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IV B/51/7

Reglement über den Lehrlingsurlaub

Vom 05.04.1988 (Stand 01.01.1988)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 3. Mai 1981 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Lehrling hat Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche pro Lehrjahr, wenn er in einer anerkannten Jugendorganisation unentgeltlich eine Leiterfunktion ausübt oder sich für eine Leiterfunktion ausbilden lässt.

Art. 2 Anerkennung von Jugendorganisationen

Zweck und Organisationsform der Jugendorganisation müssen schriftlich festgelegt sein.

Eine Jugendorganisation wird anerkannt, wenn sie bezweckt:

  1. Jugendliche in ihrer persönlichen Entfaltung oder der Fähigkeit zur Selbstbestimmung zu fördern;

  2. Jugendliche auf die Übernahme von Verantwortung in Staat und Gesellschaft vorzubereiten.

Eine Jugendorganisation wird nicht anerkannt, wenn sie einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt.

Art. 3 Verfahren der Anerkennung

Gesuche um Anerkennung einer Jugendorganisation sind der Fachstelle für Berufsbildung (Fachstelle) zuhanden der Berufsbildungskommission einzureichen.

Die Berufsbildungskommission entscheidet über die Gesuche und erstellt ein Verzeichnis der anerkannten Jugendorganisationen, welches den interessierten Stellen in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht wird.

In dringenden Fällen entscheidet das Departement Bildung und Kultur, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Jugendorganisation gegeben sind. Die Berufsbildungskommission beschliesst an der nächsten Sitzung, ob die in Frage stehende Jugendorganisation ins Verzeichnis aufgenommen wird.

Art. 4 Bezug des Lehrlingsurlaubes

Der Lehrling kann den zusätzlichen Urlaub in der Zeit beziehen, in welcher er

  1. von der Jugendorganisation als Leiter ausgebildet wird;

  2. für die Jugendorganisation als Leiter tätig ist.

Der Lehrling kann den zusätzlichen Urlaub von einer Arbeitswoche pro Jahr zusammenhängend oder tageweise beziehen.

Nicht beanspruchter zusätzlicher Urlaub kann nicht auf das folgende Jahr übertragen werden.

Der Lehrmeister ist berechtigt, aus wichtigen Gründen einen Termin für einen Lehrlingsurlaub abzulehnen.

Der Rektor der Berufsfachschule entscheidet über die Freistellung vom Unterricht für einen zusätzlichen Urlaub.

Art. 5 Lohnanspruch

Der Lehrling hat keinen Lohnanspruch während des zusätzlichen Urlaubes.

Anderslautende Regelungen in Lehrverträgen bleiben vorbehalten.

Art. 6 Verfahren und Rechtsschutz

Über Streitigkeiten zwischen Lehrmeister und Lehrling betreffend Gewährung eines Lehrlingsurlaubes entscheidet die Fachstelle.

Gegen den Entscheid des Rektors einer Berufsfachschule über die Freistellung vom Unterricht für einen Lehrlingsurlaub kann binnen 30 Tagen bei der Aufsichtskommission Beschwerde erhoben werden.

Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide gestützt auf dieses Reglement nach Artikel 8a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1988 in Kraft.

SBE III/5 354