzgebung über die Abfallbewirtschaftung bleibt vorbehalten.
Art. 34 Sauberkeit des Waldes – Beseitigung gesetzwidriger Zustände
Die Gemeinden müssen für die Beseitigung rechtswidriger Zustände sorgen. Sie können die Beseitigung von Amtes wegen anordnen, auch wenn kein Reglement vorliegt.
Art. 35 Umweltgefährdende Stoffe
Das Amt ist für die Erteilung von Bewilligungen für die Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald zuständig.
3 Schutz vor Naturereignissen
Art. 36 Grundsatz
Der Staat sorgt mit geeigneten Massnahmen für die Verbesserung und Erhaltung der Schutzfunktion des Waldes sowie für die Sicherheit der Menschen und erheblicher Sachwerte.
Bei Naturereignissen streckt der Staat die für erste Sofortmassnahmen erforderlichen finanziellen Mittel vor.
Art. 37 Vorbeugende Massnahmen
Der Staat legt die Politik zur Verhütung von Naturgefahren fest. Er gewährleistet die Koordination der einschlägigen Massnahmen. Er verfügt zu diesem Zweck über die Naturgefahrenkommission.
Das Amt beteiligt sich am Vollzug dieser Massnahmen. Es erstellt und koordiniert den Naturgefahrenkataster. Es wirkt bei der Erstellung und der Nachführung der Naturgefahrenkarten mit.
Der kantonale Richtplan im Bereich der Raumplanung setzt die Grundsätze sowie die passiven vorbeugenden Massnahmen und die passiven Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren fest, die auf der Ebene der Ortsplanung umzusetzen sind.
Art. 38 Aufgaben der Gemeinden
Bei der Raumplanung und der Ausführung von geländebezogenen Tätigkeiten berücksichtigen die Gemeinden die bestehenden Unterlagen in Bezug auf die Naturgefahren, insbesondere die Gefahrenkarten. Sie ziehen die zuständigen kantonalen Organe und Dienststellen zu ihren Arbeiten bei. Das Bau- und Raumplanungsamt koordiniert diese Massnahmen.
Die Gemeinden ergreifen die geeigneten Massnahmen, um Menschen und erhebliche Sachwerte in bebauten Gebieten vor Naturgefahren zu schützen.
Grundsätzlich übernimmt die betreffende Gemeinde die Kosten für diese Massnahmen; sie kann von den Drittpersonen, die einen besonderen Vorteil daraus ziehen, eine Beteiligung verlangen. Bei Fällen, die nicht der Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen unterstehen, gelten die Artikel 102 und 103 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 sinngemäss.
Bei unmittelbar drohender Gefahr können die Gemeinden Massnahmen ergreifen, um das Zugangsrecht zu beschränken.
Das Amt kontrolliert und koordiniert die Ausführung dieser Aufgaben.
Die Kantons- und Gemeindebehörden haben Zutritt zu Grundstücken Dritter, um Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren zu kontrollieren und zu unterhalten und um geeignete Massnahmen gegen Naturgefahren zu ergreifen. Wenn nötig können sie die Intervention der Oberamtsperson anfordern.
4 Pflege und Nutzung des Waldes
4.1 Bewirtschaftung des Waldes
Art. 39 Privatwald
Die Bewirtschaftung des Privatwaldes ist Sache der Eigentümerinnen und Eigentümer.
Der Staat überwacht die Bewirtschaftung des Privatwaldes. Er sorgt insbesondere für die Wahrung der Waldfunktionen und unterstützt die Eigentümerinnen und Eigentümer gemäss diesem Gesetz.
Art. 40 Öffentlicher Wald
Das Amt überwacht die öffentlichen Wälder in technischer Hinsicht.
Art. 41 Besondere Vorschriften
Wo die Schutzfunktion es erfordert, kann der Staatsrat besondere Bewirtschaftungsvorschriften erlassen, namentlich um eine minimale Pflege sicherzustellen.
Er kann Zeiten und Zonen festlegen, in denen die Holznutzung verboten ist.
Er kann zudem Ausnahmen vom Kahlschlagverbot vorsehen, um besondere waldbauliche Arbeiten zu ermöglichen.
Art. 42 Waldreservate
Der Staat kann Waldreservate ausscheiden. Zu diesem Zweck arbeitet er mit den betroffenen Waldeigentümerinnen und -eigentümern zusammen.
Die Waldreservate haben den Zweck, die Erhaltung der Artenvielfalt, insbesondere der seltenen Pflanzengesellschaften und der bedrohten Pflanzen- und Tierarten, zu gewährleisten, die besonderen Bewirtschaftungsformen zu erhalten und das charakteristische Landschaftsbild zu schonen.
Der Staatsrat scheidet die Waldreservate auf Antrag des Amtes aus und ergreift die erforderlichen Schutzmassnahmen.
Art. 43 Fällen von Bäumen im Wald
Die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer brauchen für ihren üblichen Eigenbedarf keine Schlagbewilligung.
Die Schlagbewilligung kann insbesondere verweigert werden, wenn dies aus phytosanitarischen oder waldbaulichen Gründen, zur Erhaltung angrenzender Bestände oder zum Schutz vor Naturgefahren erforderlich ist, oder wenn frühere Bewilligungsbedingungen nicht eingehalten wurden. Der Absatz 1 bleibt vorbehalten.
Für die Erteilung der Bewilligung ist das Amt zuständig, das für die Anzeichnung der zu fällenden Bäume sorgt. Verfügt eine Betriebseinheit über das notwendige qualifizierte Personal, so überträgt ihr das Amt diese Aufgabe. Der Staatsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 44 Forstliches Vermehrungsgut
Das Amt gewährleistet die Versorgung mit geeignetem forstlichem Vermehrungsgut. Es kann zu diesem Zweck mit den öffentlichen und privaten Klenganstalten und Baumschulen zusammenarbeiten.
Für die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut, wie Samen, Wildlingen und Stecklingen, ist die Zustimmung der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers und eine Bewilligung des Amtes erforderlich.
Art. 45 Veräusserung und Teilung von Wald
Das Amt kann die Veräusserung von öffentlichem Wald und die Teilung von Wald nach Massgabe des Bundesrechts bewilligen.
Nicht bewilligte Veräusserungen und Teilungen sind nichtig.
Die Gesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht bleibt vorbehalten.
4.2 Forstliche Planung
Art. 46 Zweck und Elemente
Die forstliche Planung hat zum Zweck, die Entwicklungs- und Bewirtschaftungsziele festzusetzen, den raumplanerischen Massnahmen Rechnung zu tragen und die Koordination mit anderen vom Wald betroffenen Bereichen zu regeln.
Sie umfasst:
die Planungsgrundlagen;
die Waldrichtplanung;
die Betriebspläne.
Die Waldeigentümerinnen und -eigentümer und die betroffenen Betriebe und Vereinigungen sind gehalten, die für die Grundlagenerhebungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls Untersuchungen und Aufnahmen im Gelände zu dulden.
Art. 47 Planungsgrundlagen
Die Planungsgrundlagen umfassen die für die forstliche Planung notwendigen Informationen und Studien. Sie betreffen insbesondere die Standortbedingungen, die Waldfunktionen, die Erschliessung, die Naturgefahren und die Angaben in Bezug auf den Naturschutz.
Sie werden vom Amt erstellt und nachgeführt.
Art. 48 Waldrichtplanung – Zweck und Inhalt
Die Waldrichtplanung hat zum Zweck, das Fortbestehen aller Waldfunktionen zu gewährleisten und die Koordination mit der Raumplanung und den übrigen betroffenen Bereichen sicherzustellen.
Sie beschreibt die wichtigsten Ziele der Walderhaltung und -entwicklung, die Methoden und Rahmenbedingungen der Nutzung, die Kontrollkriterien für die nachhaltige Entwicklung, die näheren Informationen über die Waldflächen besonderer Art, die Koordination der Projekte, die Interessen und die Beilegung von Streitigkeiten.
Art. 49 Waldrichtplanung – Erstellung
Der Entwurf der Waldrichtplanung wird vom Amt erstellt.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Vertreterinnen und Vertreter anderer interessierter Kreise und die Bevölkerung werden beigezogen.
Art. 50 Waldrichtplanung – Genehmigungsverfahren
Der Entwurf der Waldrichtplanung wird vorgängig von den betroffenen Dienststellen des Staates geprüft.
Der Entwurf der Waldrichtplanung wird während einer dreimonatigen Vernehmlassung beim Amt, beim Oberamt und bei den Gemeinden aufgelegt; die Vernehmlassungsfrist wird im Amtsblatt bekannt gegeben. Das Ausführungsreglement regelt die Einzelheiten dieser Vernehmlassung.
Während der Vernehmlassung kann jede interessierte Person beim Gemeinderat, beim Oberamt oder beim Amt schriftlich begründete Bemerkungen und Vorschläge einreichen.
Nach der Vernehmlassung erstellt das Amt den endgültigen Entwurf der Waldrichtplanung.
Art. 51 Waldrichtplanung – Genehmigung und Wirkung
Der Staatsrat genehmigt die Waldrichtplanung.
Die Waldrichtplanung ist für die Kantons- und Gemeindebehörden verbindlich.
Art. 51a Waldrichtplanung – Kontrolle der Umsetzung
Die Kommission ist mit der Kontrolle der Umsetzung der Waldrichtplanung beauftragt.
Art. 52 Waldrichtplanung – Änderung
Die Waldrichtplanung wird angepasst, sobald es die Umstände erfordern. Sie wird mindestens alle 25 Jahre überprüft.
Art. 53 Betriebsplan – Zweck und Inhalt
Der Betriebsplan hat zum Zweck, die Handlungsmöglichkeiten und den Handlungsspielraum der Betriebseinheit zu definieren und deren Führung zu gewährleisten.
Er legt die Bewirtschaftungsziele, die Massnahmen und die erforderlichen Kontrollkriterien fest.
Er berücksichtigt die Ziele der Waldrichtplanung.
Art. 54 Betriebsplan – Erstellung
Die Eigentümerin oder der Eigentümer von öffentlichem Wald erstellt einen Betriebsplan für ihren oder seinen Wald. Der Staatsrat kann für kleine Flächen Ausnahmen vorsehen.
Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Privatwald können einen Betriebsplan erstellen.
Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert, kann das Amt einen Betriebsplan für die Privatwälder erstellen.
…
Art. 55 Betriebsplan – Genehmigungsverfahren
Das Amt genehmigt den Betriebsplan, nachdem es namentlich seine Vereinbarkeit mit den Zielen der Waldrichtplanung überprüft hat.
Die betreffende Waldeigentümerin oder der betreffende Waldeigentümer trägt die Kosten für die Erstellung des Betriebsplans. Das Amt beteiligt sich entsprechend dem öffentlichen Interesse des Betriebsplans an diesen Kosten. Es trägt die gesamten Kosten für die Erstellung des Betriebsplans im Falle von Artikel 54 Abs. 3.
Art. 56 Betriebsplan – Wirkung
Die Massnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, sind für die Waldeigentümerinnen und -eigentümer verbindlich.
Art. 57 Betriebsplan – Änderung
Der Betriebsplan wird angepasst, sobald es die Umstände erfordern. Er wird mindestens alle 15 Jahre überprüft.
4.3 Verhütung und Behebung von Waldschäden
Art. 58 Massnahmen und Aufsicht
Das Amt ergreift die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Schäden, die durch Naturereignisse oder Schadorganismen verursacht werden und die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden können. Es kann die Ausführung dieser Massnahmen gegebenenfalls von Amtes wegen anordnen.
Das Amt und die Eigentümerinnen und Eigentümer überwachen:
im Wald den Gesundheitszustand der Bestände und das Auftreten von schädlichen Organismen wie Schädlingen oder Krankheiten;
ausserhalb der Wälder das Auftreten von für die Wälder besonders gefährlichen Organismen.
Die Waldeigentümerinnen und ‑eigentümer müssen die geeigneten Massnahmen treffen, um die Ausbreitung schädlicher Organismen zu verhindern, sofern die Erhaltung und die Stabilität der Waldbestände gefährdet sind.
Besitzerinnen und Besitzer von Pflanzen und weiteren Gegenständen im Sinne von Artikel 27a Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Wald sind verpflichtet, die in der Bundesgesetzgebung vorgeschriebenen Massnahmen zu treffen.
Taucht ein für die Wälder besonders gefährlicher Schadorganismus auf, so präzisiert die Direktion wenn nötig in einer Verordnung die Bekämpfungsmassnahmen, die Durchführungsbefugnisse und die Finanzierung.
Die Kosten für die Prävention und die Bekämpfung der für die Wälder besonders gefährlichen Schadorganismen werden vom Kanton übernommen, der die Abfindung des Bundes nach Artikel 37b des Bundesgesetzes über den Wald bezieht. Im Übrigen gilt Artikel 48a dieses Bundesgesetzes.
Art. 58a Klimawandel
Das Amt gibt Empfehlungen zur Schaffung und zum Unterhalt von diversifizierten und stabilen Waldbeständen ab, die dem Klimawandel standhalten können.
Art. 59 Ausserordentliche Massnahmen
Bei Waldkatastrophen kann der Grosse Rat Massnahmen ergreifen, insbesondere um die Wald- und Holzwirtschaft zu schützen.
Art. 60 Verhütung von Wildschäden
Der Staatsrat erlässt Bestimmungen, um eine schädliche Ausbreitung des Wildbestandes zu verhindern.
5 Berufsbildung, Beratung und Information
Art. 61 Berufsbildung
Der Staat sorgt für die Ausbildung der Försterinnen und Förster, der Forstwartinnen und Forstwarte und der Forstpraktikerinnen und Forstpraktiker sowie für die Fort- und Weiterbildung des Forstpersonals.
Er organisiert obligatorische Kurse zur Sensibilisierung über die Gefahren von forstlichen Arbeiten für die ungelernten Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter, die Landwirtinnen und Landwirte und die übrigen interessierten Waldeigentümerinnen und ‑eigentümer.
Er kann zu diesem Zweck Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder mit öffentlichen und privaten Institutionen abschliessen.
…
Eine Kursgebühr wird gemäss den im Ausführungsreglement festgesetzten Modalitäten erhoben.
Art. 62 Beratung und Information
Der Staat erlässt die Bestimmungen zur Gewährleistung der in der eidgenössischen Waldgesetzgebung vorgesehenen Beratungs- und Informationsaufgaben.
6 Förderungsmassnahmen
6.1 Förderung der Wald- und Holzwirtschaft
Art. 63
Der Staat kann die Massnahmen unterstützen, die zur Restrukturierung und Stärkung der für die Erhaltung der Waldfunktionen erforderlichen Forstbetriebe unentbehrlich sind, wenn deren Existenz bedroht ist.
Der Staat unterstützt die Anstrengungen zur vermehrten Verwendung von einheimischem Holz, insbesondere als Rohstoff und als Energiequelle, indem er die einschlägigen Befugnisse auf der Ebene der Berufsbildung, der höheren technischen Berufsausbildung und Nachdiplomausbildung und der Weiterbildung erweitert und innovative Projekte für die Holzverwertung und neue Technologien unterstützt.
Der Staatsrat erlässt Weisungen über die Verwendung von Holz bei allen öffentlichen Bauten, an denen sich der Staat finanziell beteiligt.
Der Staat fördert die Tätigkeit der Organisationen, die die Waldwirtschaft und die Verwendung von einheimischem Holz fördern.
6.2 Förderungsmassnahmen und Finanzierung
6.2.1 Subventionen
Art. 64 Kantonale Produkte
Der Staat kann für folgende Produkte, die vom Bund nicht finanziell unterstützt werden, Subventionen gewähren:
die Verjüngung und die Jungwaldpflege;
Massnahmen im Zusammenhang mit der Erholungsfunktion in den Wäldern;
Massnahmen zur Gewährleistung der Qualität von Grundwasser und Trinkwasserquellen im Wald;
die Erstellung und regelmässige Instandstellung forstlicher Infrastrukturanlagen;
Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen;
die Planung und Verwirklichung der Massnahmen gemäss Artikel 38;
die Förderung der vermehrten Verwendung von einheimischem Holz als Rohstoff und als Energiequelle;
die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer;
die Signalisation von Waldstrassen.
Art. 64a Produkte des Bundes – Grundsatz
Der Staat gewährt Subventionen für Produkte, die vom Bund nach den Artikeln 64b–64f unterstützt werden.
Art. 64b Produkte des Bundes – Schutz vor Naturereignissen
Der Staat gewährt Subventionen an Massnahmen zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen:
wenn es sich um Massnahmen nach Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Wald handelt, und wenn
die Massnahmen den Zielsetzungen und Prioritäten der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton für den betreffenden Umsetzungszeitraum entsprechen, oder wenn
die Massnahmen den Bedingungen der von der Bundesbehörde in Anwendung von Artikel 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald erlassenen Verfügung entsprechen.
Art. 64c Produkte des Bundes – Schutzwald
Der Staat gewährt Subventionen für Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes erforderlich sind:
wenn es sich um Massnahmen nach Artikel 37 des Bundesgesetzes über den Wald handelt, und wenn
die Massnahmen den Zielsetzungen und Prioritäten der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton für den betreffenden Umsetzungszeitraum entsprechen .
Art. 64d Produkte des Bundes – Biologische Vielfalt des Waldes
Der Staat gewährt Subventionen für Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald beitragen:
wenn es sich um Massnahmen nach Artikel 38 des Bundesgesetzes über den Wald handelt, und wenn
die Massnahmen nach Artikel 38 Abs. 1 Bst. a–d des Bundesgesetzes über den Wald den Zielsetzungen und Prioritäten der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton für den betreffenden Umsetzungszeitraum entsprechen oder wenn
die Massnahmen nach Artikel 38 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes über den Wald den Bedingungen der Verfügung der Bundesbehörde entsprechen.
Art. 64e Produkte des Bundes – Waldwirtschaft
Der Staat gewährt Subventionen für Massnahmen, die die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern:
wenn es sich um Massnahmen nach Artikel 38a des Bundesgesetzes über den Wald handelt, und wenn
die Massnahmen nach Artikel 38a Abs. 1 Bst. a, b, d, e, f und g des Bundesgesetzes über den Wald den Zielsetzungen und Prioritäten der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton für den betreffenden Umsetzungszeitraum entsprechen oder wenn
die Massnahmen nach Artikel 38a Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über den Wald den Bedingungen der Verfügung der Bundesbehörde entsprechen.
Art. 64f Massnahmen gegen Schäden ausserhalb des Schutzwaldes
Der Staat gewährt Subventionen für die Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes im Sinne der Artikel 37a und 37b des Bundesgesetzes über den Wald.
Art. 65 Bedingungen
Der Staat kann seine finanziellen Leistungen davon abhängig machen, dass:
der Bund sich an den Kosten beteiligt;
die Empfängerinnen und Empfänger eine Eigenleistung erbringen, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, den übrigen Finanzierungsquellen und der ihnen zumutbaren Selbsthilfe steht;
die Massnahmen den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen entsprechen;
die Massnahmen der Planung entsprechen;
die Empfängerinnen und Empfänger nach den Grundsätzen eines Mehrzweckunternehmens im Sinne der Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen arbeiten;
Dritte, insbesondere Nutzniesserinnen und Nutzniesser und Schadenverursacherinnen und -verursacher, zur Mitfinanzierung herangezogen werden;
die Empfängerinnen und Empfänger der Betriebseinheit beitreten oder mit ihr zusammenarbeiten.
Der Staatsrat kann vorsehen, dass bestimmte finanzielle Leistungen nur an Empfängerinnen und Empfänger ausgerichtet werden, die sich an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen oder eine analytische Buchhaltung führen.
Art. 66 Arten und Kriterien
Der Beitrag wird grundsätzlich in der Form einer Pauschale oder global ausgerichtet.
Der Staatsrat setzt die Kriterien für die Berechnung des Beitrags fest und berücksichtigt dabei die folgenden Kriterien:
die regionalen Besonderheiten;
die besonderen Schwierigkeiten bei der Ausführung der Massnahmen;
…
das öffentliche Interesse einer Massnahme.
Das Amt erfüllt und verwaltet die vertraglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den gesetzlichen Förderungsmassnahmen (Verträge, Programmvereinbarungen, Projekte) unter Vorbehalt des Voranschlagsverfahrens.
Art. 66a Anhören der interessierten Körperschaften
Die Programmvereinbarungen, die die Interessen der Gemeinden berühren, werden den Gemeinden zur Stellungnahme unterbreitet. Die Interessen der Gemeinden werden berührt, wenn diese im entsprechenden Bereich Leistungen erbringen.
Betrifft die Programmvereinbarung viele Gemeinden, so kann das Dossier dem Freiburger Gemeindeverband unterbreitet werden.
Das Amt kann zudem die interessierten Revierkörperschaften anhören.
Die Anhörung dauert mindestens zwei Monate.
Art. 67 Kontrolle der Ausführung
Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Massnahmen, an die sie Beiträge leistet, wirtschaftlich, fachkundig, umweltschonend und entsprechend den Beitragsbedingungen ausgeführt werden.
Wird die Massnahme nicht oder mangelhaft ausgeführt, so kann sie den Beitrag widerrufen und die Rückerstattung der ausgerichteten Beiträge fordern.
6.2.2 Weitere Förderungsmassnahmen
Art. 68 Projekte von Mehrzweckunternehmen
Der Staat übernimmt, unter Abzug der Bundesbeiträge, die gesamten Kosten für die Ausarbeitung von Projekten von Mehrzweckunternehmen im Sinne der Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen, wenn diese hauptsächlich Aufgaben zum Schutz vor Naturgefahren wahrnehmen.
Art. 69 Institutionen zur Förderung des Forstwesens
Der Staat kann sich an nationalen und regionalen Institutionen zur Förderung des Forstwesens beteiligen.
7 Staatswald
Art. 70 Bewirtschaftung
Der Staatswald wird vom Amt bewirtschaftet. Der Staatsrat kann für gewisse Waldgebiete Ausnahmen machen.
Art. 71 Leistungsauftrag – Auftrag
Der Leistungsauftrag legt für drei Jahre die Ziele in Bezug auf die Leistungen und Ergebnisse fest, die das Amt bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes erreichen muss.
Er wird vom Staatsrat auf Antrag der Direktion genehmigt.
Er kann auf Antrag des Staatsrates oder der Direktion während seiner Geltungsdauer geändert werden, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.
Art. 72 Leistungsauftrag – Berichte und Kontrolle
Die Direktion unterbreitet dem Staatsrat zuhanden des Grossen Rates einen Bericht über die Ausführung des Leistungsauftrags, und zwar:
jährlich im Rechenschaftsbericht des Staatsrates;
am Ende des Auftrags in einem Bericht über die entsprechende Zeitspanne.
Die Direktion kontrolliert die Erfüllung des Auftrags und informiert den Staatsrat regelmässig.
Art. 73 Budgetrahmen
Für die im Auftrag festgesetzten Leistungen kann dem Amt ein Beitrag in Form eines Budgetrahmens zur Verfügung gestellt werden.
Der durch die Bewirtschaftung des Staatswaldes entstandene Ertrags- und Aufwandüberschuss wird in die neue Rechnung übertragen.
Art. 74 Reservefonds
Der Staatsrat errichtet einen Reservefonds für den Staatswald.
Der Reservefonds hat zum Zweck, den Erwerb von Wald oder von Land zu Aufforstungszwecken zu ermöglichen und dauerhafte Waldverbesserungen sowie Massnahmen zum Schutz der Natur im Wald zu finanzieren.
Er wird gespiesen durch den Erlös aus dem Verkauf von Wald, Kies und anderem aus dem Wald entnommenen Material, durch die aufgrund von erlittenen Schäden oder Nachteilen ausgerichteten Entschädigungen sowie durch die Zinsen des Fonds.
Der Staatsrat regelt die Tätigkeit des Reservefonds.
Art. 75 Erwerb von Wald
Der Staat kann Wald oder andere Grundstücke erwerben, um:
eine wichtige Funktion im öffentlichen Interesse, wie die Schaffung von Schutzwäldern oder Schutzgebieten, sicherzustellen;
bestehende Staatswaldbestände zu ergänzen;
rationellere Bewirtschaftungseinheiten des Staatswaldes zu schaffen;
Wälder von grossem ökologischem Wert zu schützen.
8 Rechtsmittel
Art. 76
Die aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können mit Beschwerde im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
Die von der Revierförsterin oder vom Revierförster getroffenen Entscheide können innerhalb von zehn Tagen mit Einsprache an das Amt angefochten werden.
Die in Anwendung der Artikel 28 Abs. 1, 31, 32 Abs. 1 und 45 dieses Gesetzes getroffenen Entscheide des Amtes können mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
Die Direktion ist befugt, gegen Entscheide der Oberamtspersonen und der Gemeinden bezüglich Wälder und des Schutzes vor Naturereignissen, die in Anwendung des Raumplanungs- und Baugesetzes getroffen wurden, Beschwerde zu erheben.
9 Strafbestimmungen
Art. 77 Übertretungen des kantonalen Rechts
Mit einer Busse bis zu 20'000 Franken und in schweren Fällen bis zu 50'000 Franken wird bestraft, wer gegen:
die Bestimmungen der Artikel 26 und 58 Abs. 3 dieses Gesetzes verstösst;
die Vollzugsbestimmungen verstösst.
Fällt jedoch der fragliche Sachverhalt unter die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes, so sind nur diese anwendbar.
Als Strafverschärfungsgrund gilt insbesondere jede Beeinträchtigung eines Waldes mit einer wichtigen Schutzfunktion oder eines wertvollen Lebensraums.
Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar; ausgenommen sind Widerhandlungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden.
…
…
Art. 77a …
Art. 77b …
Art. 77c …
Art. 77d …
Art. 78 Verfahren
Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.
Auf Verlangen der Strafbehörde nimmt das Amt Stellung.
Jeder Entscheid, den eine Strafbehörde in Anwendung dieses Gesetzes oder seiner Vollzugsbestimmungen erlässt, muss dem Amt von Amtes wegen mitgeteilt werden.
Art. 79 Ermittlung und Anzeige von Widerhandlungen
Neben den Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei sind die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher, die Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten und die im Ausführungsreglement bezeichneten Personen verpflichtet, die Widerhandlungen im Waldbereich zu ermitteln und anzuzeigen.
Alle Personen, denen die Gesetzgebung Polizeibefugnisse überträgt, müssen sie bei ihrer Aufgabe unterstützen.
Art. 79a Vereidigung
Das Aufsichtspersonal des Amts und die im Ausführungsreglement bezeichneten Personen leisten den Eid oder das feierliche Versprechen vor der Oberamtsperson des Orts ihrer Haupttätigkeit.
Art. 80 Übertretungen des kantonalen Rechts in der Geschäftsführung
Wird die Übertretung des kantonalen Rechts im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenige natürliche Person anwendbar, die in ihrem Namen gehandelt hat oder hätte handeln müssen.
Die juristische Person, die Gesellschaft, die Körperschaft oder die öffentlich-rechtliche Anstalt und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Unternehmens haften solidarisch für die Busse und die Kosten, sofern sie nicht nachweisen, dass sie alle zweckdienlichen Massnahmen ergriffen haben, um eine gesetzes- und vorschriftsmässige Geschäftsführung zu gewährleisten.
Das Strafurteil setzt den Umfang dieser Haftung fest.
10 Schlussbestimmungen
Art. 81 Übergangsbestimmungen – Hängige Verfahren
Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
Sie werden von den nach dem alten Recht zuständigen Behörden erledigt.
Art. 82 Übergangsbestimmungen – Fonds
Die Aktiven des kantonalen Aufforstungsfonds für Ausgleichsaufforstungen, des Reservefonds der Staatswälder und des Fonds für forstliche Investitionskredite werden für die in diesem Gesetz vorgesehenen Zielsetzungen verwendet. Der Staatsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 83 Übergangsbestimmungen – Fristen
Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind folgende Fristen zu beachten:
Gründung der Revierkörperschaften (Art. 11): 5 Jahre;
Signalisation und Einrichtungen (Art. 29 Abs. 2): 5 Jahre;
Aufhebung und Sanierung widerrechtlicher Deponien im Wald (Art. 33 und 34): 5 Jahre;
Ausbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter (Art. 61 Abs. 2): 3 Jahre.
Art. 83a Übergangsbestimmungen – Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
Beitragsleistungen, die der Staat vor dem Inkrafttreten der neuen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen rechtskräftig zugesichert hat, sind nur noch geschuldet, wenn die Schlussabrechnung für das realisierte Vorhaben bis zum 31. Dezember 2010 unterbreitet wird.
Beitragsleistungen, die der Staat im Rahmen der Schaffung von Waldreservaten zugesichert hat, werden entsprechend den verfügbaren Mitteln kapitalisiert und im Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Juli 2008 zur Änderung des Gesetzes über den Wald und den Schutz vor Naturkatastrophen ausgerichtet.
Art. 84 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Forstgesetzbuch des Kantons Freiburg vom 5. Mai 1954 (SGF 921.1) wird aufgehoben.
Art. 85 Änderung bisherigen Rechts – Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
Das Ausführungsgesetz vom 28. September 1993 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (SGF 214.2.1) wird wie folgt geändert: ...
Art. 86 Änderung bisherigen Rechts – Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
Das Einführungsgesetz vom 19. September 1985 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (SGF 420.1) wird wie folgt geändert: ...
Art. 87 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Kantonssteuern
Das Gesetz vom 7. Juli 1972 über die Kantonssteuern (SGF 631.1) wird wie folgt geändert: ...
Art. 88 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeindesteuern
Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) wird wie folgt geändert: ...
Art. 89 Änderung bisherigen Rechts – Raumplanungs- und Baugesetz
Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.1) wird wie folgt geändert: ...
Art. 90 Änderung bisherigen Rechts – trassengesetz
Das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (SGF 741.1) wird wie folgt geändert: ...
Art. 91 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die öffentlichen Sachen
Das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (SGF 750.1) wird wie folgt geändert: ...
Art. 92 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über das Landwirtschaftliche Institut Grangeneuve
Das Gesetz vom 19. Februar 1992 über das Landwirtschaftliche Institut Grangeneuve (SGF 911.10.1) wird wie folgt geändert: ...
Art. 93 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Bodenverbesserungen
Das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen (SGF 917.1) wird wie folgt geändert: ...
Art. 94 Vollzug und Inkrafttreten
Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.3
Genehmigung Die Artikel 26, 31, 39, 40, 41 Abs. 1 und 2 und 46 bis 57 sind vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 13.07.1999 genehmigt worden. Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 21.12.2011 genehmigt worden.
BL/AGS 1999 f 58 / d 59