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Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats

IX D/631/4 · Glarus Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-gl/gs/ix-d-631-4/de/interkantonale-vereinbarung-zur-aufhebung-des-viehhandelskonkordats-interkantonale-ubereinkunft-uber-den-viehhandel-vom-13-september-1943

Retrieved on Sep 4, 2026

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IX D/631/4

Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943)

Vom 12.06.2014 (Stand 01.03.2016)

Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein,

vereinbaren:

Art. 1

Die Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943 wird aufgehoben.

Art. 2

Die Verteilung des Vermögens des Viehhandelskonkordats erfolgt:

  1. zu 50 Prozent nach den je Kanton bzw. Fürstentum Liechtenstein einbezahlten Kautionsgebühren der Jahre 2002 bis 2012, und

  2. zu 50 Prozent nach der Anzahl Grossvieheinheiten je Kanton bzw. Fürstentum Liechtenstein gemäss offizieller Statistik des Bundes für das Jahr 2012.

Der Anteil jedes Kantons bzw. Fürstentum Liechtenstein ergibt sich aus dem Durchschnitt der Prozentsätze gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b.

Innert 60 Tagen seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden aus dem Vermögen des Viehhandelskonkordats 4,5 Millionen Franken auf die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein gemäss ihrem prozentualen Anteil verteilt. Das Restvermögen wird verteilt, sobald feststeht, dass keine Forderungen gegenüber dem Viehhandelskonkordat mehr bestehen.

Zuständig für den Vollzug von Absatz 3 ist der Vorort des Viehhandelskonkordats.

Die Kantone bzw. Fürstentum Liechtenstein melden dem Vorort des Viehhandelskonkordats die erforderlichen Angaben für die Überweisung.

Art. 3

Für das Zustandekommen dieser Vereinbarung braucht es die Genehmigung des zuständigen Organs aller Kantone und des Fürstentums Liechtenstein.

Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein informieren den Vorort des Viehhandelskonkordats unter Beilage des Beschlussprotokolls über ihren entsprechenden Beschluss.

Die Konferenz des Viehhandelskonkordats wird ermächtigt, nach Eingang der Genehmigungen aller Kantone1 und des Fürstentums Lichtensteins das Zustandekommen dieser Vereinbarung festzustellen2 und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung festzulegen.

Footnotes

  1. [1] B RR Kt. Glarus vom 9. September 2014
  2. [2] Zustandekommen am 24. Februar 2016 festgestellt

SBE 2016 05