I E/1/2
Verordnung zum kantonalen Gleichstellungsgesetz
Vom 26.06.1996 (Stand 01.07.2022)
Der Landrat,
gestützt auf Artikel 8 des Einführungsgesetzes vom 5. Mai 1996 zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann1,
verordnet:
1. Gleichstellungskommission
Art. 1 Beratungstätigkeit; Berichterstattung
Im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeit obliegen der Gleichstellungskommission namentlich:
die Erstattung von Berichten und Stellungnahmen;
die Unterbreitung von Vorschlägen für die angemessene Frauenvertretung in ausserparlamentarischen, verwaltungsexternen Kommissionen sowie
die selbstständige Ausarbeitung von Vorschlägen zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann.
…
Die Gleichstellungskommission erstattet dem Landrat jeweils auf das Ende einer Amtsperiode Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 2 Befugnisse gegenüber der kantonalen Verwaltung
Die Gleichstellungskommission ist zur Teilnahme an allen Vernehmlassungen zu kantonalen Gesetzgebungsvorhaben berechtigt, welche Gleichstellungsfragen betreffen oder betreffen können. Bei kantonalen Vernehmlassungen zu entsprechenden Erlassen des Bundes ist sie anzuhören.
Die Gleichstellungskommission ist unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses und der Datenschutzgesetzgebung zur Einholung von Auskünften bei der kantonalen Verwaltung befugt.
Art. 3 Organisation und Beschlussfassung
Die Gleichstellungskommission tagt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Für einzelne Geschäfte können aussenstehende Personen zu den Beratungen beigezogen werden.
Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag angenommen, für den die Präsidentin oder der Präsident gestimmt hat.
Das Sekretariat besorgt die Einladung zu den Sitzungen sowie die Protokollführung. Die protokollführende Person hat beratende Stimme.
Art. 4 Entschädigung; Budget
Die Entschädigung der Gleichstellungskommission richtet sich nach der Lohnverordnung.
…
Die Gleichstellungskommission unterbreitet dem Regierungsrat aufgrund jährlicher Tätigkeitsprogramme rechtzeitig ein Jahresbudget für die voraussichtlichen Entschädigungskosten.
Art. 5 Vorläufige Befristung der Tätigkeit
Die Tätigkeit der Gleichstellungskommission wird bis auf das Ende des Amtsjahres 2023/2024 befristet.
Als Grundlage für den Entscheid über den Fortbestand der Gleichstellungskommission erstattet diese einen Bericht über ihre Tätigkeiten und Erfahrungen sowie über die Entwicklung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann. Sie unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der sie betreffenden Vorschriften.
2. Schlichtungsstelle
Art. 6 Sekretariat
Das Sekretariat besorgt die Organisation der Sitzungen, die Vorladung der Parteien zu den Schlichtungsverfahren sowie die Protokollführung. Die protokollführende Person hat beratende Stimme.
Art. 7 Entschädigung
Die Entschädigung der Schlichtungsstelle richtet sich nach der Lohnverordnung.
3. Schlussbestimmungen
Art. 8 Änderung bisherigen Rechts2
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1996 in Kraft.
SBE VI/3 290