IV B/4/4
Verordnung über die Aufnahme in die Kantonsschule
Vom 06.06.1995 (Stand 01.08.2019)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Schulordnung der Kantonsschule,
verordnet:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Aufnahmen in die Kantonsschule gemäss den Artikeln 6 und 7 der Schulordnung.
Art. 2 Aufnahmeberechtigung
Anspruch auf Aufnahme in die Kantonsschule haben Lernende mit Wohnsitz im Kanton Glarus, welche die Aufnahmebedingungen gemäss dieser Verordnung erfüllen.
Auswärtige Lernende, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen, können aufgenommen werden, soweit dies die Klassengrössen erlauben. Sind weniger Plätze als auswärtige Bewerberinnen und Bewerber vorhanden, erfolgt die Auswahl aufgrund der Eignung.
Vorbehalten bleiben anderslautende interkantonale Vereinbarungen.
2. Aufnahmebedingungen und Aufnahmeverfahren
2.1. Ordentliche Aufnahme
Art. 3 Vorbildung
Der Eintritt in die 1. Klasse des Untergymnasiums erfolgt aus der 6. Klasse der Primarschule.
Der Eintritt in die 3. Klasse der Maturitätsschule setzt die Absolvierung der 2. Klasse der Sekundarschule oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.
Der Eintritt in die 4. Klasse der Fachmittelschule (FMS) setzt die Absolvierung der 3. Klasse der Sekundarschule oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.
Art. 4 Eignung für das Gymnasium
Für die Eignungsanforderungen sind die Lehrpläne und die zugelassenen Lehrmittel der glarnerischen Schulen massgebend.
Die Eignungsbewertung besteht zu zwei Teilen aus einer Beurteilung der abgebenden Schule und zu fünf Teilen aus einer Aufnahmeprüfung.
Die Anforderungen sind erfüllt, wenn bei einer möglichen Gesamtpunktezahl von 42 mindestens 30 Punkte erreicht werden.
Art. 4a Eignung für die Fachmittelschule
Für die Eignungsanforderungen sind die Lehrpläne und die zugelassenen Lehrmittel der glarnerischen Schulen massgebend.
Die Eignungsbewertung besteht zu gleichen Teilen aus einer Beurteilung der abgebenden Schule und einer Aufnahmeprüfung.
Die Anforderungen sind erfüllt, wenn bei einer möglichen Gesamtpunktezahl von 36 mindestens 27 Punkte erreicht werden.
Art. 5 Beurteilung der abgebenden Schule für das Gymnasium
Die Lernenden bringen aus der abgebenden Schule eine Beurteilung der Fachleistung mit.
Die Note «Fachleistung» besteht aus dem Durchschnitt der nach Promotionsordnung geltenden Bereichsnoten des letzten Zeugnisses. Es zählen grundsätzlich die Fächer, welche am Gymnasium promotionswirksam sind.
Für auswärtige Lernende werden möglichst gleichartige Beurteilungen der abgebenden Schule beigezogen.
Über Einzelheiten entscheidet die Schulleitung.
Art. 5a Beurteilung der abgebenden Schule für die Fachmittelschule
Die Lernenden bringen aus der abgebenden Schule eine Beurteilung mit, die sich aus folgenden Noten zusammensetzt:
Fachleistung;
Arbeitsverhalten;
Persönlichkeit.
Die Note «Fachleistung» besteht aus dem Durchschnitt der nach Promotionsordnung geltenden Bereichsnoten des letzten Zeugnisses. Es zählen grundsätzlich die Fächer, welche an der Fachmittelschule promotionswirksam sind.
Die Note «Arbeitsverhalten» beurteilt mit Hilfe eines entsprechenden Beurteilungsbogens die Einstellung zum Lernen.
Die Note «Persönlichkeit» beurteilt mit Hilfe eines entsprechenden Beurteilungsbogens vor allem Sozialverhalten und Motivation.
Für auswärtige Lernende werden möglichst gleichartige Beurteilungen der abgebenden Schule beigezogen.
Über Einzelheiten entscheidet die Schulleitung.
Art. 6 Aufnahmeprüfung
Schriftliche Prüfungsfächer für das Gymnasium sowie für die Fachmittelschule sind Deutsch und Mathematik. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Gespräch, dessen wählbares Thema aus dem Bereich Natur, Mensch, Gesellschaft (NMG), Musik oder Bildnerisches Gestalten durch die Wahlarbeit festgelegt wird. Die Einzelheiten regelt die Schulleitung in einer Wegleitung.
…
Die Wahlarbeit wird nicht benotet.
Art. 7 Anmeldung; Durchführung der Aufnahmeprüfung
Die Schulleitung legt die Anmelde- und Prüfungstermine fest. Sie werden im Amtsblatt des Kantons Glarus bekannt gegeben.
Mit der Anmeldung sind die Beurteilung der abgebenden Stufe (Art. 5) und die schriftliche Wahlarbeit (Art. 6) einzureichen.
Die Aufnahmeprüfung ist nicht öffentlich. Sie wird in der Regel von den Lehrkräften der Kantonsschule und der abgebenden Stufen durchgeführt.
Für Lernende aus dem Kanton Glarus ist die Aufnahmeprüfung kostenlos. Für ausserkantonale Lernende beträgt die Prüfungsgebühr 200 Franken.
Art. 8 Entscheidungsinstanz
Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.
Art. 8a …
Art. 9 Besondere Umstände
Bei Vorliegen ausserordentlicher und begründeter Umstände kann die Schulleitung Aufnahmen trotz Nichterfüllung der Aufnahmebedingungen bewilligen. Über solche Fälle ist dem Kantonsschulrat Bericht zu erstatten.
2.2. Ausserordentliche Aufnahme
Art. 10 Übertritt
Lernende aus staatlich anerkannten Mittelschulen werden gemäss ihrem Promotionsstand in die Kantonsschule aufgenommen.
Die Schulleitung kann auch einer Aufnahme zustimmen, wenn eine gleichwertige Vorbildung nachgewiesen ist.
…
Lernende des Gymnasiums der Kantonsschule Glarus, welche am Ende der 3. Klasse die Promotionsbedingungen erfüllen, werden prüfungsfrei in die Fachmittelschule aufgenommen.
Art. 11 …
Art. 12 Letztes Schuljahr
Eine Aufnahme nach Beginn des letzten Schuljahres ist nicht möglich.
3. Definitive Aufnahme
Art. 13
Die ordentliche Aufnahme in die 1. und 3. Klasse sowie in die FMS erfolgt definitiv.
4. Schlussbestimmungen
Art. 14–15 …
Art. 16 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
Die vorliegende Verordung tritt am 1. August 1995 in Kraft. Sie ersetzt alle bisher gültigen Vorschriften, insbesondere das Aufnahmereglement der Kantonsschule vom 21. November 1989.
SBE VI/1 98