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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann

I E/1/1 · Glarus Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-gl/gs/i-e-1-1/de/einfuhrungsgesetz-zum-bundesgesetz-uber-die-gleichstellung-von-frau-und-mann

Retrieved on Sep 4, 2026

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I E/1/1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann

Vom 05.05.1996 (Stand 01.07.2022)

(Erlassen von der Landsgemeinde am 5. Mai 1996)

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (eidgenössisches Gleichstellungsgesetz, GlG1) sowie kantonale Gleichstellungsmassnahmen.

Footnotes

  1. [1] SR 151.1

Art. 2 Grundsatz

Kanton und Gemeinden beachten die Gleichberechtigung der Geschlechter bei all ihren Tätigkeiten. Der Kanton fördert die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.

2. Kantonale Gleichstellungsmassnahmen

Art. 3 Gleichstellungskommission

Der Regierungsrat bestellt eine Gleichstellungskommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und mindestens vier Mitgliedern, wobei mindestens die Hälfte weiblichen Geschlechts sein muss. Der Regierungsrat bestimmt, wo in der kantonalen Verwaltung das Sekretariat angegliedert wird.2

Die Gleichstellungskommission berät den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung in allen Gleichstellungsfragen. Der Regierungsrat kann sie von Fall zu Fall mit weiteren Aufgaben betrauen, wie die Durchführung bestimmter Gleichstellungsmassnahmen oder die Leistung von Öffentlichkeitsarbeit.

Der Landrat kann die Tätigkeit der Kommission befristen.

Footnotes

  1. [2] Das Sekretariat ist dem Departement Bildung und Kultur angegliedert (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung, GS II A/3/3, Anhang I Art. A1-3 Bst. r)

Art. 4 Vertretung in Kommissionen

Der Landrat und der Regierungsrat achten bei den von ihnen zu bestellenden Kommissionen auf die angemessene Vertretung beider Geschlechter.

Art. 5 Beiträge

Der Regierungsrat kann im Rahmen seiner verfassungsmässigen Ausgabenkompetenz Projekte öffentlicher oder privater Institutionen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann mit Beiträgen unterstützen.

3. Vollzugsbestimmungen zum eidgenössischen Gleichstellungsgesetz

Art. 6 Streitigkeiten über privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Die Schlichtungsbehörde schlichtet Streitigkeiten nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz.

…

Art. 7 Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse

Liegt bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen kein Entscheid über behauptete Ansprüche gemäss Artikel 5 Absätze 1 und 3 GlG vor, so müssen diese bei der personalrechtlich zuständigen Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden, welche hierüber eine erstinstanzliche Verfügung erlässt.

Will ein Entschädigungsanspruch wegen diskriminierender Abweisung der Bewerbung geltend gemacht werden, so hat dies direkt mit Beschwerde gegen die abweisende Verfügung zu erfolgen.

Im Übrigen richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz3.

Footnotes

  1. [3] GS III G/1

4. Schlussbestimmungen

Art. 8 Ausführungsbestimmungen

Der Landrat erlässt die Ausführungsbestimmungen4.

Er regelt insbesondere die Befugnisse der Gleichstellungskommission gegenüber der kantonalen Verwaltung, die allfällige Befristung der Tätigkeit der Gleichstellungskommission sowie die Entschädigung der Gleichstellungskommission.

Footnotes

  1. [4] GS I E/1/2

Art. 9 Änderung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Gesetze geändert:

  1. …

  2. Das Gesetz vom 4. Mai 1986 über die Verwaltungsrechtspflege5

Footnotes

  1. [5] Die Änderung wurde im betreffenden Erlass eingefügt

Art. 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt auf den 1. Juli 1996 in Kraft.

SBE VI/3 248