VIII D/21/3
Verordnung über die Prämienverbilligung
Vom 21.12.2016 (Stand 01.01.2020)
Der Landrat,
gestützt auf Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)1,
erlässt:
Art. 1 Selbstbehalte
Bei der Prämienverbilligung gelten folgende Selbstbehalte:
bis 40 000 Franken anrechenbares Einkommen: 9 %;
bis 50 000 Franken anrechenbares Einkommen: 10 %;
bis 60 000 Franken anrechenbares Einkommen: 11 %;
bis 70 000 Franken anrechenbares Einkommen: 12 %;
bis 80 000 Franken anrechenbares Einkommen: 13 %;
über 80 000 Franken anrechenbares Einkommen: 14 %.
Art. 2 Zuschläge
Zur Berechnung des anrechenbaren Einkommens sind zum Total der Einkünfte folgende Zuschläge vorzunehmen:
zehn Prozent des steuerbaren Vermögens;
Unterhaltskosten für Liegenschaften;
mit der AHV direkt abgerechnete Nebenerwerbe.
Art. 3 Abzüge
Vom Total der Einkünfte sind folgende Abzüge vorzunehmen:
der Eigenmietwert des selbstbewohnten Wohneigentums;
5000 Franken für jedes minderjährige Kind und jeden jungen Erwachsenen in Ausbildung;
Alimente für die geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner und für minderjährige Kinder.
Art. 4 Grenzbeträge
Der Grenzbetrag im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 EG KVG beträgt 85 000 Franken.
SBE 2017 01